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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_141/2007 
 
Urteil vom 8. Januar 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss 
vom 29. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 16'800.-- (Raten betreffend güterrechtliche Ausgleichszahlung nebst Zins) abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, die Betreibung beruhe auf rechtskräftigen Urteilen (Ehetrennungs- und Ehescheidungsurteil), die 5-jährige Verjährungsfrist (Art. 128 Ziffer 1 OR) sei nicht abgelaufen, von einem Erlass, einem Forderungsverzicht oder einem rechtsmissbräuchlichen Zuwarten der Ratengläubigerin könne nicht gesprochen werden, auf das heutige Einkommen des Beschwerdeführers komme es nicht an, zumal die in Betreibung gesetzten güterrechtlichen Ansprüche ohnehin keiner Herabsetzung unterlägen und eine Abänderung des Rechtsöffnungstitels nur im Abänderungsprozess möglich wäre, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass er auch nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, indem er sich auf seine Pensionierung und Wiederverheiratung sowie auf die damit verbundene Veränderung der Einkommensverhältnisse beruft, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss vom 29. Oktober 2007 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Januar 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann