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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_107/2009/bnm 
 
Urteil vom 20. August 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsgesuch. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 
vom 6. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. Juli 2009 des Obergericht des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers (Gläubiger) gegen einen (der Schuldnerin eine zweite Fristverlängerung von 14 Tagen zur Einreichung einer Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsgesuch über Fr. 18'519.-- des Beschwerdeführers gewährenden) Rechtsöffnungsrichter nicht eingetreten ist, 
in die (das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abwesende) Verfügung des Bundesgerichts vom 12. August 2009 samt Aufforderung des Beschwerdeführers zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.--, 
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgerecht bezahlt worden ist, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ausserdem im Falle eines auf mehreren selbstständigen Begründungen beruhenden kantonalen Entscheids jede dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen anzufechten ist (BGE 133 IV 119 E. 6) und bei nicht rechtsgenüglicher Anfechtung auch nur einer Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, 
dass das Obergericht im Entscheid vom 6. Juli 2009 erwog, die beanstandete Verfügung des Rechtsöffnungsrichters sei eine prozessleitende Verfügung und unterliege daher nicht der Beschwerde nach Art. 374 ZPO/BE, ein Ausnahmefall, bei dem die Beschwerde zulässig wäre, liege nicht vor, im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen, weil die rechtsgenüglich begründeten Fristerstreckungsgesuche der Schuldnerin ohne Weiteres hätten gutgeheissen werden können, Art. 84 Abs. 2 SchKG dem Richter lediglich die sofortige Aufforderung zur Stellungnahme vorschreibe, jedoch die (dem kantonalen Prozessrecht unterliegenden und diesem entsprechenden) Fristerstreckungen nicht ausschliesse, 
dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich mit der obergerichtlichen Hauptbegründung (betreffend die Unzulässigkeit der kantonalen Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen) auseinandersetzt, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Begründungsanforderungen anhand dieser Hauptbegründung aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 6. Juli 2009 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung mit Bezug auf die obergerichtliche Hauptbegründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass bei dieser Sachlage die Beschwerdevorbringen gegen die obergerichtliche Eventualbegründung nicht geprüft zu werden brauchen und die Frage offenbleiben kann, ob sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG richtet, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. August 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann