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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_405/2022  
 
 
Urteil vom 3. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Juan Carlos Gil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vermächtnisklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 26. April 2022 
(ZK1 2021 13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 24. Dezember 2012 verstarb C.________ (Erblasser). Als gesetzliche Erben hinterliess er fünf Verwandte, die die Erbschaft unter öffentlichem Inventar annahmen. In der Erbmasse befindet sich unter anderem das Eigentum an zwei Wohnungen in U.________ (im zweiten und vierten Stock des Gebäudes an der D.________strasse zzz, in dem der Erblasser gewohnt hatte). In Bezug hierauf ist B.________ aufgrund einer objektiv-partiellen Erbteilung Alleinerbin. In diesem Haus wohnten zu Lebzeiten des Erblassers zwei weitere Parteien, die Eigentümer je einer Wohnung waren: A.________ einerseits und E.________ sowie F.________ andererseits.  
 
A.b. Der Erblasser verfasste zwei eigenhändige Dokumente, die den Beteiligten jeweils als letztwillige Verfügungen eröffnet wurden:  
 
A.b.a. Am 28. Dezember 2012 reichte die (damals noch zuständige) Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Schwyz dem Bezirksgericht Schwyz ein vom Erblasser unterzeichnetes Dokument vom 14. Februar 2011 ein. Das Bezirksgericht eröffnete den Beteiligten dieses Dokument am 18. Oktober 2013. Darin heisst es wie folgt:  
 
" letztwillige Verfügung  
 
Ich will, dass Dr. G.________, Notar u. Advokat, über meinen ganzen Nachlass verfügt. 
 
Er soll alles bekommen und so verteilen, wie ich ihn geheissen habe. 
 
V.________, den 14. Februar 2011 
C.________ 
D.________strasse zzz, U.________" 
 
 
A.b.b. A.________ reichte dem Bezirksgericht am 11. Mai 2015 zudem die Fotokopie eines weiteren Dokuments, datierend vom 11. Juni 2009, ein, das den Beteiligten durch das Bezirksgericht am 26. Juni 2015 eröffnet wurde. Rechtsanwalt Dr. G.________ reichte am 6. April 2016 überdies das mit der Fotokopie übereinstimmende Originaldokument ein. Der Inhalt dieses Dokuments lautet folgendermassen:  
 
"U.________, 11.6.2009 
 
Vorbereitung für Testament [in Stenografie] C.________ [in normaler Schrift]  
 
A.________  
 
4. Stock 
 
 
- Waschhütte 1⁄4  
 
- Tilti 1⁄4  
 
- Keller Nord, kleiner Teil  
 
- Scheiterhaus, kleiner Teil  
 
- Garten 1⁄2, hinterer Teil, Neubau 2-Familienhaus  
 
- kleiner Abstellraum, bei Aprikosenbaum, Ostseite  
 
E.________ - F.________  
 
2. Stock 
 
 
- Tilti 1⁄4  
 
- Keller Nord, grosser Teil  
 
- Scheiterhaus, grosser Teil  
 
- Garten 1⁄2, vorderer Teil  
 
Auflagen  
 
- H.________ hat, solange sie in U.________ lebt, im 2. Stock unentgeltliches Wohnrecht gem. Grundbuch.  
 
- Während 5 Jahren nach meinem Tode keine grossen Änderungen.  
 
- Es dürfen nur Schwyzer- [Einschub-Anfang] Kt. Schwyz [Einschub-Ende] oder Schweizerbürger, vorrangig X.________-Korp. oder Y._________-Korp., im Hause einquartiert werden.  
 
Testamentvollstrecker  
Dr. G.________, Rechtsanwalt u. Notar 
Stellvertreter oder Mithilfe: Dr. I.________, U.________ 
 
Inventar  
 
Die grossen Fam. Bilder u. weitere gr. Bilder, gr. Kasten, Tische, Betten, Polstersessel u. Kanape bleiben in den 2 Wohnungen. 
 
C.________" 
 
B.  
 
B.a. Gestützt auf das Dokument vom 11. Juni 2009 reichte A.________ am 27. Januar 2019 beim Bezirksgericht eine Vermächtnisklage gegen B.________ mit dem Begehren ein, diese zu verpflichten, ihm die Vermächtnis-Gegenstände zu unbeschwertem Eigentum zu übertragen. Das Bezirksgericht hiess die Klage gut (Entscheid vom 28. Oktober 2020).  
 
B.b. B.________ gelangte gegen dieses Urteil an das Kantonsgericht Schwyz. Dieses hiess die Berufung gut, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab (Entscheid vom 26. April 2022).  
 
C.  
 
C.a. Hiergegen gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Mai 2022 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verpflichtung von B.________ (Beschwerdegegnerin), ihm die Vermächtnisgegenstände gemäss dem Dokument vom 11. Juni 2009 zu unbeschwertem Eigentum zu übertragen. Unter Androhung einer Busse sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die zur Ausrichtung des Vermächtnisses notwendigen Handlungen innert einer angemessenen Frist von maximal drei Monaten auszuführen. Das Notariat und das Grundbuchamt seien anzuweisen, die erforderlichen Verrichtungen und Eintragungen vorzunehmen. Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft zu erheben, subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung aufrechtzuerhalten und ein allfälliger Antrag der Beschwerdegegnerin auf vorläufige Vollstreckung sei abzuweisen.  
 
C.b. Die Beschwerdegegnerin reichte am 20. Januar 2023 ihre Beschwerdeantwort ein. Das Kantonsgericht liess sich ausserdem am 5. Dezember 2022 vernehmen. Der Beschwerdeführer, dem diese Eingaben zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zugestellt wurden, äusserte sich nicht mehr.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über eine Vermächtnisklage (Art. 484 ff. ZGB) und damit über eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 650'000.--, womit der gesetzliche Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- überschritten ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert, die er zudem fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweis). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst in mehrfacher Hinsicht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. 
 
3.1. So habe sie das Dokument vom 11. Juni 2009 in verschiedener Hinsicht falsch transkribiert. Nachdem das Bundesgericht die Fehler, die auch die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet, sondern lediglich deren Relevanz in Frage stellt, in seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung (siehe Sachverhalt Bst. A.b.b) korrigiert hat (Art. 105 Abs. 2 BGG), ist auf diese Kritik nicht weiter einzugehen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, die Vorinstanz habe es unterlassen, in ihrer Sachverhaltsdarstellung das zweite Testament vom 14. Februar 2011 aufzuführen und sodann zu beurteilen. Auch diesem Umstand hat das Bundesgericht Rechnung getragen (siehe Sachverhalt Bst. A.b.a). Ob diesem Dokument im Zusammenhang mit der Beurteilung des Dokuments vom 11. Juni 2009 eine Bedeutung zukommt, ist hingegen nicht an dieser Stelle zu beantworten. Darauf wird im Rahmen der Auslegung des Dokuments vom 11. Juni 2009 einzugehen sein.  
 
3.3. Schliesslich unterlasse es das Kantonsgericht, so der Beschwerdeführer weiter, die familiäre Situation und die Beziehung der gesetzlichen Erben und der im Dokument vom 11. Juni 2009 bedachten Personen, die im gleichen Wohnhaus wie der Erblasser in U.________ gewohnt hätten, zum Erblasser festzuhalten. Dies sei für die Beurteilung des effektiven letzten Willens des Erblassers relevant und entsprechend zu ergänzen. Eine Begründung, weshalb dies zur Beurteilung der vorliegend sich stellenden Fragen relevant sein sollte, bleibt der Beschwerdeführer allerdings ebenso schuldig wie den Nachweis, dass er entsprechende Behauptungen im kantonalen Verfahren bereits erhoben hat. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach Hinweisen zu suchen, die die Position des Beschwerdeführers stützen. Die entsprechenden Ausführungen zur Beziehung der Parteien zum Erblasser bleiben somit unbeachtlich.  
 
4.  
Der Streit dreht sich um die Frage, ob dem handschriftlich vom Erblasser verfassten Dokument vom 11. Juni 2009 Verfügungscharakter zukommt oder ob ihm mangels Testierwillens ( animus testandi) der Charakter einer letztwilligen Verfügung abgesprochen werden muss.  
 
4.1. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Testierwillens. Während im kantonalen Verfahren unbestritten war, dass das fragliche Dokument mit der stenografischen Überschrift "Vorbereitung für Testament" übertitelt war, drehte sich der Streit darum, ob sich der Testierwille des Erblassers aus anderen Umständen (testamentsintern und -extern) ergibt.  
 
4.1.1. Der Beschwerdeführer berief sich zum Nachweis des Testierwillens unter anderem auf ein angebliches Gespräch zwischen dem Erblasser, ihm selbst und E.________ sowie F.________ im Juni 2009, anlässlich welchem der Erblasser den beiden Parteien feierlich verkündet habe, ihnen je eine Wohnung zu vermachen. Die Vorinstanz erwog hierzu, die Aussagen von E.________ und F.________ über Inhalte dieses angeblichen Gesprächs dürften nicht berücksichtigt werden, da diesbezüglich ein genügender Beweisantrag des Beschwerdeführers fehle.  
 
4.1.2. Damit blieben die Aussagen von G.________, dem Willensvollstrecker. Dessen Aussagen über den Inhalt der persönlichen Mitteilung bezüglich des Dokuments vom 11. Juni 2009 seien hingegen nicht hinreichend tragfähig. Er sei beim Gespräch nicht anwesend gewesen und wisse davon nur vom Hörensagen durch den Erblasser. Ausserdem halte er es für denkbar, dass der Erblasser seine erbrechtlichen Absichten noch geändert haben könnte. Im Übrigen seien die Wohnungen (zweiter oder vierter Stock) noch nicht definitiv zugeteilt gewesen. Etwas anderes liesse sich selbst den Aussagen des befragten Beschwerdeführers nicht entnehmen. Weder die nicht definitiv erfolgte Wohnungszuteilung noch etwa den Umstand, dass der Erblasser das Dokument den mutmasslichen Vermächtnisnehmern anlässlich des Treffens nicht ausgehändigt habe, oder die Unklarheiten, wie der Beschwerdeführer überhaupt zu einer Kopie gekommen sei, noch die verdächtige Datierung des fraglichen Dokuments habe die Erstinstanz berücksichtigt. Nachdem die Zeugenaussagen von E.________ und F.________ nicht zu berücksichtigen seien, indiziere nur noch die Behauptung des Beschwerdeführers die persönliche Mitteilung entsprechender definitiver Absichten des Erblassers. Der Willensvollstrecker bestätige dies nur vom Hörensagen. Diese testamentsexternen Indizien genügten vorliegend angesichts dessen, dass das Dokument vom 11. Juni 2009 auch nach dem Befund der Erstinstanz klar nur einen, der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde nicht abgelieferten, Entwurf darstelle, zum Nachweis eines entsprechend definitiv gewordenen Testierwillens nicht. Die der eigenhändigen Niederschrift innewohnende Manifestation des Testierwillens und der Bejahung des Inhalts werde nicht nur durch die verdächtig fremdhändige Orts- und Datumsangabe, sondern vor allem durch die stenografische Überschrift, welche das Dokument als Vorbereitung auf ein Testament ausweise, zunichte gemacht. Durch diese Überschrift erhalte das Dokument den inhaltlich eine letztwillige Verfügung ausschliessenden Charakter eines blossen Entwurfs.  
 
4.1.3. Selbst wenn die Befragung der Zeugen jedoch zulässig gewesen sei, liesse sich, so die Vorinstanz weiter, anhand dieser Zeugenaussagen nicht beweisen, dass der Erblasser dem Beschwerdeführer die eingeklagte Wohnung definitiv vermacht habe: So könnten die beiden Zeugen keine Feststellungen über die Übereinstimmung der mündlichen Mitteilungen des Erblassers mit dem Aufgeschriebenen machen, da sie kein entsprechendes Dokument erhalten hätten. Den Aussagen liesse sich inhaltlich sodann nicht entnehmen, dass der Erblasser definitiv testiert habe, wer welche Wohnung etc. bekomme. Die Zeugin sage in Übereinstimmung mit der Überschrift des Dokuments aus, dass der Erblasser gestützt auf "etwas" das er "entworfen" habe, seine Absicht mitgeteilt habe, ihnen und dem Beschwerdeführer als "J.________" je eine Wohnung zu geben, weil er nicht wolle, dass gleich alles anders werde, wenn er sterbe. Sie habe den Eindruck gewonnen, dass der Erblasser sich bei seiner Mitteilung sicher war, habe aber auch gedacht, er müsse noch ein Testament machen. Der Zeuge habe von einem Vorschlag gesprochen, wer welche Wohnung bekomme, der anlässlich des Treffens noch nicht bereinigt worden sei; insofern sei nur sicher gewesen, dass der Beschwerdeführer und sie je eine Wohnung bekommen würden.  
 
4.1.4. Abgesehen von alledem dürften bei einer im Wortlaut klaren Urkunde externe Umstände nicht berücksichtigt werden. Der unbestrittene und eindeutige Wortlaut der stenografischen Überschrift ("Vorbereitung für Testament") des die Form einer eigenhändigen Verfügung an sich wahrenden Dokuments vom 11. Juni 2009 schliesse deren letztwilligen Erklärungscharakter und damit den Tatbestand von Art. 498 ZGB klar aus. Selbst Zeugenaussagen könnten diese Eindeutigkeit des Geschriebenen nicht umkehren, so dass anstatt von allenfalls eine eigenhändige Verfügung vorbereitenden Notizen von einem, den letzten Willen des Erblassers ausweisenden, authentischen Testament auszugehen wäre. Bereits deswegen könne sich die Vermächtnisklage nicht erfolgreich auf das genannte Dokument stützen.  
 
4.1.5. Nicht weiter zu prüfen sei angesichts der fehlenden Erklärung eines letzten Willens durch das für die Klage ausschliesslich erhebliche Dokument vom 11. Juni 2009, was der Erblasser bis zu seinem Tod weiter angeordnet habe. Die Unklarheit, welche der Wohnungen (zweiter und vierter Stock) dem Beschwerdeführer bzw. E.________ und F.________ zugeteilt werden sollte, spreche jedoch ebenfalls dafür, dass es sich beim Dokument vom 11. Juni 2009 nur um vorbereitende Notizen handle. Offenbleiben könnten sodann Fragen nach der Form und dem Inhalt des Dokuments vom 14. Februar 2011.  
 
4.2.  
Der Beschwerdeführer hingegen bestreitet, dass das Dokument vom 11. Juni 2009 nicht vom Testierwillen des Erblassers getragen sei. Er rügt, die Auslegung durch das Kantonsgericht sei in mehrfacher Hinsicht nicht korrekt, verstosse gegen bundesrechtliche Normen, die Bundesgerichtspraxis und sei willkürlich. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Nichtigkeit des streitgegenständlichen Dokuments ausgegangen und habe insbesondere gegen den Grundsatz "favor testamenti" verstossen. Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer geltend, der Testierwille des Erblassers ergebe sich sowohl aus testamentsinternen als auch -externen Umständen. Die Vorinstanz habe jedoch nur auf den Wortlaut der Überschrift abgestellt und es gänzlich unterlassen, das Dokument auszulegen. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Detail sowie die Entgegnungen der Beschwerdegegnerin (und der Vorinstanz) ist folgend insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. 
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist insbesondere, dass der Erblasser seinen Testierwillen ( animus testandi), das heisst seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen erklärt, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Dieser Gestaltungswille umfasst zum einen den Geschäftswillen, das heisst den (endgültigen und aktuellen) Willensentschluss des Erklärenden, ein Rechtsverhältnis in bestimmter Weise zu gestalten, zum andern den Erklärungswillen, also den Entschluss des Erklärenden, den Geschäftswillen zu äussern (BGE 144 III 81 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
5.1.2. Der Wille muss aus dem Testament selbst, das heisst aus dem hervorgehen, was der Erblasser geschrieben hat. Sind die schriftlich festgehaltenen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, darf das Gericht die Formulierungen, derer sich der Erblasser bedient hat, unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen und es kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen (BGE 131 III 601 E. 3.1 mit Hinweisen). In gleicher Weise kann es sich auf die allgemeine Lebenserfahrung abstützen oder die Verfügung "in favorem testamenti" auslegen, das heisst von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige wählen, welche die Aufrechterhaltung der Verfügung ermöglicht (Urteil 5A_850/2010 vom 4. Mai 2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Die Auslegung einer Willenserklärung setzt aber - wie erwähnt - voraus, dass ein animus testandi aus der Verfügung hervorgeht. Daher darf durch die Auslegung "nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist" (BGE 101 II 31 E. 3; Urteil 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 3.1). In diesem Sinne ist die Rechtsprechung zu verstehen, wonach das Gericht so genannte Externa nur insoweit zur Auslegung heranziehen darf, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt (BGE 131 III 601 E. 3.1). Dabei ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR, der bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen Anwendung findet (Art. 7 ZGB), der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Stets hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt mit andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen (BGE 131 III 106 E. 1.2; zum Ganzen Urteil 5A_323/2013 vom 23. August 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
5.1.3. Das Bundesgericht prüft die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die kantonale Instanz frei (BGE 131 III 106 E. 2 mit Hinweisen). Bei den Umständen, aus denen sich der Wille des Erblassers ergibt, handelt es sich jedoch nicht um Rechts-, sondern um Tatfragen, bezüglich derer das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 81 E. 3.3).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Erwägung der Vorinstanz, wonach der unbestrittene und eindeutige Wortlaut der stenografischen Überschrift ("Vorbereitung für Testament") klar sei, weswegen die Berücksichtigung externer Umstände ohnehin ausser Betracht falle. Der Titel sei keineswegs klar. Das Dokument vom 11. Juni 2009 könne durchaus als Vorbereitung der Nachlassregelung oder gar der Erbteilung als Ganzes betrachtet werden. Es verfüge nur über die Liegenschaft, also über einen Teil des Vermögens. Es sei durchaus denkbar, dass das Dokument zuerst als "Vorbereitung" für die persönliche Mitteilung an die Vermächtnisnehmer abgefasst und erst danach mit der Unterzeichnung zum formgültigen Testament gemacht worden sei. Dabei könne die Tatsache, dass der Titel nicht gestrichen wurde, eine reine Nachlässigkeit, ein Versehen des Erblassers sein. Auch könne der Erblasser verschiedene Teilverfügungen verfasst haben. Alle Vorbereitungsschritte machten dann das Testament aus. Die Anwendung der Eindeutigkeitsregel sei ohnehin unrichtig und ziele ausserdem auf die Interpretation des Willens und nicht auf die Bestimmung der Gültigkeit bzw. Nichtigkeit.  
 
5.2.2. Mit dem Beschwerdeführer ist hierzu festzuhalten, dass auch die Frage, ob sich aus dem eigenhändig festgehaltenen Text selbst ein bestimmter Inhalt ergibt, eine solche der Interpretation ist. Das bedeutet, dass es eine "an sich" klare Erklärung nicht geben und der Wortlaut als solcher keinen selbständigen Bestand haben kann. Denn bewusst oder unbewusst stellt der Leser das, was er als Erklärung wahrnimmt, in einen grösseren Zusammenhang, von dem er sich eine bestimmte Vorstellung macht. Daher lässt sich auch die Frage, ob der Erblasser seinen Testierwillen klar erklärt hat, nicht losgelöst von jeglicher Auslegung beantworten (Urteile 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 5.2.1; 5A_323/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3). Der Titel ist nicht restlos klar, weshalb dieser grundsätzlich unter Einbeziehung des Dokuments als Ganzes auszulegen ist.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf verschiedene testamentsinterne Umstände, aus denen der Testierwille seiner Ansicht nach klar hervorgehe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diese in ihre Erwägungen einzubeziehen. Das sei willkürlich, eine falsche Rechtsanwendung und zu berichtigen.  
 
5.3.1. Unbeachtet bleibe durch die Vorinstanz zunächst, dass der Titel nur in Stenografie geschrieben sei, ihm damit also ein untergeordneter Stellenwert zukomme. Des Weiteren bestünden klare Diskrepanzen zwischen dem Titel und dem durch Form und Inhalt belegten Willen des Erblassers. Weiter sei es nicht zulässig, vom Titel, welcher kein Formerfordernis darstelle, auf die Ungültigkeit [recte: Nichtigkeit] zu schliessen und alle anderen gesetzlichen Formerfordernisse zu übergehen. Die Eigenhändigkeit und die Unterschrift seien die selbstverständlichsten und vom Formzweck her wichtigsten Formelemente. Beide dienten einerseits der Identifikation des Erblassers. Andererseits unterstreiche das Selbst-Schreiben den Testierwillen und es manifestiere die Bejahung des gesamten Inhalts durch den Erklärungsurheber. Die eigenhändige Unterschrift des Erblassers stehe der Interpretation als Entwurf diametral entgegen. Einen Entwurf unterschreibe man nicht. Das Abfassen des Testaments sei selten etwas Statisches, sondern ein Prozess. Es könne daher durchaus sein, dass das Dokument in einem ersten Schritt als Vorbereitung auf ein umfassendes Dokument erstellt worden sei. Mit der Unterschrift des Erblassers sei es dann aber zum definitiven Testament erwachsen. Der Testierwille werde durch die eigenhändige Unterschrift zum Ausdruck gebracht und dokumentiert. Der Zweck der Unterschrift sei es, den definitiven Charakter einer letztwilligen Verfügung zu attestieren und mit der Unterzeichnung die Gültigkeit und Verbindlichkeit der letztwilligen Verfügung zu besiegeln. Das Bundesgericht habe denn auch bereits festgehalten, dass die Unterschrift den Entwurf von einer endgültigen Fassung unterscheide (mit Hinweis auf BGE 135 III 206 E. 3.5). Das Bundesgericht spreche der Unterschrift im Sinn von bewährter Lehre und Rechtsprechung die Funktion der Rekognition zu. Der Testator anerkenne durch einen selbständigen Akt das Geschriebene als seinen Willen. Die Formbedürftigkeit sei daher nicht Selbstzweck, sondern diene vor allem dazu, den Willen des Erblassers sichtbar zu machen (mit Hinweis auf BGE 131 III 601 E. 3.1). Diese Ansicht lasse sich auch durch den zeitlichen Ablauf der Niederschrift belegen. Es sei nämlich anzunehmen, dass die Unterschrift zeitlich später als die Niederschrift des Titels erfolgt sei, so dass die Unterschrift das Dokument zur Manifestation des definitiven Willens gemacht habe. Der Zeitpunkt der Unterschrift könne durchaus auch nach der persönlichen Mitteilung des Erblassers an die Bedachten im Juni 2009 liegen. Sodann könne der Inhalt auch nicht anders verstanden werden, als eine Zuteilung eines Vermächtnisses und auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers verdeutliche den Testierwillen des Erblassers.  
 
5.3.2. Legt man den Titel "Vorbereitung für Testament" unter Berücksichtigung des Dokuments als Ganzes aus, so ergibt sich Folgendes:  
 
5.3.2.1. Zunächst einmal fällt auf, dass der Erblasser keine einleitende Formulierung gewählt hat, aus der sich der Testierwille ergibt oder mindestens ergeben kann, wie etwa, "hiermit vermache ich" oder "ich wünsche" (vgl. BGE 88 II 67 E. 2) oder Ähnliches. Stattdessen beschränkte sich der Erblasser auf eine stichwortartige Auflistung von Namen, denen er jeweils ein Stockwerk sowie weitere Räume bzw. Anteile von Räumen zuwies. Diese stichwortartige Aufzählung korrespondiert wiederum mit dem Titel, der das Dokument als "Vorbereitung für Testament" ausweist, und deutet eher auf eine innere Gedankenstütze für eine allenfalls spätere Ausfertigung eines Testaments. Diese Sichtweise wird wiederum unterstützt von der Tatsache, dass der Titel in Stenografie geschrieben ist, also in einer Schnellschrift für interne Notizen. Dieser Umstand spricht daher, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht für eine untergeordnete Rolle des Titels. All dies deutet folglich eher auf einen Entwurf hin, und einem Entwurf mangelt es gerade an einem Verfügungs- bzw. Testierwillen und damit am Tatbestand für das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung (SEILER/SUTTER-SOMM/AMMANN, Berner Kommentar, 2023, N. 47 zu Art. 519 ZGB mit weiteren Nachweisen).  
 
5.3.2.2. Dem entgegen steht die Unterschrift des Erblassers. Das Bundesgericht hat hierzu - im Zusammenhang mit der Frage der Stellung der Unterschrift bei der eigenhändigen letztwilligen Verfügung, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist - bereits festgehalten, dass das Erfordernis der Unterschrift am Ende des Dokuments die Unterscheidung einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung von einem einfachen Entwurf ermögliche (BGE 135 III 206 E. 3.5). Die Formbedürftigkeit eines Rechtsgeschäfts ist ausserdem nicht Selbstzweck. Mit Bezug auf die letztwillige Verfügung im Sinn von Art. 505 ZGB hat das Bundesgericht in BGE 131 III 601 E. 3.1 erwogen, dass die eigenhändige Form vor allem den Zweck hat, den Willen des Erblassers, seinen animus testandi, sichtbar zu machen, also seine Absicht, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Die in anderem Zusammenhang ergangenen Bundesgerichtsentscheide können jedoch nicht 1:1 auf den vorliegenden Fall übertragen werden. So liegt vorliegend nämlich einerseits eine Überschrift vor, die das Dokument als Vorbereitung ausweist und auf einen Entwurf hindeutet. Andererseits darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Vorliegen eines Testierwillens grundsätzlich unabhängig vom Erfüllen der Formvorschriften selbständig zu prüfen ist (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 498 ZGB). Mithin ist auch eine zufällige Erfüllung der Formvorschriften denkbar oder sind etwa auch Scherzerklärungen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend einwendet, unter Umständen unterschrieben, obschon es auch in diesem Fall an einem Testierwillen fehlt (vgl. BGE 56 II 245 E. 1). Auch LENZ führt hierzu aus, sei ein ansonsten formgültiges Testament mit "Entwurf" überschrieben, so liege nicht etwa ein Testament vor, das anzufechten wäre, sondern es liege gar kein Testament vor (LENZ, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 498 ZGB). Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er allein aus der Unterschrift des Erblassers den Testierwillen als nachgewiesen erachtet, ungeachtet der übrigen Elemente (siehe E. 5.3.2.1). Dies gilt umso mehr, als seine Ausführungen zum zeitlichen Ablauf der Niederschrift - also unter Umständen Unterschrift erst nach der Mitteilung an die vorgesehenen Vermächtnisnehmer, womit der Testierwille jedenfalls dann vorhanden gewesen sei und das Dokument zu einer letztwilligen Verfügung gemacht habe - nicht auf dem vorinstanzlich festgestellten und für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) Sachverhalt beruhen und er auch keine diesbezüglichen Sachverhaltsrügen erhebt. Am Thema vorbei zielen sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Inhalt des Dokuments nur als Vermächtnis interpretiert werden könne, denn es geht hier nicht darum, was der Erblasser inhaltlich beabsichtigte, sondern ob er überhaupt letztwillig verfügen wollte. In diesem Sinn ist auch die Ernennung eines Willensvollstreckers kein Indiz für den bestehenden Testierwillen, denn eine solche kann ohne Weiteres Teil eines Entwurfs sein, dem deswegen noch kein definitiver Charakter zukommt.  
 
5.3.2.3. Aus all diesen Umständen ergibt sich somit, dass der Erblasser nach dem objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut des Dokuments vom 11. Juni 2009 keinen Testierwillen hatte, sondern dem Dokument der Charakter eines Entwurfs zukommt. Soweit der Beschwerdeführer dem widerspricht, beruft er sich auf einen vom objektiven Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers, wofür er beweispflichtig ist. Seine Ausführungen zur angeblich falschen Verteilung der Beweislast durch die Vorinstanz gehen daher am Ziel vorbei; darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
5.4. An testamentsexternen Umständen zum Nachweis des Testierwillens beruft sich der Beschwerdeführer vor allem auf die persönliche Mitteilung durch den Erblasser, dessen Aussagen gegenüber dem Willensvollstrecker bzw. das Überlassen des Originals des Dokuments vom 11. Juni 2009 und das Testament vom 14. Februar 2011.  
 
5.4.1.  
 
5.4.1.1. Zunächst ergäbe sich der Testierwille aus der persönlichen Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie die zwei anderen Vermächtnisnehmer, E.________ und F.________. Es seien keine Gründe vorstellbar, weshalb der Erblasser den Inhalt des Dokuments den darin Begünstigten hätte persönlich mitteilen sollen, hätte er nicht seinem definitiven letzten Willen entsprochen. Die beiden mitbedachten Vermächtnisnehmer hätten die Schilderungen des Beschwerdeführers bestätigt, dass der Erblasser ihnen eröffnet habe, er wolle ihnen seine Anteile an der Liegenschaft nach seinem Tod zu Eigentum vermachen, so wie dies im Dokument vom 11. Juni 2009 aufgeschrieben sei, damit das Haus in "J.________" Hand bleibe. Beide hätten zudem bestätigt, dass die mündliche Mitteilung des Erblassers mit dem Inhalt des Dokuments übereingestimmt habe und sie den Eindruck gehabt hätten, er sei sich bezüglich dieser Anordnungen sicher gewesen.  
 
5.4.1.2. Bei all dem übersieht der Beschwerdeführer allerdings die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich aus den Aussagen von E.________ und F.________ gerade kein definitiver Testierwille ergäbe. Die Vorinstanz bezieht sich auf die Aussagen, wonach die Zeugin zwar gedacht habe, der Erblasser sei sich sicher gewesen, aber auch gemeint habe, er müsse noch ein Testament machen, und er habe ihnen seine Absicht gestützt auf "etwas", das er "entworfen" habe, mitgeteilt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen gibt er die Ausführungen des Bezirksgerichts wieder, woraus er aber nichts ableiten kann, und erhebt Sachverhaltsrügen in Bezug auf die Darstellung der Zeugenaussagen. So sei die vorinstanzliche Feststellung unrichtig, die beiden Zeugen könnten die Übereinstimmung der mündlichen Mitteilung mit dem Inhalt des Testaments nicht bestätigen, weil sie kein entsprechendes Dokument erhalten hätten. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung (bzw. Beweiswürdigung) behauptet der Beschwerdeführer jedoch nicht, geschweige denn gelingt es ihm, mit seinen rein appellatorischen Vorbringen Willkür nachzuweisen. Ohnehin erschliesst sich nicht, inwiefern eine diesbezügliche Korrektur einen Einfluss auf die Auslegung des Dokuments vom 11. Juni 2009 hätte. Entscheidend bleibt nämlich, dass den Aussagen dieser beiden Zeugen betreffend die persönliche Mitteilung durch den Erblasser gerade kein definitiver Wille des Erblassers entnommen werden kann, sondern auch die beiden Zeugen noch davon ausgegangen sind, der Erblasser müsse zunächst noch entsprechend letztwillig verfügen und beispielsweise auch die Zuteilung der Wohnungen noch nicht klar war. Wie die Vorinstanz hierzu zum Prozesssachverhalt verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) festgestellt hat, sprach F.________ sodann von einem "Vorschlag", wer welche Wohnung bekommen soll, der anlässlich des Treffens noch nicht bereinigt worden war. In dem Sinn kann der persönlichen Mitteilung durch den Erblasser zwar eine gewisse Absichtserklärung entnommen werden, einer solchen kommt aber gerade nicht der Charakter einer letztwilligen Verfügung zu (vgl. BGE 48 II 308 E. 2).  
 
5.4.2.  
 
5.4.2.1. Was den vom Erblasser eingesetzten Willensvollstrecker anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, dieser habe ausgeführt, dass er die im Dokument vom 11. Juni 2009 enthaltenen Anordnungen verschiedentlich mit dem Erblasser besprochen habe, welcher ihm wiederholt vom Treffen im Juni 2009 erzählt habe, an welchem er den Inhalt des Dokuments den Begünstigten mitgeteilt habe. Der eingesetzte Willensvollstrecker habe explizit bestätigt, dass der Inhalt des Dokuments seinem Empfinden nach dem eindeutigen Wunsch des Erblassers und dessen anlässlich des Treffens kundgetanen erbrechtlichen Absicht entsprochen habe. Der Erblasser sei sich sicher gewesen. In Bezug auf die Aussagen des Willensvollstreckers rügt der Beschwerdeführer erneut Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung von Bundesrecht. Die Vorinstanz reduziere die Bestätigung des Willensvollstreckers in Bezug auf die persönliche Mitteilung zu Unrecht auf "Hörensagen", denn es sei der Erblasser selbst gewesen, der dem Willensvollstrecker dies mitgeteilt habe. Wichtige Sachverhalte, wie die wiederholte Willensäusserung gegenüber dem eingesetzten Willensvollstrecker, würden als irrelevant bezeichnet respektive gänzlich weggelassen. Die Sachverhaltsdarstellung sei entsprechend zu berichtigen.  
 
5.4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend macht, so vermag er nicht in der nötigen Klarheit aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Insbesondere misslingt ihm der Nachweis, inwiefern sich die angeblich falschen Sachverhaltsfeststellungen zwingend auf das Ergebnis auszuwirken vermöchten. So übergeht der Beschwerdeführer auch hier die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach eben auch der Willensvollstrecker eine definitive Zuteilung der Wohnungen nicht bestätigen konnte. Daran ändert nichts, dass der Willensvollstrecker die grundsätzliche Absicht des Erblassers, dem Beschwerdeführer eine Wohnung zu vermachen, bestätigte. Wie bereits ausgeführt, erfüllen Absichtserklärungen den Tatbestand der letztwilligen Verfügung nicht (s. E. 5.4.1.2).  
 
5.4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz unterschlage seine eigene Befragung zur persönlichen Mitteilung gegenüber den Vermächtnisnehmern. Seine Aussagen seien von der Vorinstanz nicht beachtet worden. Sinngemäss führt der Beschwerdeführer aus, damit seien die Beweisregeln bzw. die Pflicht zur freien Beweiswürdigung verletzt worden. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, trifft dieser Vorwurf offensichtlich nicht zu. Die Vorinstanz hat die Parteiaussage sehr wohl in ihre Erwägungen einbezogen und gewürdigt. Dass sie dieser nicht die vom Beschwerdeführer gewünschte Bedeutung zukommen lässt, bedeutet weder eine Rechtsverletzung noch Willkür in der Beweiswürdigung.  
 
5.4.4.  
 
5.4.4.1. Der Beschwerdeführer sieht schliesslich im "ergänzenden" Testament vom 14. Februar 2011, das die Vorinstanz zu Unrecht nicht herangezogen habe, einen Beleg für den Testierwillen mit Bezug auf das Dokument vom 11. Juni 2009. So habe der Willensvollstrecker bestätigt, dass der Erblasser ihm im Rahmen der Erstellung des Testaments vom 14. Februar 2011 kundgetan habe, dass die Anordnungen gemäss der Urkunde vom 11. Juni 2009 zu vollziehen seien. Mit anderen Worten geht der Beschwerdeführer davon aus, dass das mit "letztwillige Verfügung" übertitelte Dokument vom 14. Februar 2011 den Testierwillen mit Bezug auf das Dokument vom 11. Juni 2009 bestätigt. Im Übrigen, so der Beschwerdeführer weiter, habe der Erblasser dem Willensvollstrecker das Original des Dokuments vom 11. Juni 2009 sowie ihm selbst eine Kopie überlassen.  
 
5.4.4.2. Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer wiederum mit einem Sachverhalt operiert, der so von der Vorinstanz nicht festgestellt wurde und - mangels zulässiger Sachverhaltsrügen - unbeachtlich bleiben muss (Bestätigung des Willensvollstreckers, wonach der Erblasser ihm seinen im Dokument vom 11. Juni 2009 festgelegten Willen im Zusammenhang mit der Erstellung des Testaments vom 14. Februar 2011 kundgetan habe; Überlassen einer Kopie an den Beschwerdeführer bzw. des Originals an den Willensvollstrecker durch den Erblasser), ist ihm auch inhaltlich nicht zu folgen: Das Dokument vom 14. Februar 2011 nimmt keinen ersichtlichen Bezug zum Dokument vom 11. Juni 2009. Inwiefern es dieses (bzw. den Testierwillen) daher bestätigen solle, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus wurde das Dokument vom 14. Februar 2011, anders als dasjenige vom 11. Juni 2009, offensichtlich bei der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde als letztwillige Verfügung hinterlegt. Auch dies spricht vorliegend gegen einen Testierwillen mit Bezug auf das Dokument vom 11. Juni 2009.  
 
5.5. Im Ergebnis hält die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich auch aus den testamentsexternen Umständen kein Testierwille ergibt, vor Bundesrecht stand. Insbesondere kann der Vorinstanz auch keine Verletzung des Grundsatzes favor testamenti zur Last gelegt werden.  
 
6.  
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Damit erübrigt sich die Behandlung weiterer Rügen des Beschwerdeführers. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz die Zeugenaussagen von E.________ und F.________ zu Recht mangels Beweisanträgen ausgeschlossen hat. Nachdem die Vorinstanz überdies das Vorliegen des Testierwillens verneint hat, zielt der vom Beschwerdeführer seine gesamte Beschwerde hindurch wiederholte Vorwurf, die Vorinstanz habe den Willen des Erblassers nicht berücksichtigt bzw. nicht ermittelt, ebenso ins Leere wie seine Ausführungen zu den hohen Anforderungen zur Feststellung der Nichtigkeit. Soweit der Beschwerdeführer überdies einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt hat, wobei es bei der Abweisung einer Vermächtnisklage grundsätzlich ohnehin nichts aufzuschieben gibt, ist dieser mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 
 
7.  
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG) und entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang