Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
I 534/98 
I 545/98 Gb 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Urteil vom 4. Oktober 2000 
 
in Sachen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin Renate Jäggi, Hauptstrasse 9, Reinach BL, 
 
und 
 
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Renate Jäggi, Hauptstrasse 9, Reinach BL, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
A.- Die 1969 geborene S.________ war seit dem 17. Februar 1987 als Betriebsarbeiterin in der Firma X.________ AG mit der Produktion von Aluminiumtuben beschäftigt. Im Herbst 1988 traten erstmals Kontaktekzeme an beiden Händen auf, weshalb sie vorübergehend arbeitsunfähig war und anschliessend betriebsintern in die Packerei versetzt wurde. Als es ab Januar 1990 wiederholt zu Rückfällen mit teils mehrwöchigen Arbeitsunterbrüchen kam, erliess die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 12. Oktober 1994 für die bisherige Tätigkeit in der Aluminiumtuben-Produktion eine Nichteignungsverfügung. Per Ende November 1994 löste die Arbeitgeberfirma das Anstellungsverhältnis angesichts der häufigen Absenzen auf. 
Am 26. Oktober 1994 meldete sich S.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft zog die Akten der SUVA bei, unter welchen sich zahlreiche Berichte der Dermatologen Dr. med. N.________ und Dr. med. C.________ von der anstaltsinternen Abteilung Unfallmedizin sowie eine Stellungnahme des Dr. med. R.________ von der Dermatologischen Klinik des Kantonsspitals Y.________ befanden. Zudem holte sie nebst einem Arbeitgeberbericht ein weiteres Attest des Dr. med. N.________ vom 12. November 1994 ein. Ab 2. Februar bis Ende April 1995 arbeitete S.________ auf Veranlassung der Regionalstelle für berufliche Eingliederung in Basel halbtags in der Firma D.________ AG in M.________, wo sie behandeltes Papier falten und anschliessend in Schachteln verpacken musste. Als das zuvor abgeheilte Ekzemleiden auch hier wieder ausbrach, gab sie diese Tätigkeit Ende April 1995 auf. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 
Am 2. Mai 1995 erlitt S.________ anlässlich eines Auffahrunfalles eine leichte Traumatisierung der Halswirbelsäule. Über den Heilungsverlauf geben Berichte des Kantonsspitals B.________ sowie Stellungnahmen des Dr. med. H.________ und des Neurologen Dr. med. Z.________ Auskunft. 
Ab 4. Dezember 1995 bis 23. Februar 1996 weilte S.________ zur beruflichen Abklärung im Werkstätten- und Wohnzentrum A.________, welches am 23. Februar 1996 Bericht erstattete. Schliesslich veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), dessen Expertise vom 23. Oktober 1996 datiert. 
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer wie auch erwerblicher Art ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 4,34 %, weshalb sie das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 28. November 1996 ablehnte. 
 
B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde sprach das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft S.________ ausgehend von einer auf 50 % geschätzten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mit Entscheid vom 20. Mai 1998 rückwirkend ab 1. Dezember 1994 eine halbe Invalidenrente zu. 
 
C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Wiederherstellung ihrer ablehnenden Verfügung vom 28. November 1996. 
S.________ ihrerseits lässt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und darin die Gewährung einer ganzen Invalidenrente - und damit auch die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren - beantragen; eventuell sei die Sache zur medizinischen Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. 
 
Sowohl die IV-Stelle als auch S.________ schliessen je auf Abweisung der von der Gegenpartei eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich zu beiden Verfahren nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.). 
 
2.- Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch wie auch über dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und dessen Beginn (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind weiter die Ausführungen über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), insbesondere unter Zugrundelegung einer prozentmässigen Einkommensschätzung, einschliesslich der hiezu ergangenen Rechtsprechung (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der den ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommenden Bedeutung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und der bei der Würdigung medizinischer Berichte und ihrer Gewichtung zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b mit Hinweisen). 
 
3.- a) Die Versicherte leidet gemäss Auskunft des Dermatologen Dr. med. N.________ vom 12. November 1994 seit Herbst 1988 an chronisch rezidivierenden Kontaktekzemen an beiden Händen, welche wiederholt immer länger dauernde Arbeitsunfähigkeitsperioden zur Folge hatten. In dem am 12. November 1994 ausgefüllten Fragebogen bezeichnete Dr. med. N.________ die Ekzembildung als arbeitsabhängig; bei abgeheiltem Ekzem wäre eine die Hände nicht zu stark belastende Arbeit in trockenem Milieu zumutbar, wobei die Patientin weder mit Putzmitteln noch mit Metallen in Kontakt kommen sollte. Gemäss Gesamtbeurteilung des ZMB vom 23. Oktober 1996 wäre die Versicherte in der Lage, jegliche Hilfstätigkeiten, welche keine Kontakte mit den bekannten Noxen und keine Zwangshaltung des Kopfes beinhalten, vollschichtig zu verrichten; sie könnte zum Beispiel im Haushalt, in kleinen Montagebetrieben oder in einer Zentralwäscherei tätig sein. Auf Grund des im ZMB festgestellten dermatologischen Status hielt Dr. med. P.________ im selben Gutachten überdies fest, der Versicherten könne nur eine Arbeit zugemutet werden, welche ihre Hände nicht stark belastet, wobei der Belastungsgrad durch limitierte Arbeitsversuche eruiert werden sollte. 
 
b) Die auf umfassenden polydisziplinären Untersuchungen beruhende und in Berücksichtigung der bereits vorgängig eingeholten ärztlichen Stellungnahmen erstellte Expertise des ZMB vom 23. Oktober 1996 erlaubt eine abschliessende Beurteilung, weshalb von zusätzlichen Abklärungen abzusehen ist. Es besteht kein Anlass, von der schlüssigen Einschätzung der der Versicherten angesichts ihrer Hautprobleme und der minimen Folgen des Verkehrsunfalles vom 2. Mai 1995 noch zumutbaren erwerblichen Tätigkeiten abzuweichen. Mit der Verwaltung kann deshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens auf dem allgemeinen für die Versicherte in Frage kommenden Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich wäre. 
Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die vorinstanzliche Betrachtungsweise, gemäss welcher der Gefahr eines erneuten Auftretens von Ekzemen mit einer Reduktion des Arbeitseinsatzes wirksam sollte begegnet werden können. Die Natur des Hautleidens der Versicherten charakterisiert sich dadurch, dass bei erneutem Aufflackern der Beschwerden die Arbeit niedergelegt werden muss, während bei Ausbleiben der Symptomatik vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. Von einer bloss zeitlichen oder auch leistungsmässigen Einschränkung der Arbeitstätigkeit kann deshalb kaum eine anhaltende Beschwerdelinderung erwartet werden. Bei der im Gutachten des ZMB von Dr. med. P.________ geforderten Minimierung der Belastung dürfte denn auch der qualitative Aspekt der jeweiligen Exposition der Hände - sei es in toxikologischer, sei es in mechanischer Hinsicht - im Vordergrund gestanden haben. Für die Versicherte kann es nur darum gehen, eine geeignete Beschäftigung zu finden, welche keine namhafte Irritation der anfälligen Haut bewirkt. Dabei steht auf Grund der bisherigen Erfahrungen lediglich fest, dass Tätigkeiten in der Aluminiumtuben-Fabrikation und Kontakte mit - wie in der Firma D.________ AG - speziell behandeltem Papier ausscheiden. Auch wenn die das Ekzemleiden auslösenden Faktoren medizinisch nicht abschliessend haben eruiert werden können, ist daraus, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten vertretenen Auffassung, noch nicht zu schliessen, dass jegliche Arbeit zu den bekannten Reaktionen führt, zumal auch eine krankhafte psychische Beeinflussung laut Expertise des ZMB klar zu verneinen ist. Die von Dr. med. N.________ attestierte Arbeitsabhängigkeit des Ekzemleidens kann denn auch nur auf die im Zeitpunkt seiner Untersuchung jeweils aktuelle Tätigkeit bezogen verstanden werden. Andernfalls liesse sich die praktisch vollständige Abheilung in den Arbeitsunfähigkeitsperioden nicht erklären, ist doch nicht anzunehmen, dass die Versicherte in diesen Zeiten auch im privaten Haushalt und in ihrer Freizeit jegliche die Hände beanspruchende Verrichtungen zu vermeiden wusste. Insofern hat sich die ärztlicherseits geäusserte Befürchtung einer Verselbstständigung des Ekzems offenbar nicht verwirklicht. Unter diesen Umständen erscheint aber auch die im ZMB in Betracht gezogene Verweisungstätigkeit etwa als Hausdienstangestellte durchaus als ernsthaft in Frage kommende Alternative. 
Die Suche und Erprobung geeigneter Beschäftigungen ist jedoch im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 117 V 278 Erw. 2b mit Hinweisen) primär Sache der Versicherten selbst. Im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der ablehnenden Verwaltungsverfügung vom 28. November 1996 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) erübrigten sich angesichts der umfassenden und für eine zuverlässige Beurteilung ausreichenden Dokumentation der medizinischen Verhältnisse zusätzliche Vorkehren seitens der Verwaltung. Auf Grund des damaligen Erkenntnisstandes konnten die Voraussetzungen für eine Rentenzusprache nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen gelten. 
 
4.- Dies führt zur Gutheissung der von der IV-Stelle erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit der damit verbundenen 
Aufhebung des kantonalen Entscheids fällt auch die der Versicherten von der Vorinstanz zugesprochene reduzierte 
Parteientschädigung dahin. Soweit der Versicherten im darüber hinausgehenden Umfang die unentgeltliche Verbeiständung verweigert worden ist, liegen mithin grundsätzlich veränderte Verhältnisse vor. Die Vorinstanz wird deshalb über die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Verfahren neu zu befinden haben. 
 
5.- a) Im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben, da es um Versicherungsleistungen ging. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. 
 
b) Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). 
Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechlichen Existenzminimums. Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Verfügungen zu treffen. Zu berücksichtigen ist dabei das Einkommen beider Ehegatten. Wohl dürfen von der Gesuch stellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll sich aber nicht gezwungen sehen, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die Gesuch stellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 155 f. Erw. 2 mit Hinweisen). 
 
c) Mit Schreiben des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. April 2000 ist die Versicherte aufgefordert worden, innert 30 Tagen das Formular "Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" auszufüllen sowie "durch die Gemeinde S. 4 bestätigen" zu lassen. Auf entsprechendes Gesuch vom 24. Mai 2000 hin erstreckte das Eidgenössische Versicherungsgericht die angesetzte Frist am 25. Mai 2000 um weitere 30 Tage. Am 26. Juni 2000 reichte die Versicherte nebst dem verlangten Formular den Lohnausweis des Ehemannes sowie eine Kopie der von der Gemeinde T.________ noch nicht kontrollierten Steuererklärung für die Steuerperiode 1999/2000 ein. 
In der Steuererklärung für die Jahre 1999/2000 wird für 1998 ein steuerbares Einkommen von Fr. 64'366. - deklariert, was monatlich Fr. 5'363. - ausmacht. Dass in den Jahren 1999 und 2000 erhebliche Änderungen eingetreten wären, wird nicht behauptet. Ist demnach im vorliegenden Fall von im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen auszugehen, kann dahingestellt bleiben, ob für die Beurteilung der Bedürftigkeit die finanzielle Lage im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege oder aber in jenem des Entscheids über dieses Begehren massgebend ist. Angesichts der Höhe der angegebenen Einkünfte kann das Vorliegen der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorausgesetzten Bedürftigkeit nicht als ausgewiesen gelten, zumal die Rechtsvertreterin der Versicherten das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht näher substanziiert und namentlich keinen Notbedarf errechnet hat (BGE 125 IV 164 Erw. 4a sowie nicht veröffentlichtes Urteil D. vom 17. März 2000 [U 219/99]). Wollte man bezüglich des Notbedarfs mangels anderer Anhaltspunkte auf die Angaben in dem im kantonalen Verfahren eingereichten "Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung" abstellen, ergäbe sich nichts anderes. Von den dort aufgeführten monatlich wiederkehrenden Belastungen von Fr. 4'440. - könnte zunächst der Posten "Unterstützungen gegenüber Eltern" von Fr. 300. - nicht berücksichtigt werden, womit noch Fr. 4'140. - verblieben. Selbst bei einer im Hinblick auf die eingetretene Teuerung und die Tatsache, dass das Ehepaar seit 1997 für ein zweites Kind aufzukommen hat, zuzubilligenden Erhöhung dieses Betrages um 20 % auf Fr. 4'968. - stünden der Familie monatlich immer noch rund Fr. 400. - zur Verfügung, womit ihr, ohne deswegen in eine finanzielle Notlage zu geraten, die Bezahlung der Anwaltskosten möglich sein müsste (vgl. RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 157 Erw. 3c und 4). Dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kann daher nicht stattgegeben werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle Basel-Landschaft wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Mai 1998 aufgehoben. 
 
II. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von S.________ wird abgewiesen. 
 
III. Das von S.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
IV. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
V. Die Akten werden dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft zugestellt, damit es über das Gesuch von S.________ um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren neu entscheide. 
 
VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichskasse AGEBAL, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 4. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: