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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_858/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Juni 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 19. Juli 2016 (Poststempel) gegen einen unbekannten Entscheid, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Entscheids nicht innerhalb der ihm in der gemäss postamtlicher Bestätigung am 1. August 2016 persönlich ausgehändigten Verfügung vom 25. Juli 2016 angesetzten, am 14. September 2016 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, 
dass er sich statt dessen am 2. Juni 2017 (Poststempel) beim Gericht über den aktuellen Verfahrensstand informiert und ausführt, für die Zeit ab August 2016 bis vor zwei Wochen wegen seines Gesundheitszustandes verschiedene Therapien absolviert zu haben, was der Grund dafür sei, weswegen er sich erst jetzt wieder beim Gericht melde, 
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt, 
dass Krankheit unter engen Voraussetzungen ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein kann, Voraussetzung dafür jedoch ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung tatsächlich jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-) Vertreters verunmöglichte (BGE 112 V 255 E. 2a S. 256 mit Hinweisen; Urteil [des Bundesgerichts] 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3), 
dass Derartiges indessen vorliegend für die Verpflichtung, den angefochtenen Entscheid beizubringen, mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich auszuschliessen ist, 
 
dass abgesehen davon der angefochtene Entscheid nach wie vor nicht beigebracht worden ist und die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG ohnehin auch nicht genügen dürfte, 
dass es dergestalt beim Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bleibt, 
dass gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Juni 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel