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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_40/2013 
 
Urteil vom 6. Februar 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, Route de Tavel 10, Postfach 192, 1700 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Strassenverkehr und Transportwesen, 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2012 des Kantonsgerichts Freiburg, Präsidentin des III. Verwaltungsgerichtshofs. 
In Erwägung, 
dass die Freiburger Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr mit Verfügung vom 30. August 2012 X.________ den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzog; 
dass X.________ hiergegen eine Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg richtete; 
dass die Präsidentin des III. Verwaltungsgerichtshofs des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist; 
dass X.________ mit Eingabe vom 16. Januar 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt und den Führerausweis zurückverlangt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer den kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheid bzw. den Führerausweisentzug nur ganz allgemein beanstandet; 
dass er sich indes mit der der Verfügung der Präsidentin des III. Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegenden Begründung nicht auseinander setzt und nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Präsidentin des III. Verwaltungsgerichtshofes, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Februar 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp