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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 70/02 
 
Urteil vom 12. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
K.________, 1951, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden (RAV), Landweg 3, 6052 Hergiswil NW, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans 
 
(Entscheid vom 23. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1951 geborene K.________ war von 1990 bis zu seiner Entlassung Ende 1999 bei der Versicherungs-Gesellschaft X.________, Zürich, tätig, zunächst als Sachbearbeiter am Hauptsitz Zürich und später als Allbranchen-Schadensinspektor im Raum Zentralschweiz. In der Folge beantragte er ab 11. Januar 2000 Arbeitslosenentschädigung. Am 1. Mai 2001 wies ihm das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden (RAV) eine Stelle als Aussendienstmitarbeiter bei der Y.________ Versicherung, Generalagentur Luzern, zu. K.________ lehnte es ab, sich zu bewerben. Am 3. Mai 2001 wies das RAV ihn zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm an und bewilligte den Bezug kontrollfreier Tage vom 7. Mai bis 1. Juni 2001. Mit Verfügung vom 1. Juni 2001 stellte es ihn wegen Ablehnung einer zumutbaren Stelle für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 23. November 2001 ab. 
C. 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, das RAV sei zu verpflichten, ihm 31 Taggelder à Fr. 269.90 bzw. den Betrag von Fr. 8'357.60 zu bezahlen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und Beweiserhebung, eventuell zu neuer Beweiswürdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das RAV und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat den Begriff der zumutbaren Arbeit (Art. 16 Abs. 2 AVIG), die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Verpflichtung zur Annahme einer vermittelten zumutbaren Arbeit (Art. 17 Abs. 3 AVIG), über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtannahme einer solchen Tätigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie über die nach dem Grad des Verschuldens zu bemessende Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) und die Annahme eines schweren Verschuldens bei Ablehnung einer vermittelten zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund (Art. 45 Abs. 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 1. Juni 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass das RAV dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2001 eine Stelle als Aussendienstmitarbeiter bei der Y.________ Versicherung, Generalagentur Luzern, zuwies, der Versicherte es aber mit Schreiben vom 3. Mai 2001 ablehnte, sich um diese Stelle zu bewerben. Zur Begründung führte er an, er verstehe nicht, dass er zur Bewerbung bei einem Arbeitgeber aufgefordert werde, der wegen der zwischenzeitlich erfolgten Fusion zwischen X.________, Y.________ Versicherung und Z.____ Gruppe zu einem Unternehmen gehöre, das ihm in verwerflicher Art und Weise den Arbeitsvertrag gekündigt habe. Am 14. Mai 2001 forderte ihn das RAV nochmals auf, sich schriftlich innert vier Tagen bei der Y.________ Versicherung zu bewerben und drohte ihm eine Leistungskürzung an, falls er dies unterlasse. Mit Brief vom 26. Mai 2001 teilte der Beschwerdeführer dem RAV mit, die zugewiesene Stelle sei ihm nicht zumutbar. Zu prüfen ist, ob die daraufhin erfolgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen zu Recht erfolgte. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen. Abs. 2 dieser Bestimmung enthält eine abschliessende Aufzählung der Ausnahmen dieser generellen Annahmepflicht (BGE 122 V 41 Erw. 4d). An die Schadenminderungspflicht sind sodann strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 122 V 39, 114 V 347 Erw. 2b; ARV 1990 Nr. 20 S. 133 Erw. 2a). 
 
Nach Auffassung des kantonalen Gerichts wäre es dem Beschwerdeführer trotz der geäusserten Einwendungen zumutbar gewesen, sich um die Stelle als Aussendienstmitarbeiter bei den Y.________ Versicherungen zu bewerben. Es führt weiter aus, dass von ihm als Langzeitarbeitslosem besonders intensive Anstrengungen hätten verlangt werden können; die ins Feld geführten Ablehnungsgründe seien nicht stichhaltig. Auch wenn die X.________ mit der Y.________ Versicherung zwischenzeitlich fusioniert habe, könne ausgeschlossen werden, dass der Versicherte im Falle einer Anstellung mit denjenigen Personen, welche er für die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bei der X.________ bzw. für das dieser zugrunde liegende Mobbing verantwortlich mache, hätte zusammenarbeiten müssen. Er habe somit eine ihm zugewiesene, zumutbare Arbeit nicht angenommen und sei daher zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, eine enge Zusammenarbeit mit den ehemaligen "Mobbern" wäre wegen den Eigenheiten der zugewiesenen Stelle unumgänglich gewesen. Dies umso mehr, als er entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil vormals nicht in Zürich, sondern in der Zentralschweiz gearbeitet habe, was das Risiko eines Zusammentreffens mit seinen ehemaligen Vorgesetzten und Mitarbeitern erhöhe. 
3.2 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen ist, er sei als Allbranchen-Schadeninspektor in Zürich und nicht im Raum Zentralschweiz tätig gewesen. Seine Einwendungen gegen die Bejahung der Zumutbarkeit der vermittelten Stelle im angefochtenen Entscheid erweisen sich aber gleichwohl als unbehelflich. Es wäre ihm möglich gewesen und er wäre auf Grund der ihn treffenden Schadenminderungspflicht auch gehalten gewesen, sich (zunächst) um die zugewiesene Stelle zu bewerben. Sollte sich in der Folge herausgestellt haben, dass die Zusammenarbeit mit Personen, die er für seine Entlassung bei der X.________ verantwortlich macht und gegen die er offenbar einen arbeitsrechtlichen Prozess führt, tatsächlich unumgänglich gewesen wäre, hätte er die angeführte Unzumutbarkeit immer noch geltend machen können. 
4. 
4.1 Das kantonale Gericht geht im angefochtenen Entscheid weiter davon aus, der Beschwerdeführer hätte sich auch während der kontrollfreien Tage um die Stelle bei den Y.________ Versicherungen bewerben müssen, weil er dies aus eigenem Verschulden vor den "Stempelferien" unterlassen habe, zumal das RAV bei der Feriengewährung äusserst grosszügig gewesen sei. Demgegenüber bringt der Versicherte vor, die Aufforderungen vom 1. und 14. Mai 2001 zur Stellenbewerbung bei der Y.________ Versicherung seien in die kontrollfreien Bezugstage gefallen, weshalb er nicht verpflichtet gewesen sei, sich zu melden. Er habe am 26. April 2001 mit der Personalberaterin vom RAV X.________, Frau A.________, vereinbart, vom 28. April bis 27. Mai 2001 20 kontrollfreie Tage zu beziehen. Dies sei ihm am 30. April 2001 nochmals bestätigt worden. Gleichwohl habe Herr B.________ vom RAV Hergiswil ohne Rücksprache mit ihm am 3. Mai 2001 den Beginn der kontrollfreien Tage um eine Woche verschoben und auf die Kalenderwochen 19 bis 22 (5. Mai bis 3. Juni 2001) festgesetzt. 
4.2 Nach Art. 27 AVIV in der seit 1. Januar 2000 gültigen Fassung hat der Versicherte nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinanderfolgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während dieser Zeit muss er nicht vermittlungsfähig sein und sich nicht um Arbeit bemühen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 262 mit Hinweis). Gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIV hat der Versicherte den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus zu melden. 
 
Vorliegend ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Ausführungen, nicht am 26. April 2001, sondern erst am 30. April 2001 um Bezug kontrollfreier Tage nachgesucht hat (vgl. Schreiben des RAV an den Versicherten vom 30. April 2001); dieser wurde ihm sodann mit Verfügung vom 3. Mai 2001 ab 7. Mai bis zum 1. Juni 2001 bewilligt. Angesichts der klaren Ausführungen des RAV ist von weiteren Beweiserhebungen abzusehen, weil hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Auch der Einwand, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich, ist nicht stichhaltig. Dass das kantonale Gericht hinsichtlich des Beginns der kontrollfreien Tage auf die Verfügung vom 3. Mai 2001 abgestellt hat und nicht auf eine vom Versicherten behauptete Vereinbarung mit der Personalberaterin des RAV - für welche sich in den Akten keinerlei Hinweis findet - ist nicht zu beanstanden. Die Zuweisung der Stelle bei der Y.________ Versicherung erfolgte somit noch vor Beginn der sogenannten Stempelferien, was dem Beschwerdeführer ohne weiteres ermöglicht hätte, sich zu bewerben. Da er dies unterliess, nahm er eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) in Kauf. Daran ändert nichts, dass er mit Schreiben an das RAV vom 3. Mai 2001 sein Befremden über die zugewiesene Stelle bekundete und um "umgehende schriftliche Stellungnahme" ersuchte, zumal er nicht davon ausgehen konnte, dass die anbegehrte Äusserung des RAV noch vor Beginn seiner kontrollfreien Tage bei ihm eintreffen würde. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Auffassung, wonach eine Bewerbung unter Würdigung aller Umstände auch während der Stempelferien zumutbar gewesen wäre, nicht zu beanstanden. Eine andere Beurteilung würde Sinn und Zweck von Art. 27 AVIV widersprechen und es ins Belieben des Versicherten stellen, den Beginn der kontrollfreien Tage abzuwarten um sich dann auf den Standpunkt zu stellen, er sei zu einer Bewerbung nicht verpflichtet gewesen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 
5. 
5.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung richtet sich nach dem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied mit Urteil D. vom 19. Oktober 2003, C 162/02, dass bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes auch bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen ist. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Umstand zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen. 
5.2 Die Vorinstanz hat das Verschulden des Versicherten als schwer qualifiziert und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 31 Tage festgesetzt. Aus den Akten geht hervor, dass am früheren Arbeitsplatz des Versicherten bei der X.________ erhebliche persönliche Spannungen bestanden. Die vom Beschwerdeführer als Mobbing bezeichneten Vorfälle führten unter anderem dazu, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtliche Schritte gegen seine ehemalige Arbeitgeberin unternahm. Dass er sich auf diesem Hintergrund davor fürchtete, anlässlich der Bewerbung um die Stelle als Aussendienstmitarbeiter bei der nunmehr zum gleichen Versicherungskonzern wie die X.________ gehörenden Y.________ Versicherung zum Gespött seiner ehemaligen Mitarbeiter zu werden, ist bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Diese subjektiven Gründe sind bei der Beurteilung des Verschuldens zu berücksichtigen, weshalb die Annahme eines schweren Verschuldens, welches der verfügten und vom kantonalen Gericht bestätigten Einstellung von 31 Tagen zugrunde liegt, nicht gerechtfertigt ist. Den Umständen angemessen ist eine Einstellung von 20 Tagen Dauer, entsprechend einem mittelschweren Verschulden im mittleren Bereich (Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 23. November 2001 und die Verfügung des RAV Ob- und Nidwalden vom 1. Juni 2001 dahin abgeändert werden, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage festgesetzt wird. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden, dem Kantonalen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt Nidwalden, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 12. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: