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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_843/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. März 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der als selbstständiger Maurer tätige A.________, geboren 1957, meldete sich am 23. März 2006 wegen gesundheitlicher Beschwerden am rechten Fuss bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug in Form einer Umschulung auf eine neue Tätigkeit an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) bewilligte ihm in der Folge eine Umschulung zum Projektleiter Bau, welche der Versicherte erfolgreich absolvierte. Mit Verfügung vom 10. März 2010 stellte die IV-Stelle fest, der Versicherte sei nunmehr rentenausschliessend eingegliedert. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.  
 
A.b. Seit Juni 2010 war A.________ im Ausland wohnhaft. Er meldete sich mit E-Mail vom 16. Juli 2011 bei der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS, machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und bat um Beratung hinsichtlich einer Neuanmeldung für Versicherungsleistungen. Die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) machte A.________ in der Folge auf verschiedene zur Bearbeitung des Gesuchs fehlende Unterlagen - unter anderem eine Rentenanmeldung für Erwachsene - aufmerksam und setzte ihm mehrmals Fristen, diese einzureichen. Die Fristansetzung wurde zuletzt mit der Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch verbunden. Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, auf sein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung werde nicht eingetreten. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen.  
Mit Schreiben vom 12. April 2012 reichte A.________ das Formular "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente" ein (Eingang bei der IV-Stelle am 17. April 2012). Die IVSTA traf in der Folge verschiedene medizinische Abklärungen. Der Regionale ärztliche Dienst (RAD) erstattete mit Datum vom 24. September 2013 einen Schlussbericht. Gestützt darauf sprach die IVSTA dem Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 2012 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 23. Juni 2014). In der Begründung wurde angefügt, ab dem 26. Mai 2010 habe eine vollständige Erwerbseinbusse vorgelegen. Da das Leistungsgesuch am 17. April 2012 gestellt worden sei, bestehe frühstens sechs Monate später, also ab dem 1. Oktober 2012 ein Rentenanspruch. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
A.c. Am 9. September 2014 liess A.________ bei der IVSTA einen Antrag auf Revision respektive Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Februar 2012 stellen und die Ausrichtung einer ganzen Rente für die Zeit von Mai 2010 bis 30. September 2012 beantragen. Mit Verfügung vom 27. November 2014 wies die IVSTA das Gesuch ab.  
 
B.   
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 25. November 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die revisionsweise Aufhebung der Verfügung vom 3. Februar 2012. Darüber hinaus sei ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. September 2012 eine ganze Invalidenrente zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Prozesses bildet die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 27. November 2014, womit das Gesuch um Wiedererwägung der Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 abgewiesen wurde, zu Recht geschützt hat. 
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 6 und 8 ATSG), dessen Entstehung (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) sowie den im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195 mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Es wird darauf verwiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen betreffend Wiedererwägung früherer Verfügungen wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sowie betreffend Revision formell rechtskräftiger Verfügungen infolge neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG). 
 
3.   
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die IVSTA habe die E-Mail-Anfrage vom 16. Juli 2011 als Rentenanmeldung qualifiziert, wohingegen der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 12. April 2012 die Ansicht vertreten habe, damals lediglich die Formulare zur Antragsstellung bestellt zu haben. Erst am 12. April 2012 habe er einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente gestellt. Da bis dahin weder die für die Prüfung des Anspruchs notwendigen Unterlagen noch eine unterzeichnete Anmeldung vorgelegen habe, sei die Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 zu Recht erfolgt. Es habe damit keine materielle Überprüfung seines Rentenanspruchs stattgefunden, weshalb ein Bericht des RAD-Arztes vom 25. Februar 2014 auch nicht als neue Tatsache qualifiziert werden könne, welche eine Revision der Verfügung rechtfertigen würde. Schliesslich befand die Vorinstanz, da die Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 zu Recht erfolgt sei, sei der Antrag auf Wiedererwägung dieser Verfügung richtigerweise abgewiesen worden. 
 
4.   
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. 
 
4.1. Die Argumentation, gemäss Art. 29 Abs. 1 (recte wohl Abs. 3) ATSG sei es unerheblich, wenn die "Anmeldung" vom 16. Juli 2011 nicht formgerecht eingereicht worden sei, weshalb richtigerweise darauf hätte eingetreten werden müssen, hätte innerhalb der Rechtsmittelfrist in Form einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2012 geltend gemacht werden müssen. Die Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der Beschwerdeführer indessen gemäss letztinstanzlich verbindlicher Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts selbst nicht davon ausgegangen war, seine elektronische Anfrage vom 16. Juli 2011 stelle eine Anmeldung zum Bezug von Versicherungsleistungen dar, und zum Zeitpunkt des Erlasses der Nichteintretensverfügung weder die für die Prüfung des Anspruchs notwendigen Unterlagen noch eine unterzeichnete Anmeldung vorgelegen hatte, war die Verfügung vom 3. Februar 2012 nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Die Beschwerdegegnerin hatte das entsprechende Wiedererwägungsgesuch damit zu Recht abgewiesen.  
 
4.2. Gemäss Verfügung vom 3. Februar 2012 wurde dem entsprechenden Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung beigelegt. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall gewesen sein, hätte der Beschwerdeführer deren Fehlen bei der verfügenden Behörde geltend machen müssen. Da er aber, wie sich unmissverständlich aus seinem Schreiben vom 12. April 2012 ergibt, die Nichteintretensverfügung gar nicht anfechten wollte, ist ihm durch ein - allfälliges - Fehlen der Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen.  
 
4.3. Auch letztinstanzlich verlangt der Beschwerdeführer wiederum, die Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 sei revisionsweise aufzuheben, da aufgrund des Schlussberichts des RAD-Arztes vom 25. Februar 2014 feststehe, dass er seit Mai 2010 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Vorinstanz hat diesbezüglich bereits umfassend ausgeführt, dass die Verfügung, um deren revisions-beziehungsweise wiedererwägungsweise Aufhebung ersucht wurde, rein formeller Natur war. Eine materielle Prüfung eines Leistungsanspruchs fand nicht statt. Entsprechend kann eine medizinische Stellungnahme zu einer materiellen Voraussetzung für einen Rentenanspruch auch keine neue erhebliche Tatsache darstellen. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist nichts hinzuzufügen.  
 
4.4. Soweit der Beschwerdeführer zu argumentieren versucht, er habe bereits ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass über den Beginn der Ausrichtung der Rente mittels Verfügung vom 23. Juni 2014 befunden wurde. Wäre er damit nicht einverstanden gewesen, hätte er dagegen Beschwerde führen müssen. Die genannte Verfügung ist indessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen.  
 
4.5. Auch die übrigen Vorbringen dringen nicht durch: Es ist nicht dargetan, dass - und inwiefern - die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist; auch liegt keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG vor, geschweige denn eine Verletzung von Verfassungs- oder EMRK-Rechten, sind doch die entsprechenden Rügen in keiner Weise substanziiert; was sodann die behauptete Konventionsverletzung anbelangt, fehlt es bereits an der nötigen Beschwerdebegründung (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
5.   
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) ohne Durchführung des Schriftenwechsels erledigt wird. 
 
6.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. März 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer