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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_459/2007 
 
Urteil vom 18. Januar 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Inderbitzin, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Urkundenfälschung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 19. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Kontumazialurteil vom 22. April 2005 sprach das Strafgericht des Kantons Zug X.________ der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 32 Monaten Zuchthaus, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 1996. Des Weiteren erkannte das Strafgericht, der bei der B.________ AG in Konkurs sichergestellte Betrag von Fr. 2'170'000.-- werde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils einschliesslich aufgelaufener Zinsen an diese zurückerstattet. Die Zivilforderungen der Privatkläger C.________ AG und A.________ verwies es auf den Zivilweg. 
 
B. 
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, mit Kontumazialurteil vom 19. Juni 2007 den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, teilbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren; den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte das Gericht auf 6 Monate fest. Zudem erkannte das Obergericht, der bei der B.________ AG in Konkurs sichergestellte Betrag von Fr. 2'170'000.-- werde samt aufgelaufenen Zinsen dem Privatkläger A.________ überwiesen. Schliesslich nahm das Obergericht davon Vormerk, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als dass die Zivilforderungen der Privatkläger C.________ AG und A.________ auf den Zivilweg verwiesen wurden. 
 
C. 
Mit Eingabe vom 25. August 2007 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 19. Juni 2007 sei aufzuheben, und er sei vollumfänglich freizusprechen. Der bei der B.________ AG in Konkurs sichergestellte Betrag von Fr. 2'170'000.-- sei samt aufgelaufenen Zinsen der C.________ AG auszubezahlen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D. 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zug haben auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig, soweit sie sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet. 
 
Alle kantonalen Rechtsmittel, die eine freie Überprüfung des Bundesrechts ermöglichen, sind zu erschöpfen. Wer im Abwesenheitsverfahren verurteilt wurde, kann eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nicht erheben, wenn er nicht vorher ein zulässiges Wiederaufnahmebegehren gestellt und eine Verurteilung im gewöhnlichen Verfahren verlangt hat. Wenn der Verurteilte dieses Gesuch nicht oder nicht rechtzeitig stellt, erschöpft er den kantonalen Instanzenzug nicht. Das Kontumazialurteil ist in diesem Falle mit der Beschwerde in Strafsachen nicht anfechtbar. Das Abwesenheitsurteil ist nur letztinstanzlich, wenn das kantonale Recht die Durchführung des ordentlichen Verfahrens vom Nachweis abhängig macht, dass der Verurteilte unverschuldet der ersten Gerichtsverhandlung ferngeblieben ist und wenn er diesen Nachweis nicht erbringen kann (vgl. hierzu BGE 121 IV 340; 80 IV 137 mit weiteren Hinweisen). 
 
1.2 Der Beschwerdeführer ersuchte im vorinstanzlichen Verfahren aus gesundheitlichen Gründen mehrmals um Verschiebung der Hauptverhandlung. Die Vorinstanz lehnte diese Gesuche ab, und der Beschwerdeführer ist in der Folge der Hauptverhandlung ferngeblieben. 
 
Gestützt auf § 76 Abs. 2 StPO/ZG findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens statt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein in Abwesenheit Verurteilter durch erhebliche Hindernisse abgehalten wurde, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Gemäss § 77 StPO/ZG ist das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens binnen 30 Tagen seit Bekanntwerden des Grundes einzureichen. 
Der Beschwerdeführer hat kein solches Gesuch eingereicht, er hätte jedoch den Nachweis unverschuldeten Fernbleibens mutmasslich auch nicht erbringen können. Die Beschwerde in Strafsachen ist deshalb grundsätzlich zulässig. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, indem die Vorinstanz auf der Einreichung eines amtsärztlichen Zeugnisses, welches sich zu seiner Verhandlungsfähigkeit äussere, beharrt habe, habe sie das kantonale Recht willkürlich ausgelegt und damit Art. 9 BV verletzt (Beschwerde S. 5 f.). Zudem habe die Vorinstanz, indem sie trotz seiner begründeten Verschiebungsgesuche die Berufungsverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt habe, seine in Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV verankerten Anwesenheits- und Verteidigungsrechte bzw. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet (Beschwerde S. 6 - 17). 
 
Der Beschwerdeführer präzisiert, er bestreite nicht, in der Lage gewesen zu sein, Fragen rasch und adäquat zu beantworten. Hieraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass er eine Gerichtsverhandlung ohne Atemnot überstanden hätte (Beschwerde S. 14 f.). Wenn das Gericht tatsächlich an den eingereichten ärztlichen Zeugnissen gezweifelt habe, wäre es sinnvoller gewesen, eine Begutachtung durch einen neutralen Spezialisten und nicht durch einen Kantonsarzt zu verlangen. Zusammenfassend müsse das Vorgehen der Vorinstanz als unwahr, unfair, überspitzt formalistisch, willkürlich und unverhältnismässig angesehen werden (Beschwerde S. 15 f.). 
 
2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit taktischen Mandatsentzügen und eingereichten Arztzeugnissen, welche grösstenteils nicht zur Frage seiner Verhandlungsfähigkeit Stellung nahmen, versucht, die Durchführung der Hauptverhandlung hinauszuschieben. Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht gewesen, eine Verschiebung der Berufungsverhandlung aus gesundheitlichen Gründen nur gestützt auf ein Zeugnis des kantonsärztlichen Diensts zuzulassen, welches die Verhandlungsunfähigkeit bescheinige. Der Beschwerdeführer habe Dr. med. D.________ vom kantonsärztlichen Dienst des Kantons Zug am 26. Januar 2007 auch tatsächlich aufgesucht. Dieser sei nach einem rund 20-minütigen Gespräch mit dem Beschwerdeführer zum Schluss gekommen, dessen Gesundheitszustand erlaube eine Teilnahme an der Verhandlung. Das neuerliche Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2007 unter Beilage von zwei Arztzeugnissen, welche sich erneut nicht über seine Verhandlungsfähigkeit ausgesprochen hätten, sei deshalb zu Recht abgelehnt worden (angefochtenes Urteil S. 7 ff. insbesondere mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten GD act. 121). 
 
2.3 Gemäss § 44 StPO/ZG muss der Beschuldigte persönlich vor Gericht erscheinen (Abs. 1). Der Gerichtspräsident kann den Beschuldigten bei ausgewiesener Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen vom persönlichen Erscheinen befreien, sofern seine Anwesenheit nicht erforderlich ist (Abs. 2). Bleibt der Beschuldigte trotz zweimaliger ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt fern, so können die Hauptverhandlung in dessen Abwesenheit durchgeführt und das Urteil anschliessend gefällt werden. Die Beweise werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Kenntnis genommen und die anwesenden Parteien angehört (Abs. 3). 
 
§ 89 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Zug (GOG/ZG; BGS 161.1), auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft, statuiert, wer einer Vorladung wegen Krankheit keine Folge geben könne, habe hiervon der vorladenden Stelle unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses sofort Kenntnis zu geben. 
 
2.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz das kantonale Prozessrecht nicht willkürlich ausgelegt. Es liegt im Ermessen des Gerichts, auf welche Weise ein Beschuldigter eine allfällige Verhandlungsunfähigkeit zu belegen hat. Es ist mithin vertretbar gewesen, in Anbetracht der Vielzahl von Verschiebungsgesuchen und sich widersprechender Arztzeugnisse an der Einreichung eines amtsärztlichen Zeugnisses, welches zur Verhandlungsfähigkeit Stellung bezieht, festzuhalten. Der vom Beschwerdeführer aufgesuchte Amtsarzt folgerte gar, der Beschwerdeführer sei "grundsätzlich fähig, ohne gesundheitliche Gefährdung an einer ca. halbtägigen Verhandlung mit kurzen Pausen teilzunehmen" (vorinstanzliche Akten GD act. 121). 
 
Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei der Berufungsverhandlung vom 30. Januar 2007 unentschuldigt ferngeblieben, ist somit nicht zu beanstanden. 
 
3. 
Die Verurteilungen des Beschwerdeführers stützen sich auf zwei Sachverhaltskomplexe (vgl. angefochtenes Urteil S. 2): Einerseits auf strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der E.________ AG und der F.________ Unternehmung und andererseits auf strafbare Handlungen zum Nachteil des Beschwerdegegners bzw. in Zusammenhang mit der C.________ AG (Ergänzungsanklage vom 15. Januar 2004; nachfolgend E. 3.2). 
3.1 
3.1.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, als einziger Verwaltungsrat der F.________ Unternehmung nach dem 31. Dezember 1994 veranlasst zu haben, dass diese Gesellschaft an seiner Stelle in eine Schuldverpflichtung über Fr. 466'563.55 gegenüber der E.________ AG, bei welcher er ebenfalls als einziger Verwaltungsrat amtete, eingetreten sei. 
 
Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer insoweit der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB schuldig (vgl. nachfolgend E. 4 - 6). 
3.1.2 Dem Beschwerdeführer wird weiter angelastet, er habe als einziger Verwaltungsrat der E.________ AG bei der G.________ Bank am 2. April 1991 einen Kredit in laufender Rechnung bis maximal Fr. 900'000.-- aufgenommen, diesen in der Folge auch benützt und bis zur Konkurseröffnung über die E.________ AG nicht zurückbezahlt. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe sich der Kreditsaldo auf Fr. 835'567.-- belaufen. Der Beschwerdeführer habe es in diesem Zusammenhang unterlassen, den Kredit in der Buchhaltung der E.________ AG der Jahre 1991, 1992 und 1993 zu verbuchen. 
 
Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer in diesem Punkt der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig (vgl. nachfolgend E. 4 und E. 7). 
 
3.2 Im Zusammenhang mit seiner Funktion als damaliger, einziger Verwaltungsrat der C.________ AG wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe nach dem Scheitern eines Liegenschaftskaufvertrags einen Rückforderungsanspruch der C.________ AG gegenüber der B.________ AG in Konkurs aus einer vom Beschwerdegegner finanzierten Kaufpreiszahlung am 12. Januar, 2. März und 27. Juni 2000 in Teilbeträgen von Fr. 695'000.-- und zwei Mal Fr. 100'000.-- an Y.G.________ und Z.G.________ sowie am 29. Mai und am 10. November 2000 in Teilbeträgen von Fr. 1'000'000.-- und Fr. 275'000.-- an die H.________ AG, bei welcher er ebenfalls als einziger Verwaltungsrat amtete, abgetreten. 
Die Vorinstanz befand den Beschwerdeführer in diesem Punkt der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig (vgl. nachfolgend E. 8). 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Vorinstanz entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug auf ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erkannt habe, habe sie gegen den Anklagegrundsatz bzw. das Immutabilitätsprinzip gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV sowie gegen das Fairnessgebot verstossen (Beschwerde S. 18 - 21). Des Weiteren habe die Vorinstanz sein Recht auf unverzügliche Information nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV dadurch missachtet, dass sie ihn der Misswirtschaft zum Nachteil der F.________ Unternehmung für schuldig befunden habe, obwohl er deswegen gar nicht angeklagt gewesen sei (Beschwerde S. 22 - 25). 
 
In beiden Fällen liege zudem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet, denn es genüge nicht, dass sich zwar sein Rechtsvertreter, nicht aber er selbst zum neuen Tatvorwurf bzw. zur abweichenden rechtlichen Würdigung habe äussern können (Beschwerde S. 20 und S. 25). 
 
4.2 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der angeklagten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Zum anderen vermittelt sie dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 50 Rz. 6 ff. und 16 ff.). 
 
Das Gericht ist an die Anklage gebunden, d.h. es darf dem Gerichtsverfahren und dem Urteil über Schuld oder Unschuld nur den in der Anklage enthaltenen Grundsachverhalt, der in der Umschreibung eines bestimmten Lebensvorganges besteht, zugrunde legen. Der Angeklagte hat indessen keinen Anspruch darauf, dass das Gericht die Begriffe des materiellen Strafrechts gleich auslegt wie der Ankläger. Es hat das Delikt vielmehr anders zu würdigen, wenn es die Rechtsauffassung der Anklage nicht teilt. Dabei können in Einzelpunkten andere als in der Anklageschrift herangezogene Sachverhaltselemente Bedeutung erlangen. Das ist nicht zu beanstanden, solange der Grundsachverhalt derselbe bleibt und die Verteidigungsrechte nicht verkürzt werden. Eine abweichende rechtliche Würdigung des gleichen Lebenssachverhalts durch das Gericht ist mithin zulässig. Dabei sind die Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50 Rz. 11). 
 
In der kantonalen Strafprozessordnung ist der Anklagegrundsatz in § 37 StPO/ZG festgelegt. 
 
4.3 Der Beschwerdeführer war nicht explizit wegen der qualifizierten Form der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Handeln mit Bereicherungsabsicht) und wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB angeklagt. 
 
In der Anklageschrift ist der konkrete Lebensvorgang bzw. das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten jedoch detailliert umschrieben (vgl. vorinstanzliche Akten GD act. 1). Eine abweichende rechtliche Würdigung des gleichen Sachverhalts ist, wie erörtert, zulässig, und der Beschwerdeführer verkennt, dass die Anklageschrift bloss den Lebenssachverhalt, nicht aber die einzelnen Tatbestandsmerkmale zu schildern hat. Nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist dem Beschwerdeführer persönlich ausdrücklich das rechtliche Gehör hierzu eingeräumt worden. 
 
Die Vorinstanz hat folglich weder den Anklagegrundsatz verletzt noch den Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör missachtet. 
 
4.4 Der Beschwerdeführer rügt, eine Gehörsverletzung liege auch deshalb vor, weil die Vorinstanz sich mit seinen, mittels Beleg geltend gemachten Einwendungen gegen seine Verurteilung wegen Misswirtschaft nicht auseinandergesetzt habe. In Tat und Wahrheit habe er zugunsten der F.________ Unternehmung auf ein Architektenhonorar von DM 540'000.-- verzichtet, so dass der Schuldübernahme von Fr. 466'563.55 eine höhere Gegenleistung gegenüberstehe (Beschwerde S. 25 - 27). 
 
4.5 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst den Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b, je mit Hinweisen). 
 
4.6 Der Beschwerdeführer hat in den Einvernahmen im Vorverfahren keinerlei eigene Forderungen gegenüber der F.________ Unternehmung erwähnt. Auch die eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers vermögen die behaupteten Gegenforderungen nicht zu belegen, sind doch insbesondere keine Leistungen des Beschwerdeführers zugunsten der F.________ Unternehmung in der Buchhaltung ausgewiesen. 
 
Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach der Schuldübernahme eine höhere Gegenleistung gegenüber stehe, als blosse Schutzbehauptung qualifizieren (vgl. auch angefochtenes Urteil S. 12 f.). 
 
4.7 Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend, da die Vorinstanz ihn ohne stichhaltige Beweise hinsichtlich der Bilanz der E.________ AG per 31. Dezember 1991 wegen Urkundenfälschung verurteilt habe. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass dieses Delikt - soweit überhaupt erfüllt - verjährt sei, könne doch der Umstand, dass die Generalversammlung der E.________ AG erst am 16. Dezember 1993 stattgefunden habe, nicht von entscheidendem Gewicht sein. Erforderlich sei vielmehr der Nachweis einer unterlassenen Dokumentation des Buchhalters nach dem für die Verjährung massgeblichen Zeitpunkt, d.h. nach dem 19. Juni 2002. Diesen Beweis habe die Vorinstanz jedoch nicht erbracht (Beschwerde S. 27 - 29). 
 
4.8 Die Vorinstanz hat erörtert, aus der Tatsache, dass die ordentliche Generalversammlung, welche die Abnahme der Bilanz und Jahresrechnung per 31. Dezember 1991 zum Gegenstand gehabt habe, erst am 16. Dezember 1993 durchgeführt worden sei, folge, dass die Bilanz des Jahres 1991 erst im Jahr 1993 erstellt und genehmigt worden sei. Daher liege der Tatzeitpunkt für die Urkundenfälschung, gerechnet vom zweitinstanzlichen Urteilsdatum (19. Juni 2007), bezüglich aller drei Bilanzen (1991 bis 1993) jedenfalls weniger als 15 Jahre zurück. Die Delikte seien demzufolge nicht verjährt (angefochtenes Urteil S. 14). 
 
4.9 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen). 
 
Der Grundsatz "in dubio pro reo" erstreckt sich auch auf die Frage der Verjährungsfrist (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 Rz. 14). 
 
4.10 Die vorinstanzliche Auffassung, wonach zur Bestimmung der Verjährung auf den Zeitpunkt der ordentlichen Generalversammlung, welche die Genehmigung der Bilanz und Jahresrechnung per 31. Dezember 1991 zum Gegenstand hatte, abzustellen sei, ist sachgerecht und verletzt die Unschuldsvermutung des Beschwerdeführers nicht. 
 
5. 
5.1 In materieller Hinsicht wendet sich der Beschwerdeführer vorab gegen seine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB. Dem Beschwerdeführer wird, wie dargelegt, insoweit vorgeworfen, als einziger Verwaltungsrat der F.________ Unternehmung veranlasst zu haben, dass diese Gesellschaft an seiner Stelle in eine Schuldverpflichtung über Fr. 466'563.55 gegenüber der E.________ AG, bei welcher er ebenfalls als einziger Verwaltungsrat amtete, eingetreten sei (vgl. E. 3.1.1 hiervor). 
 
Der Beschwerdeführer argumentiert, als einziger Verwaltungsrat der F.________ Unternehmung habe er mit sich selbst gar nicht gültig eine Schuldübernahme vereinbaren können. Dieses Selbstkontrahieren habe die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge. Ein gemäss Art. 20 OR nichtiges Geschäft sei per se nicht geeignet, eine Schädigung fremden Vermögens zu bewirken. Die F.________ Unternehmung sei mithin nicht geschädigt worden, und er habe auch nicht mit Schädigungsabsicht gehandelt (Beschwerde S. 30 - 32). 
 
5.2 Die Vorinstanz hat demgegenüber ausgeführt, mit der buchhalterisch vollzogenen Übernahme einer persönlichen Schuldverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber der E.________ AG hätten sich die Passiven der F.________ Unternehmung vermehrt, und die F.________ Unternehmung sei demnach in diesem Umfang geschädigt worden. Der Umstand, dass diese Schuldübernahme infolge unsittlichen Selbstkontrahierens zivilrechtlich nichtig sei (Art. 20 OR), vermöge hieran nichts zu ändern, denn strafrechtlich sei allein der schuldhafte Wille des Beschwerdeführers massgebend, welcher darauf gerichtet gewesen sei, sich persönlich einer Schuld zu Lasten der F.________ Unternehmung zu entledigen (angefochtenes Urteil S. 11). Das Handeln des Beschwerdeführers lasse keinen anderen Schluss zu, als dass dieser durch sein Vorgehen bezweckt habe, sich unrechtmässig zu bereichern (angefochtenes Urteil S. 12). 
5.3 
5.3.1 Nach dem sogenannten Treuebruchstatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs 3 StGB). 
5.3.2 Täter kann sein, wer in tatsächlicher oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 158 StGB N. 1). Nach herrschender Lehre und Praxis ist der Tatbestand des Treuebruchs namentlich auf selbstständige Geschäftsführer (sowie auf operationell leitende Organe) von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften anwendbar (BGE 123 IV 17 E. 3b; 105 IV 106 E. 2; 100 IV 113 f.; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, §19 Rz. 10). 
5.3.3 Ein Vermögensschaden ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen dabei, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 123 IV 17 E. 3d mit Hinweisen; Marcel A. Niggli, Basler Kommentar StGB Bd. II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 158 StGB N. 114). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Trechsel, a.a.O., Art. 158 StGB N. 13). 
5.3.4 In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz. Dieser muss sich auf Tatmittel, Erfolg und Kausalzusammenhang richten (Trechsel, a.a.O., Art. 158 StGB N. 14). Als Qualifikationsgrund tritt, wie dargelegt, in Art. 158 Ziff. 3 das Handeln unter Bereicherungsabsicht hinzu. Unter unrechtmässiger Bereicherung ist nach der Rechtsprechung jede wirtschaftliche Besserstellung zu verstehen, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2b; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Strafrecht III - Delikte gegen den Einzelnen, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 88 f.). 
5.4 
5.4.1 Der Beschwerdeführer hatte als einziger Verwaltungsrat der F.________ Unternehmung die Eigenschaft eines Geschäftsbesorgers im Sinne von Art. 158 StGB inne. Er hat der Übernahme einer Schuldverpflichtung zugestimmt, ohne dass hierfür eine adäquate Gegenleistung erfolgt wäre. Eine allenfalls bestehende korrespondierende Forderung der F.________ Unternehmung gegenüber dem Beschwerdeführer ist in den Bilanzen nicht ausgewiesen, würde jedoch am eingetretenen Vermögensschaden nichts ändern, da eine solche Forderung von sehr zweifelhafter Bonität wäre. Vorliegend wäre mithin selbst bei korrespondierender Forderung die Vermögensgefährdung derart konkret, dass sie bei umsichtiger Buchhaltung zu einer entsprechenden Wertberichtigung führen müsste. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - und diese ist entscheidend - gilt das Vermögen der F.________ Unternehmung damit bereits diesfalls als geschädigt. 
5.4.2 In subjektiver Hinsicht war dem Beschwerdeführer bewusst, dass er als Verwaltungsrat die Interessen der F.________ Unternehmung zu wahren hat und dass die Übernahme von Schuldverpflichtungen ohne adäquate Gegenleistung gegen diese Pflicht verstösst. Insoweit nahm er die Schädigung der F.________ Unternehmung zumindest in Kauf. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt, sich seiner Verpflichtung gegenüber der E.________ AG zu entledigen und sich hierdurch unrecht-mässig zu bereichern, sei es, weil er annahm, es werde eine unentgeltliche Schuldübernahme durch die F.________ Unternehmung (ohne gleichzeitige Begründung einer korrespondierenden eigenen Verpflichtung) vermutet, oder, sei es, weil er davon ausging, eine korrespondierende Forderung lasse sich ohne schriftliche Belege ohnehin nicht beweisen. 
5.4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert eine allfällige aus dem Verbot des Selbstkontrahierens resultierende zivilrechtliche Unwirksamkeit an der Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens nichts. Auch eine nichtige Schuldübernahme führt zu einem Vermögensschaden im umschriebenen Sinne (vgl. E. 5.3.3 hiervor), ist doch ein Berufen auf Nichtigkeit stets mit Risiken verbunden. Vorliegend war zudem aufgrund der personellen Konstellation ohnehin nicht damit zu rechnen, dass eine allfällige Nichtigkeit geltend gemacht würde, da der Beschwerdeführer einerseits von der Schuldübernahme profitierte und andererseits als Organ der F.________ Unternehmung als Einziger befugt gewesen wäre, den entsprechenden Einwand zu erheben. 
 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren seine Verurteilung wegen Misswirtschaft zum Nachteil der F.________ Unternehmung. Auch insoweit liege aufgrund des Selbstkontrahierungsverbots ein nichtiges Rechtsgeschäft vor, welches die Vermögenslage der Gesellschaft nicht habe verschlimmern können. Demzufolge fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Bankrotthandlung und der Vermögenseinbusse (Beschwerde S. 32 - 34). 
 
6.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, wie bereits beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (vgl. E. 5 hiervor) vermöge eine allfällige zivilrechtliche Unwirksamkeit des Geschäfts nichts daran zu ändern, dass die Überschuldung der F.________ Unternehmung verschlimmert worden sei. Entscheidend sei, dass die zivilrechtliche Nichtigkeit nicht geltend gemacht worden und der Wille des Beschwerdeführers darauf gerichtet gewesen sei, die Passiven der bereits überschuldeten F.________ Unternehmung mit der Übernahme der Schuldpflicht gegenüber der E.________ AG zusätzlich zu vermehren bzw. sich selbst eines Passivums zu entledigen (angefochtenes Urteil S. 12). 
6.3 
6.3.1 Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung (Alexander Brunner, Basler Kommentar StGB Bd. II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 165 StGB N. 11). Der Tatbestand der Misswirtschaft stellt einen Auffangtatbestand zu den Tatbeständen des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 StGB dar. 
6.3.2 Beim Kriterium des Verschlimmerns von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit trotz deren Kenntnis ist die Auslegung der Generalklausel von Art. 165 StGB, d.h. die Interpretation unsorgfältiger Handlungen des Schuldners und die entsprechende Qualifikation der Sorgfaltspflicht, in der Regel nicht problematisch, denn aufgrund der Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation kann eine erhöhte Aufmerksamkeit des Schuldners erwartet werden (Brunner, a.a.O., Art. 165 StGB N. 22). Bei juristischen Personen sind ihre Organe zur sorgfältigen Vermögensverwaltung verpflichtet. Für den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft ist die Sorgfaltspflicht in Art. 717 OR umschrieben (Brunner, a.a.O., Art. 165 StGB N. 24). Als Tathandlung kommt insbesondere das Verschleudern von Vermögenswerten in Betracht. Ein solches massloses Rechtsgeschäft kann beispielsweise im Erwerb wertloser Schuldbriefe durch den Bevollmächtigten einer zahlungsunfähigen Aktiengesellschaft liegen. Dadurch wird deren Vermögenslage verschlimmert, was eine Bankrotthandlung nach Art. 165 StGB darstellt (Brunner, a.a.O., Art. 165 StGB N. 38). Zwischen der Vermögenseinbusse und der Bankrotthandlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Trechsel, a.a.O., Art. 165 StGB N. 5). 
6.3.3 Der subjektive Tatbestand fordert Vorsatz nur hinsichtlich der Bankrotthandlung, für die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (Trechsel, a.a.O., Art. 165 StGB N. 6). 
 
6.4 Gemäss den Bilanzen der F.________ Unternehmung per Ende 1992, 1993 und 1994 war die Gesellschaft überschuldet, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Die Übernahme einer fremden Schuld ohne adäquate Gegenleistung verschärfte die Überschuldungssituation der F.________ Unternehmung weiter. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, vermag die mutmassliche zivilrechtliche Nichtigkeit der Schuldübernahme hieran nichts zu ändern. Der Erfolg, d.h. die Verschlimmerung der Überschuldung, wäre für die Gläubiger im Konkurs nur nicht eingetreten, wenn die zivilrechtliche Unwirksamkeit erfolgreich geltend gemacht worden wäre, was vorliegend gerade nicht der Fall war. Die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung ist ebenso erfüllt. 
 
Subjektiv nahm der Beschwerdeführer zumindest in Kauf, dass die F.________ Unternehmung durch die Schuldübernahme ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft abschloss. 
 
Der Schuldspruch wegen Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB verletzt daher kein Bundesrecht. 
 
7. 
7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Wie dargelegt, wird ihm insoweit vorgeworfen, er habe es als einziger Verwaltungsrat der E.________ AG unterlassen, einen Kredit, den die G.________ Bank der E.________ AG gewährt habe, in der Buchhaltung der E.________ AG der Jahre 1991, 1992 und 1993 zu verbuchen (vgl. E. 3.1.2 hiervor). 
 
Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe insoweit nicht aufgezeigt, inwiefern das zu hoch ausgewiesene Eigenkapital bzw. die zu tief dargestellte Überschuldung überhaupt dazu geeignet gewesen seien, allfällige Kreditgeber zu täuschen. Der Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfordere des Weiteren eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Dieses Tatbestandselement habe die Vorinstanz ebenso wenig nachgewiesen (Beschwerde S. 38). 
 
7.2 Die Vorinstanz hat erörtert, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, das fragliche Darlehen in den Buchhaltungen der Jahre 1991 bis 1993 zu erfassen bzw. erfassen zu lassen. Demzufolge sei ein zu hohes Eigenkapital bzw. eine zu tiefe Überschuldung urkundlich ausgewiesen worden. Mit seinem Vorgehen habe der Beschwerdeführer den objektiven und subjektiven Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt (angefochtenes Urteil S. 13 f.). 
7.3 
7.3.1 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. 
Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2). 
7.3.2 Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 662a ff. OR und Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 und 129 IV 130 E. 2.1, je mit Hinweisen). Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind mithin im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 662a ff. und Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen, wobei für ihren Urkundencharakter der mit der Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle spielt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 122 IV 25 E. 2b). 
 
Nach Art. 662a Abs. 1 OR muss die Jahresrechnung einer AG so aufgestellt werden, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Die spezifischen aktienrechtlichen Buchführungsbestimmungen dienen einerseits den Kapitaleignern, in deren Auftrag Verwaltung und Geschäftsleitung tätig sind, anderseits den Gläubigern und schliesslich bei hinreichender wirtschaftlicher Bedeutung auch einer weiteren Öffentlichkeit zur Information über die Ertragslage der Gesellschaft. Die Verfälschung der Buchführung lässt die Ertragslage des Geschäfts für Dritte in einem anderen Licht erscheinen und kann deren Einschätzung der Entwicklung, der wirtschaftlichen Gesundheit und der künftigen Zahlungsfähigkeit einer Unternehmung beeinflussen. 
7.3.3 Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung müssen sich aus der zumindest in Kauf genommenen Verwendung der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus dem Willen des Täters ergibt, die Urkunde als echt bzw. wahr zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich, denn es entspricht dem Wesen der abstrakten Gefährdungsdelikte, dass nicht von Anbeginn an ersichtlich ist, in welcher Weise - d.h. bei welchen Personen und in welchem konkreten Sachzusammenhang - die dem Delikt innewohnende Gefahr sich auswirken kann. Die abstrakte Gefahr bzw. das Missbrauchsrisiko wird aber dennoch als derart hoch und schwerwiegend eingeschätzt, dass der Gesetzgeber bereits das gefährdende Verhalten als selbstständig strafbar beurteilt, unabhängig davon, ob der ordnungsgemässe Gang des Rechtsverkehrs auch faktisch tangiert ist oder nicht. Die Absichten der fälschenden Person können sich auf einen vom Gesetz nicht näher bestimmten "unrechtmässigen Vorteil" zugunsten des Täters oder eines Dritten richten. Dabei genügt grundsätzlich jede Besserstellung. Art. 251 StGB schützt somit eine heterogene Vielzahl von möglicherweise betroffenen Rechtspositionen und Geschäftsverkehrsinteressen, welche im Einzelnen nicht konkretisiert werden müssen und auch regelmässig im Voraus nicht näher konkretisiert werden können (BGE 129 IV 53 E. 3.5; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, § 36 Rz. 21 ff.; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, vol. II, Bern 2002, Art. 251 StGB N. 179 ff.; Trechsel, a.a.O., Art. 251 N. 15 f.). 
 
7.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erörtert, hat es der Beschwerdeführer unterlassen, den von der G.________ Bank gewährten Kredit in den Buchhaltungen der E.________ AG der Jahre 1991 bis 1993 zu erfassen bzw. erfassen zu lassen. Diese Verpflichtung aber hätte der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der E.________ AG in die Buchhaltung des Unternehmens aufnehmen müssen (vgl. Art. 716a i.V.m. Art. 959 OR). Dass er hierfür einen externen Buchhalter beizog, kann den Beschwerdeführer nicht entlasten, zumal er diesem die auf den Kredit der G.________ Bank bezogenen Belege vorenthielt. 
 
Diese Verfälschung der Buchführung liess die Ertragslage des Geschäfts für Dritte in einem günstigeren Licht erscheinen und war damit objektiv geeignet, ihre Einschätzung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu beeinflussen. 
 
Mit seinem Vorgehen bezweckte und erreichte der Beschwerdeführer gerade eine solche erheblich beschönigte Darstellung der tatsächlichen Vermögenslage der Gesellschaft: Vorliegend hatte er, als eine der Bedingungen für die Einräumung von Krediten durch die I.________ Bank, diese stets anhand der Jahresabschlüsse über die finanzielle Lage der E.________ AG zu orientieren. Es liegt auf der Hand, dass die Existenz eines Kredits bei einer Drittbank (der G.________ Bank), die I.________ Bank dazu veranlasst hätte, die bestehende Kreditbeziehung mit der E.________ AG kritisch zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund ist es erstellt, dass der Beschwerdeführer mit der Verwendung der gefälschten Buchhaltung beabsichtigte, die I.________ Bank (und andere Dritte) zu täuschen und sich hierdurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 
 
Die vorinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung verletzt demnach kein Bundesrecht. 
 
8. 
8.1 Dem Beschwerdeführer wird, wie erläutert, schliesslich vorgeworfen, in seiner Funktion als damaliger, einziger Verwaltungsrat der C.________ AG, einen Rückforderungsanspruch dieser Gesellschaft gegenüber der B.________ AG in Konkurs aus einer vom Beschwerdegegner finanzierten Kaufpreiszahlung an Y.G.________ und Z.G.________ sowie an die H.________ AG abgetreten zu haben (vgl. E. 3.2 hiervor). 
 
Der Beschwerdeführer beanstandet diesen Schuldspruch wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (siehe sogleich E. 8.3 hiernach). 
 
8.2 Die erwähnten Abtretungen des kaufrechtlichen Rückforderungsanspruchs basieren auf folgendem Hintergrund (vgl. hierzu erstinstanzliches Urteil S. 29 ff.): 
8.2.1 Die B.________ AG in Konkurs war Eigentümerin von drei Grundstücken in Zürich. Die C.________ AG unterbreitete als Konkursgläubigerin der B.________ AG ein so genanntes Höhergebot im Sinne von Art. 256 Abs. 3 SchKG. In der Folge vereinbarten die B.________ AG und die C.________ AG den Verkauf der drei Grundstücke zu einem Gesamtpreis von Fr. 2'170'000.--. Im Vertrag wurde weiter festgehalten, dass die Käuferin gestützt auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) innert 30 Tagen ein Gesuch um Bewilligung des Erwerbs bzw. um Feststellung der Nichtbewilligungspflicht einzureichen habe. Für den Fall der Abweisung des Gesuchs wurde vorgesehen, dass der Vertrag dahinfalle und die B.________ AG der C.________ AG die geleistete Kaufpreiszahlung zurückzuerstatten habe. Die Zahlung des Kaufpreises durch die C.________ AG erfolgte mittels Bankcheck, finanziert durch den Beschwerdegegner. 
8.2.2 Die Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich verweigerte in der Folge (als zweite Instanz) die Zustimmung zum Grundstückerwerb mit der Begründung, dass der Beschwerdegegner das von ihm der C.________ AG zur Finanzierung des Kaufs gewährte Darlehen (nach internen Streitigkeiten) am 12. Juli 1999 gekündigt habe. Die C.________ AG selbst aber verfüge nicht über die für die Finanzierung notwendigen Mittel, weshalb es am Nachweis der gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland erforderlichen schweizerischen Finanzierung fehle. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2A.22/2000 vom 22. Mai 2000). 
8.2.3 Nach der Darlehenskündigung durch den Beschwerdegegner, jedoch noch vor dem Entscheid der Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich, schloss die C.________ AG mit den Gebrüdern Y.G.________ und Z.G.________ einen weiteren Kaufvertrag über die drei Grundstücke, welcher unter dem Vorbehalt der Bewilligung des Vertrags zwischen der B.________ AG und der C.________ AG stand. Diese Handänderungen wurden von der C.________ AG erfolglos als Finanzierungsnachweis anstelle des gekündigten Darlehens in das zu diesem Zeitpunkt noch hängige Bewilligungsverfahren nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland eingeführt. 
8.2.4 Die unterbliebene Handänderung hatte im Ergebnis zur Folge, dass bei der C.________ AG als Käuferin ein Anspruch auf Rückleistung des bezahlten Kaufpreises entstand, welchen sie, wie dargelegt, durch verschiedene Zessionserklärungen an Y.G.________ und Z.G.________ sowie an die H.________ AG abtrat (vgl. E. 3.2 hiervor). 
 
8.3 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, der der C.________ AG aus dem gescheiterten Grundstückkaufvertrag gegenüber der B.________ AG in Konkurs entstandene Rückforderungsanspruch sei an keine Treuepflicht gebunden und stelle mithin keinen vom Beschwerdegegner anvertrauten Vermögenswert dar. Die Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verletze deshalb Bundesrecht (Beschwerde S. 35 - 37). 
 
8.4 Die Vorinstanz hat erwogen, der vom Beschwerdegegner ausgestellte Check habe direkt an die Order der B.________ AG in Konkurs als Verkäuferin der Grundstücke gelautet. Die Kaufpreiszahlung habe jedoch formell über die C.________ AG abgewickelt werden müssen, weil diese Gesellschaft als Gläubigerin im Konkurs der B.________ AG die Möglichkeit gehabt habe, ein Höherangebot im Sinne von Art. 256 Abs. 3 SchKG zu unterbreiten. Die vom Beschwerdegegner zur Verfügung gestellte Geldsumme habe der Beschwerdeführer als einziger Verwaltungsrat der C.________ AG somit einzig zur Bezahlung des Kaufpreises verwenden dürfen, d.h. es habe ihn insoweit eine Werterhaltungspflicht getroffen. Mit der Abtretung des Rückforderungsanspruchs aus dem gescheiterten Grundstückkaufvertrag an Dritte habe der Beschwerdeführer daher einen ihm anvertrauten Vermögenswert unrechtmässig verwendet und den Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt (angefochtenes Urteil S. 14 - 16). 
8.5 
8.5.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird wegen Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Delikt gegen den Vermögenswert). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 121 IV 23 E. 1c mit Hinweisen). Mit dieser Form der Veruntreuung wurde ein Auffangtatbestand zur so genannten Gutsveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff.1 Abs. 1 StGB geschaffen, wonach sich strafbar macht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht aneignet. Die Tatbestandsvariante von Abs. 2 soll diejenigen Fälle erfassen, die Abs. 1 strukturell gleichwertig sind, bei denen jedoch aus zivilrechtlichen Gründen die Fremdheit der Sache nicht gegeben oder zweifelhaft ist. Forderungen gelten als Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Marcel A. Niggli/Christof Riedo, Basler Kommentar StGB Bd. II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 138 StGB N. 25 und N. 29). 
8.5.2 Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Das Anvertrautsein von Vermögenswerten setzt dabei voraus, dass der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers über diese verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Daneben ist erforderlich, dass das Empfangene dem Treuhänder wirtschaftlich fremd ist. Dies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber dessen Wert ständig zu erhalten (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). 
 
Als Tathandlung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt jedes Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers bedeutet für diesen einen Vermögensschaden (vgl. hierzu auch E. 5.3.3 hiervor). 
8.5.3 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; 118 IV 27 E. 3a und 32 E. 2a). 
 
8.6 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner der C.________ AG, als deren einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführer damals amtete, insgesamt Fr. 2'170'000.-- zum Erwerb von drei Grundstücken von der B.________ AG in Konkurs zur Verfügung gestellt hat. 
 
Die Vorinstanz hat erwogen, es könne in strafrechtlicher Hinsicht offen gelassen werden, ob das Verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und der C.________ AG zivilrechtlich als Darlehensvertrag zu qualifizieren sei, oder ob die Beteiligten eine einfache Gesellschaft zwecks Kauf und Überbauung der Liegenschaften bildeten (angefochtenes Urteil S. 15). 
 
Diese Auffassung ist zutreffend: 
8.6.1 Bei Darlehen, welche für einen bestimmten Zweck ausgerichtet werden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt. Dies ist der Fall, wenn das Darlehen zum Zweck eines Liegenschaftskaufs, welcher (auch) im Interesse des Darlehensgebers liegt, gewährt wird. Die Darlehensgewährung beinhaltet diesfalls zugleich die Pflicht, das Geld bis zum Erwerb der Liegenschaft treuhänderisch zu verwalten bzw. bei Scheitern des Liegenschaftskaufs, das empfangene Geld dem Darlehensgeber zurückzuerstatten. Ein Darlehen kann demnach veruntreut werden, wenn die zweckwidrige Verwendung des Geldes geeignet ist, den Darlehensgeber zu schädigen (vgl. BGE 120 IV 117 E. 2f; siehe auch Entscheid des Bundesgerichts 6S.56/2004 vom 4. Juli 2004, E. 4). 
 
Im zu beurteilenden Fall richtete der Beschwerdegegner das Darlehen dem Beschwerdeführer einzig zum Zweck des Kaufs der drei Grundstücke von der B.________ AG in Konkurs aus. Dieser Verwendungszweck bildete mithin einen wesentlichen Vertragsbestandteil. 
 
Hinzu kommt, dass das Darlehen zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den Rückforderungsanspruch an Dritte abtrat, bereits gekündigt und er damit auch aus diesem Grund zur Rückerstattung verpflichtet war. 
8.6.2 Selbst wenn vorliegend nicht von einem Darlehensvertrag, sondern von einer einfachen Gesellschaft ausgegangen wird, ändert sich an der Rechtslage in strafrechtlicher Hinsicht nichts Entscheidendes. Als Käuferin der Liegenschaften agierte einzig die C.________ AG, trat doch der Beschwerdegegner gegen aussen in keiner Weise als Beteiligter am Grundstückkaufgeschäft in Erscheinung. Wenn es sich somit um eine einfache Gesellschaft handelte, so war diese jedenfalls als stille Gesellschaft, d.h. als reine Innengesellschaft ohne Publizitätswirkung, ausgestaltet. Im Verhältnis zu Dritten ist diesfalls nur der nach aussen in Erscheinung tretende Hauptgesellschafter berechtigt und verpflichtet, in dessen Vermögen und Alleineigentum auch die Werte der Gesellschaft, einschliesslich der Einlagen des stillen Gesellschafters, übergehen (Lukas Handschin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter, Basler Kommentar OR II, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 530 OR N. 15). 
 
Auch bei einer Konzeption als stille Gesellschaft liegt demnach eine unrechtmässige Verwendung von anvertrautem Geld vor, wenn die Einlage des stillen Gesellschafters für einen bestimmten, auch in seinem Interesse liegenden Zweck - in casu den Grundstückkauf - ausgerichtet wurde, der Hauptgesellschafter den Vermögenswert aber anderweitig verwendet. 
 
8.7 Der Beschwerdeführer durfte daher das vom Beschwerdegegner zur Verfügung gestellte Geld zu keinem anderen Zweck als zur Zahlung des Grundstückkaufpreises einsetzen. Diese Bindung an den Zweck des Darlehens bzw. der Einlage bestand auch nach dem Scheitern des Kaufvertrags fort. Nachdem der ursprüngliche Zweck mit der endgültig verweigerten Bewilligung gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland unmöglich geworden war, kam als weitere Verwendung des Geldes einzig die Rückerstattung an den Darlehensgeber bzw. den stillen Gesellschafter in Betracht. Das Dahinfallen des Kaufvertrags hob mithin die Werterhaltungspflicht des Beschwerdeführers nicht auf. Demnach hat auch der Rückforderungsanspruch aus dem gescheiterten Grundstückkauf als anvertrauter Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu gelten. 
 
Hieraus folgt zugleich, dass der Beschwerdeführer durch die Abtretung des Rückforderungsanspruchs an die Gebrüder Y.G.________ und Z.G.________ und die H.________ AG den ihm anvertrauten Vermögenswert zweckwidrig und damit unrechtmässig verwendet hat. Mit den insgesamt fünf Abtretungen hat der Beschwerdeführer (mehrfach) den Willen manifestiert, den obligatorischen Anspruch des Beschwerdegegners zu vereiteln. Von der H.________ AG, als deren einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführer amtete, hat er keinerlei Gegenleistungen erhalten, und die von den Gebrüdern Y.G.________ und Z.G.________ empfangenen Gegenleistungen im Umfang von mindestens Fr. 450'000.-- hat er nicht pflichtgemäss der C.________ AG zugeführt. Die Gefährdung der Verwirklichung seines obligatorischen Anspruchs bedeutet für den Beschwerdegegner einen Vermögensschaden. 
 
8.8 Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Soweit die Gebrüder Y.G.________ und Z.G.________ bzw. ihr Vater für die an sie abgetretenen Ansprüche Gegenleistungen erbrachten, trat die Bereicherung auch tatsächlich ein. Dem Beschwerdeführer fehlt es insoweit zudem sowohl an der Ersatzwilligkeit als auch an der Ersatzfähigkeit. 
 
8.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bundesrechtskonform ist. Der Deliktsbetrag entspricht der Forderung des Beschwerdegegners, die der Beschwerdeführer zu vereiteln beabsichtigte, und beläuft sich folglich auf Fr. 2'170'000.--. 
 
9. 
9.1 Mit Verfügung vom 16. November 2000 beschlagnahmte die Bezirksanwaltschaft Zürich die namens der C.________ AG als Kaufpreis für die drei Liegenschaften der B.________ AG in Konkurs bezahlten Fr. 2'170'000.-- und wies den Konkursverwalter der Konkursmasse B.________ AG an, den Betrag auf das Konto der Bezirksanwaltschaft Zürich zu überweisen. Nach der Übernahme der Strafuntersuchung durch das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug wurde der Betrag auf ein Konto der Zuger Kantonalbank weitergeleitet (angefochtenes Urteil S. 21). 
 
9.2 Die Vorinstanz erkannte, der bei der B.________ AG in Konkurs sichergestellte Betrag von Fr. 2'170'000.-- sei dem Beschwerdegegner zu überweisen. 
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, mangels eines erfüllten Straftatbestands sei der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben und der fragliche Betrag der C.________ AG auszuhändigen (Beschwerde S. 39 - 41). 
 
9.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist, wie dargelegt, der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt (vgl. E. 8 hiervor). Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt jedoch ohnehin nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer verlangt nicht die Auszahlung an sich selbst, sondern an die C.________ AG, womit er keine eigenen rechtlich geschützten Interessen geltend macht. Einziger Verwaltungsrat der C.________ AG ist im Übrigen seit dem 24. August 2007 der Beschwergegner. Mangels Organstellung kann der Beschwerdeführer keine Anträge für die C.________ AG stellen. 
10. 
10.1 Als Fazit ist somit festzuhalten, dass die Schuldsprüche des Beschwerdeführers wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB zum Nachteil der F.________ Unternehmung im Zusammenhang mit der Übernahme einer persönlichen Schuldverpflichtung gegenüber der E.________ AG durch die F.________ Unternehmung kein Bundesrecht verletzen (vgl. E. 5 und 6 hiervor). 
Des Weiteren hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit der unterbliebenen Aufnahme der Kreditverpflichtungen der E.________ AG gegenüber über G.________ Bank in die Buchhaltung der E.________ AG für schuldig befunden (vgl. E. 7 hiervor). 
 
Ferner hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zutreffend wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Beschwerdegegners im Deliktsbetrag von Fr 2'170'000.-- verurteilt (vgl. E. 8 hiervor). 
 
Schliesslich kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden, als dass der Beschwerdeführer beantragt hat, der bei der B.________ AG in Konkurs sichergestellte Betrag von Fr. 2'170'000.-- sei samt aufgelaufenen Zinsen der C.________ AG auszubezahlen (vgl. E. 9 hiervor). 
10.2 Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat ausserdem dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Januar 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Stohner