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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_380/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. November 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Trütsch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Storchenegger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 23. April 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1952, meldete sich am 15. Oktober 2010 unter Hinweis auf psychische und weitere allgemeine gesundheitliche Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte ein und zog die Akten des Taggeldversicherers (Helsana Versicherungen AG) bei. Ferner gab die Verwaltung bei Dr. med. B.________, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 8. Juni 2012 verfasst wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. 
 
B.   
In Gutheissung der Beschwerde des A.________ hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. April 2015 die Verfügung vom 14. Dezember 2012 auf und sprach dem Versicherten ab 1. Juni 2011 eine Viertelsrente zu. 
 
C.   
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen erhebt am 28. Mai 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ferner ersucht sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz schliessen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). 
 
2.   
Die Vorinstanz mass dem Administrativgutachten des Dr. med. B.________ vom 8. Juni 2012 volle Beweiskraft bei und stellte gestützt darauf fest, beim Beschwerdegegner bestehe in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 65 %. Im Weiteren berechnete sie durch Einkommensvergleich mit einem auf derselben tabellarischen Grundlage ermittelten Validen- und Invalideneinkommen sowie unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % einen Invaliditätsgrad von 42 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung gibt. 
Die Beschwerde führende IV-Stelle bestreitet unter anderem das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Sie erachtet demgegenüber ebenfalls das interdisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.________ als massgeblich und verweist auf die darin angeführte zweifelhafte Plausibilität der vorgetragenen Beschwerden. Es lägen vorwiegend funktionelle Störungen vor, die gestützt auf die sog. Foerster-Kriterien (BGE 130 V 352) nicht invalidisierend seien. 
 
3.  
 
3.1. Der Gutachter diagnostizierte eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung und psychoemotionaler Störung im Rahmen einer misslungenen Anpassung (ICD-10 F43.2), eine neurasthenische Leistungsminderung (ICD-10 F48.0) sowie eine Selbstlimitierung (ICD-10 F48.9). Dieses Beschwerdebild ist zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gemäss BGE 130 V 352 und den seither ergangenen Urteilen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13, mit Hinweisen; Urteile 8C_76/2015 vom 2. September 2015 E. 6.3, 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73) zu zählen.  
 
3.2. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).  
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und somit letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). 
 
3.2.1. Die Vorinstanz begründete den von ihr vorgenommenen behinderungsbedingten Abzug von 10 % mit indirekten Wettbewerbsnachteilen in Form eines vermehrt notwendigen Verständnisses seitens des Arbeitgebers und der Mitarbeiter sowie überdurchschnittlich vielen zu erwartenden Krankheitsabsenzen, mit denen der Beschwerdegegner wegen seiner Einschränkungen konfrontiert sei. Die IV-Stelle bringt richtig vor, dass sich gestützt auf die vom kantonalen Versicherungsgericht angeführten Umstände allein die Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn nicht rechtfertigt. Das Bundesgericht hat sich - auch in jüngster Zeit - verschiedentlich zu den von der Vorinstanz geltend gemachten Gründen des Risikos überdurchschnittlicher Krankheitsabsenzen und des Bedarfs nach besonderer Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers geäussert und diese Gesichtspunkte jeweils als nicht abzugsfähige Gegebenheiten erachtet (vgl. Urteile 9C_191/2015 vom 1. Juni 2015 E. 3.2, 9C_886/2014 vom 15. Juni 2015 E. 4, 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.2, 8C_30/2013 vom 20. November 2013 E. 5.2.2, 9C_677/2012 vom 3. Juli 2012 E. 2.2, 9C_11/2012 vom 28. Februar 2012 E. 2.2.4, 8C_144/2010 vom 4. August 2010 E. 5.3, 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Weder dem angefochtenen Entscheid noch der vorinstanzlichen Vernehmlassung können Gründe entnommen werden, welche Anlass zu einer vertieften Auseinandersetzung mit dieser gefestigten Rechtsprechung geben könnten.  
 
3.2.2. Der Beschwerdegegner macht geltend, ihm müsse aufgrund seiner ausgeprägten Tagesmüdigkeit und seiner kognitiven Einschränkungen mit verringertem Arbeitstempo, der Teilzeiterwerbstätigkeit und seines Alters ein leidensbedingter Abzug gewährt werden. Damit erweise sich die von der Vorinstanz vorgenommene Korrektur am Tabellenlohn - wenn auch mit anderer Begründung - im Ergebnis als rechtens, weshalb kein Anlass bestehe, in deren Ermessen einzugreifen.  
 
3.2.3. Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel Beschäftigungsgrad lediglich bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75. Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinaus gehenden Abzug (Urteil 8C_710/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.2 mit Hinweis).  Dr. med. B.________ sprach sich nicht explizit darüber aus, ob die von ihm attestierte 65%ige Arbeitsfähigkeit ganztags umsetzbar ist, oder nur teilzeitlich. Er hielt bezüglich des Anforderungsprofils lediglich fest, der Beschwerdegegner brauche Gelegenheiten für Pausen. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass er das 65%ige Pensum ganztags erfüllen kann und aufgrund der kognitiven Einschränkungen und der vermehrt benötigten Erholungsmöglichkeiten lediglich 65 % Leistung bei leidensangepasster Beschäftigung zu erbringen vermag. Andernfalls würde es darauf hinauslaufen, dass die 65%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der erforderlichen Pausen nochmals eingeschränkt würde, was sich dem Gutachten in keiner Weise entnehmen lässt. Bestätigt wird dies auch von  Dr. med. C.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD). In ihrer Stellungnahme vom 21. November 2012 führte sie aus, die Arbeitsfähigkeit von 65 % sei ganztags mit reduzierter Leistung umzusetzen. Dem ist zu folgen. Somit kann auch unter dem Titel der Teilzeit kein Abzug gewährt werden.  
 
3.2.4. Weitere Umstände, die einen Abzug rechtfertigen könnten, liegen keine vor. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Tagesmüdigkeit ist nicht ausgewiesen. Der Gutachter hält nichts dergleichen fest, was der Beschwerdegegner denn auch selber einräumt. Im Übrigen berücksichtigte der Experte bei der Festlegung des Belastungsprofils, dass der Beschwerdegegner Gelegenheit zu Pausen bedürfe. Auch die kognitiven Einschränkungen (Leistungsminderung) sind in der Leistungseinschränkung von 35 % berücksichtigt. Auch rechtfertigt sich vorliegend kein Abzug aufgrund des Alters. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich unabhängig nachgefragt und das Alter wirkt sich im hier relevanten Anforderungsniveau 4 sogar lohnerhöhend aus (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.3.3).  
 
3.3. Ohne einen Abzug vom Tabellenlohn ergibt weder die Invaliditätsbemessung der Vorinstanz noch diejenige der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2012 einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad.  
 
4.   
Die Beschwerde ist begründet. Die geänderte Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281; zur Anwendung einer Rechtsprechungsänderung auf laufende Verfahren: BGE 132 V 368 E. 2.1 S. 369) führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die von  Dr. med. B.________ geschätzte Arbeitsunfähigkeit von 35 %, die allseitig anerkannt ist, der Überprüfung gemäss den neuen Indikatoren stand hält und auch kein Ausschlussgrund gegeben ist, die diagnostizierten Leiden also invalidisierend sind, ändert dies an der Invaliditätsbemessung nichts. Eine strukturierte Plausibilitätsprüfung erübrigt sich deshalb. 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG). Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltliche Verbeiständung) kann mangels Bedürftigkeit nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 128 I 225 E. 2.5 S. 232 mit Hinweisen; Urteil 9C_13/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 8.2, in: SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31). 
 
5.1. Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Kosten des Prozesses aufzubringen, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 128 I 225 E. 2.5 S. 232). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; Urteile 9C_13/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 8.2, in: SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31; 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 4.1, in: SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, je mit Hinweisen).  
 
5.2. Dem Ehepaar steht ein monatliches Einkommen von Fr. 4'731.10 zur Verfügung (Invalidenrente Ehefrau Fr. 1'880.-; Ergänzungsleistungen Ehefrau inkl. Prämienverbilligung Fr. 864.-; Lohn Beschwerdegegner: Fr. 1'760.85 [  D.________ GmbH ] und Fr. 226.25 [E.________ AG ]). Dem steht der prozessuale Notbedarf von Fr. 4'409.60 (Grundbetrag Ehepaar von Fr. 1'700.-; Zuschlag von 20 % zum Grundbetrag Fr. 340.-; Hypothekarzins Fr. 671.65; Nebenkosten/Erneuerungsfonds Fr. 315.75; Krankenkassenprämien Fr. 842.90; Abokosten öffentliche Verkehrsmittel Fr. 81.- [Tarifverbund Jahresabonnement Erwachsene, 2. Klasse, 3 Zonen]; Auswärtige Verpflegung Fr. 191.65; Kantons- und Gemeindesteuern Fr. 250.-; Direkte Bundessteuer Fr. 16.65) gegenüber.  
Nicht berücksichtigt werden können die Aufwendungen für das Fahrzeug, da diesem kein Kompetenzcharakter zukommt. Der Beschwerdegegner macht nicht geltend, dass es für die Zurücklegung des Arbeitsweges oder die Berufsausübung unabdingbar wäre. Deshalb sind auch die Kosten für den Tiefgaragenplatz unbeachtlich. Ebenso wenig sind die Prämien für nicht obligatorische Versicherungen anzurechnen (Urteile 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3, 9C_365/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2.1). 
 
5.3. Aus dem Vergleich des Einkommens mit dem Notbedarf resultiert ein Überschuss von monatlich Fr. 321.50, was dem Beschwerdegegner, der zusammen mit seiner Ehefrau eine Liegenschaft im (Steuer-) Wert von Fr. 362'000.- besitzt, erlaubt, die Kosten für den Prozess innert nützlicher Frist zu tilgen (Urteil 8C_909/2014 vom       6. Mai 2015 E. 3.3 in fine).  
 
6.   
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2015 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2012 bestätigt. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. November 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Trütsch