Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_246/2007{T 0/2} 
 
Urteil vom 20. August 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich, 
 
gegen 
 
1. Stadt Opfikon Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Oberhauserstrasse 25, Postfach, 8152 Glattbrugg, 
2. Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach. 
Beschwerdegegner 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Geschäftsstelle Opfikon (nachstehend: Durchführungsstelle), vom 22. Juni 2005, bestätigt mit Einspracheentscheiden der Durchführungsstelle vom 21. September 2005 und des Bezirksrats Bülach vom 12. September 2006, wurde das Gesuch von K.________ um Erlass der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 12'157.50 mangels guten Glaubens beim Leistungsbezug abgelehnt. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2007 ab. 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ sein Erlassgesuch erneuern. 
 
Während die Stadt Opfikon für die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, enthält sich der Bezirksrat Bülach unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid einer materiellen Stellungnahme. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Weil der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) auf den 1. Januar 2007 hin (AS 2006 1242) am 28. Februar 2007 ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Diese kognitionsrechtliche Ordnung führt bei Streitigkeiten um den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen gegenüber der bis 31. Dezember 2006 unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) geltenden Rechtslage zu keinen grundlegenden Neuerungen, war doch die Frage nach dem Erlass einer Rückerstattungsschuld schon nach damaligem Recht nur mit eingeschränkter Kognition überprüfbar (Art. 132 in Verbindung mit 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 122 V 221 E. 2 S. 223, SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 1 und 2002 EL Nr. 9 S. 21 E. 3). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die rechtskräftig festgestellte Rückerstattungsschuld über Fr. 12'157.50 erlassen werden kann. 
2.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, sind unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG, welcher gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG auch im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar ist, zurückzuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). 
 
Nach der vor Inkrafttreten des BGG ergangenen Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223, SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 3.2). 
2.2 Das kantonale Gericht ist - auch wenn es sich dazu nicht ausdrücklich und in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (E. 2.1 hievor) geäussert hat - offenbar davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer der Unrechtmässigkeit seiner Ergänzungsleistungsbezüge nicht bewusst war. Da es das Vorliegen des guten Glaubens nur unter dem Aspekt der groben Fahrlässigkeit untersucht hat, steht einer freien Überprüfung im letztinstanzlichen Verfahren nichts im Wege. 
2.3 Der Beschwerdeführer hat nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz während rund acht Jahren Ergänzungsleistungen bezogen, ohne die Durchführungsstelle je auf die gleichzeitigen Rentenzahlungen der BVG-Vorsorgeeinrichtung Winterthur-Columna aufmerksam zu machen. Dass das kantonale Gericht darin eine grobfahrlässige Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Meldepflicht, auf welche er in insgesamt neun Revisionsverfahren ausdrücklich hingewiesen worden war, erblickt und sich deshalb mit einlässlicher, auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: 1. und 2. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) gestützter Begründung gegen den Erlass der von der Durchführungsstelle geforderten Rückerstattung ausgesprochen hat, stellt keinen Verstoss gegen Bundesrecht dar. Auf Grund der im Zusammenhang mit der jeweiligen Gesuchsprüfung geführten, seine Einnahmen und Ausgaben betreffenden Gespräche auf der Amtsstelle durfte dem Beschwerdeführer die Bedeutung der ihm ausgerichteten Pensionskassenrente nicht entgehen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt worden sein sollte oder auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruhen könnte. Der kantonale Entscheid hält daher einer Überprüfung durch das Bundesgericht ohne weiteres stand. 
2.4 Mit den in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwänden, namentlich den angeblich unzulänglichen Sprachkenntnissen und beschränkten intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers sowie der beratenden Funktion der Durchführungsstelle, hat sich die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt. Fehl geht auch der gegenüber dem kantonalen Gericht erhobene Vorwurf, den Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht vollständig festgestellt zu haben. Soweit rechtserheblich liegen die entscheidrelevanten Fakten vor und sind unbestritten geblieben. Von der Verwaltung wiederum kann nicht verlangt werden, nach Tatbestandselementen - wie eben etwa dem Bezug anderweitiger Versicherungsleistungen - zu forschen, welche ihr wegen unvollständiger Deklaration der Einkommensverhältnisse seitens des Beschwerdeführers unbekannt geblieben sind, würden sich ihre Abklärungen sonst doch ins Uferlose ausweiten. Von vornherein nicht möglich war es ihr denn auch, konkrete Unterlagen zu Umständen zu verlangen, von welchen sie mangels hinreichender Angaben des Beschwerdeführers gar keine Kenntnis haben konnte. Insoweit ist die in der Beschwerde geäusserte Kritik am Verhalten der Verwaltung unhaltbar. Ohne damit Bundesrecht zu verletzen, durfte die Vorinstanz daher davon ausgehen, dass die Verwaltung kein dem Vorwurf einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung durch den Beschwerdeführer entgegenstehendes Verschulden trifft. 
3. 
Die Gerichtskosten sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Bülach, der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 20. August 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: