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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
        9C_509/2019, 9C_510/2019  
 
 
Urteil vom 19. September 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sympany Versicherungen AG, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2019 (KV.2019.00006) und vom 28. Juni 2019 (KV.2019.00005). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. und 28. Juni 2019, 
in die von A.________ dagegen erhobenen Beschwerden vom 17. August 2019 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass die beiden Verfahren, da es beide Male um die Bezahlung von Mahnspesen und Gebühren gegenüber derselben Krankenkasse geht und ihnen vom gleichen Versicherten wörtlich gleichlautende Beschwerden zugrunde liegen, zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind, dies ungeachtet des Umstandes, dass zwei separate kantonale Entscheide ergangen sind, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen), 
dass die Beschwerden diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da ihnen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollten, 
dass namentlich die Einwände des Versicherten, er sei mit der Höhe der Mahnkosten und Gebühren sowie grundsätzlich mit dem Umstand, dass er eine Versicherungspflicht habe, nicht einverstanden, der Begründungspflicht vor Bundesgericht in keiner Weise zu genügen vermögen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Die Verfahren 9C_509/2019 und 9C_510/2019 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. September 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber