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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_571/2007 
 
Urteil vom 29. Februar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (wira), Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 17. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 25. Februar 2004 stellte K.________ erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab Anmeldedatum. Die Arbeitslosenkasse Luzern richtete in der Folge Taggelder aus, wobei verschiedene unregelmässige Teilzeitbeschäftigungen als Zwischenverdienst abgerechnet wurden. Im Monat Februar 2006 bezog K.________ zehn kontrollfreie Tage, welche die Arbeitslosenkasse als Zwischenverdienst in Abzug brachte (Verfügung vom 19. April 2006). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. August 2006 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 17. August 2007). 
C. 
K.________ führt Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2006 ohne Abzug der zehn Ferientage auszuzahlen; eventualiter seien ihm die kontrollfreien Tage in Abzug zu bringen, hingegen der erarbeitete Zwischenverdienst auszuzahlen. 
Während die Arbeitslosenkasse Abweisung beantragt, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Gemäss Art. 95 in Verbindung mit Art 97 BGG prüft das Bundesgericht daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde. 
1.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff des Zwischenverdienstes (Art. 24 Abs. 1 AVIG), den Bezug kontrollfreier Tage (Art. 27 Abs. 1 - 3 AVIV) und die dazu ergangene Rechtsprechung, namentlich die Praxis, wonach die zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet wird (BGE 125 V 42), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Abzug von Fr. 1'735.05 im Monat Februar 2006 zu Recht erfolgte. 
2.1 Im Lichte der kognitionsrechtlichen Grundsätze über die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen ergibt sich Folgendes: Als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen Beweiswürdigung und unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung hat das kantonale Gericht die rechtlichen Voraussetzungen für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2006 als erfüllt erachtet. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist unter anderem zu entnehmen, dem Versicherten sei in den jeweiligen Abrechnungsperioden der erzielte Zwischenverdienst abzüglich der entsprechenden Ferienentschädigung angerechnet worden. Folglich wurde ihm für die im Februar 2006 bezogenen kontrollfreien Tage die vor dieser Zeit im Zwischenverdienst erarbeitete Ferienentschädigung von Fr. 1'301.20 als Zwischenverdienst angerechnet. 
2.2 In der Beschwerde wird behauptet, es würden dem Beschwerdeführer unrechtmässig Zwischenverdienst und Ferientage abgezogen. Ferner verstosse die mangelnde Aufklärung seitens der RAV-Beraterin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch liege eine Ungleichbehandlung vor, da in anderen Kantonen ein Arbeitsloser einen Monat vor Abmeldung keine Arbeitsbemühungen mehr nachweisen müsse. 
3. 
Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass in den Abrechnungsperioden jeweils lediglich der Grundlohn als Zwischenverdienst berücksichtigt wurde. Der erzielte Zwischenverdienst floss demnach nicht gesamthaft in die Berechnung der monatlichen Arbeitslosenentschädigung ein, sondern wurde um die jeweilige Ferienentschädigung reduziert. Erst mit Bezug der kontrollfreien Tage im Februar 2006 wurde die vorgängig erzielte Ferienentschädigung in Abzug gebracht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich hierbei nicht um einen unrechtmässigen doppelten Abzug des Zwischenverdienstes. Der Abzug von Fr. 1'301.20 resultiert aus der bis dato erhaltenen Ferienentschädigung, welche erst durch den Bezug der kontrollfreien Tage in Abzug gebracht werden konnte (vgl. Urteil vom 17. Juli 2006 E. 3 [C 224/05]). 
 
Der Betrag von Fr. 433.85 stammt aus dem bis zum 15. Februar 2006 (Abmeldedatum) erzielten Zwischenverdienst, unabhängig davon, ob in der Abrechnungsperiode kontrollfreie Tage bezogen wurden (Art. 24 AVIG). Die kontrollfreien Tage hindern einen Versicherten nicht daran, einen Zwischenverdienst zu erzielen; Art. 27 Abs. 1 AVIV sieht lediglich vor, dass die Vermittlungsfähigkeit in den Stempelferien nicht gegeben sein muss. Sodann erhielt der Versicherte trotz Bezug von kontrollfreien Tagen, Zwischenverdienst und Abmeldung per 15. Februar 2006 noch eine Entschädigung von Fr. 818.90 für die Kontrollperiode Februar 2006. 
 
Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben scheitert bereits an der korrekten Berechnung und Vorgehensweise der Arbeitslosenkasse, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Ebenso ist die Rüge der Ungleichbehandlung unbegründet, da die gesetzlichen Bestimmungen während der gesamten Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Vermittlungsfähigkeit und somit eben auch entsprechende Arbeitsbemühungen voraussetzen. 
 
Im Lichte des nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalts ging die Vorinstanz von einer rechtskonformen Abrechnung der kontrollfreien Tage und des Zwischenverdienstes im Monat Februar 2006 aus, ohne dabei Bundesrecht zu verletzen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 29. Februar 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Heine