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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
C 11/07 
 
Urteil vom 27. April 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Parteien 
J.________, 1957, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5001 Aarau, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau die 1957 geborene J.________ ab 6. Juli 2006 wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen für die Dauer von drei Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2006 hielt es an seinem Standpunkt fest. 
 
B. 
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Dezember 2006 ab. 
 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt J.________ die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. 
Sowohl das AWA als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Pflicht der versicherten Person zur Stellensuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231 und E. 6 S. 234; SVR 2004 ALV Nr. 18 S. 57 E. 4.1, C 222/03 [in BGE 130 V 385 nicht publiziert]), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die vom Verschuldensgrad abhängige Dauer der Sanktion (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Verwaltungspraxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt werden, wobei indes die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BGE 124 V 225 E. 6 S. 234; Urteile C 62/06 vom 7. August 2006, E. 1 und 4.1, sowie C 305/02 vom 2. März 2004, E. 1, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von drei Tagen wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 
 
3.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Versicherte nach ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung am 1. Juni 2006 (Eingang: 13. Juni 2006) mit Einverständnis des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 12. Juni bis 7. Juli 2006 unbezahlte Ferien bezog, wobei die RAV-Personalberatung sie mit Schreiben vom 8. Juni 2006 unmissverständlich auf ihre Pflicht hinwies, sich auch während unbezahlten Ferien genügend um Arbeit zu bemühen. 
 
3.2 Die Vorinstanz legte sorgfältig und überzeugend dar, dass hier zum einen zu Recht nicht vom Bezug von kontrollfreien Tagen nach Art. 27 Abs. 1 AVIV auszugehen ist, während welchem die Versicherte von der Arbeitssuche entbunden gewesen wäre (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, Rz 320 in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit, 2., aktualisierte und ergänzte Auflage, Basel 2007) und zum anderen die Beschwerdeführerin aufgrund der schriftlichen Mitteilung des RAV (vom 8. Juni 2006) hinsichtlich ihrer Pflicht zur Stellensuche während den bezogenen (unbezahlten) Ferientagen genügend informiert wurde. Das kantonale Gericht gelangte daher zum zutreffenden Schluss, dass die fünf im Kontrollmonat Juni 2006 eingereichten persönlichen Arbeitsbemühungen mit Blick auf die persönlichen Umstände als ungenügend zu werten sind, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht erfolgte. 
 
3.3 An der Einstellung in der Anspruchsberechtigung vermögen die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Namentlich befreit die Beschwerdeführerin auch der Umstand, dass sie, gemäss eigenen Angaben, im Laufe der vier eröffneten Rahmenfristen für den Leistungsbezug erst ein- oder zweimal kontrollfreie Tage bezogen hat, nicht von der Pflicht zum Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen während den hier relevanten, unbezahlten Ferien vom 12. Juni bis 7. Juli 2006. Im offensichtlichen Widerspruch zu den Akten steht sodann ihr Vorbringen, es habe ihr niemand mitgeteilt, dass sie sich während den Ferien zu bewerben habe, wobei sie nicht geltend macht, das Schreiben des RAV vom 8. Juni 2006 nicht erhalten zu haben. Damit hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass sie bei unbezahlten Ferien - anders als beim Bezug von kontrollfreien Tagen nach Art. 27 Abs. 1 AVIV - nicht von der Stellensuche und deren Nachweis befreit ist. 
 
4. 
Dem Fehlverhalten der Versicherten ist mit der verfügten, einem leichten Verschulden entsprechenden Einstellung von drei Tagen angemessen Rechnung getragen worden. Die von Verwaltung und Vorinstanz vertretene Rechtsfolge ist daher auch bezüglich des Einstellmasses im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden. 
 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 27. April 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: