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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_49/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Juni 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Lüthi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die C.________ AG stellte gemäss schriftlichem Arbeitsvertrag B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) per 1. Dezember 2013 als Bürofachfrau ein. Seitens der Arbeitgeberin sind auf dem Vertrag die Namen D.________ (Beklagter 1) und A.________ (Beklagter 2, Beschwerdeführer) mit Unterschriften aufgeführt. 
 
B.  
Mit Klage vom 10. Oktober 2014 beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern forderte die Klägerin von den zwei Beklagten im Wesentlichen Fr. 9'160.-- brutto nebst Zins. Die Einzelrichterin des Arbeitsgerichts hiess die Klage gegen den Beklagten 1 im Umfang von Fr. 7'339.05 netto nebst Zins gut. Die Klage gegen den Beklagten 2 wies sie ab. 
Soweit den Beklagten 2 betreffend, erhob die Klägerin dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Luzern und beantragte, dieser sei zu verpflichten, ihr Fr. 7'339.05 netto nebst Zins zu bezahlen. Mit Urteil vom 6. Dezember 2016 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut und verpflichtete den Beklagten 2 im Wesentlichen, den entsprechenden Betrag zu bezahlen. 
 
C.  
Der Beklagte 2 erhebt gegen dieses Urteil Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei das Verfahren an das Kantonsgericht zum Neuentscheid zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin begehrt, auf die Beschwerde in Zivilsachen sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht beantragt in seiner Stellungnahme, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert bzw. dupliziert. 
Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2017 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung stattgegeben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Bereich des Arbeits- und Mietrechts ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser Mindeststreitwert wird nicht erreicht.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Eine Beschwerde in Zivilsachen ist diesfalls dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Dieser Begriff ist restriktiv auszulegen. Geht es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine solche liegt hingegen vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen. Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, sofern sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung nicht einheitlich ist, in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist oder in der Zwischenzeit neue Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind (vgl. zum Vorangehenden BGE 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 135 III 1 E. 1.3 S. 4 f.; je mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, hat die beschwerdeführende Partei auszuführen, warum dies der Fall ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), andernfalls die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 140 III 501 E. 1.3 S. 503 mit Hinweis). Diese Begründung muss in der Beschwerdeschrift erfolgen. Eine allfällige Replik dient nicht dazu, Anträge und Rügen nachzuholen, die bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten vorgebracht werden können (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21 mit Hinweisen), wie dies bei Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels regelmässig der Fall ist.  
Von vornherein unbeachtlich ist daher die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die der Beschwerdeführer erstmals in seiner Replik vorträgt. 
 
1.2.3. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde dafür, es würden sich zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Erstens: "[D]arf ein unterlegener Beschwerdeführer [hier: die Beschwerdegegnerin] seinen vor erster Instanz geltend gemachten Sachverhalt trotz Art. 326 Abs. 1 ZPO, der für einen Beschwerdeführer neue Tatsachenbehauptungen ausschliesst, diese vor Beschwerdeinstanz zu Ungunsten und entgegen den Bestreitungen der Gegenpartei ändern auf ein Sachverhaltselement, das von der Vorinstanz zwar (irrtümlich) festgestellt worden ist, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebend war". Die zweite Frage lautet sinngemäss, ob die eingeschränkte Kognition der Rechtsmittelinstanz hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung nach Art. 320 lit. b ZPO auch gegenüber der vor der Erstinstanz obsiegenden Partei gilt, oder ob die Rechtsmittelinstanz ein vollständiges Beweisverfahren durchführen müsste, wenn die erstinstanzlich obsiegende Partei die Sachverhaltsfeststellung teilweise bestritten hat und die Rechtsmittelinstanz anders würdigen möchte.  
Inwiefern es sich dabei um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handeln soll, erläutert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Er begnügt sich damit, die Fragen aufzuwerfen. Den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG genügt solches nicht, die Beschwerde in Zivilsachen ist daher unzulässig. Offen steht somit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, (Art. 113 ff. BGG) die der Beschwerdeführer eventualiter erhebt. 
 
2.  
Einzig zulässiger Beschwerdegrund bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Verletzungen nur, sofern sie in der Beschwerde gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ausdrücklich, klar und detailliert gerügt werden (BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334; 134 V 138 E. 2.1 S. 143; je mit Hinweisen). 
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn sie bloss ihre eigene Darstellung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt und behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Sie hat vielmehr im Einzelnen anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; je mit Hinweisen). Willkür liegt dabei nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid ist dabei nur aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in der Begründung verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). 
Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. nur etwa Urteil 4A_606/2015 vom 19. April 2016 E. 2.1). 
 
3.  
Die Erstinstanz stellte laut Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe den Arbeitsvertrag, der seitens der Arbeitgeberin auf C.________ AG lautet und die maschinengeschriebenen Namen der beiden Beklagten trägt, nicht selber unterzeichnet. Es gebe auch sonst keine Hinweise darauf, dass er mit der Beschwerdegegnerin ein Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Weiter habe die Erstinstanz geprüft, ob der Beschwerdeführer solidarisch für die Lohnzahlung haftbar sei. Sie habe erwogen, die Beklagten hätten geplant, "zusammen eine Firma aufzubauen" und der Beschwerdeführer habe zu diesem Zweck Büroräumlichkeiten gemietet. "Allerdings hätten sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Firma gegründet und es habe auch kein Gesellschaftsvertrag vorgelegen", weshalb es sich beim Verhältnis zwischen den Beklagten weder um eine Kollektivgesellschaft noch um eine einfache Gesellschaft handle. Vielmehr hätten die Beklagten beabsichtigt, ein kaufmännisches Unternehmen zu betreiben. Entscheidend sei aber insbesondere, dass der Beklagte 1 nicht im Namen einer allfälligen Gesellschaft gehandelt habe, sondern ganz klar in eigenem Namen. Der Beschwerdeführer hafte daher nicht solidarisch. 
Die Vorinstanz stellte fest, der Arbeitsvertrag laute seitens der Arbeitgeberin auf die C.________ AG, Strasse U.________, V.________. Der Beschwerdeführer sei Mieter der Büroräumlichkeiten an der Strasse U.________, V.________, gewesen. Da der Arbeitsvertrag die C.________ AG als Arbeitgeberin nenne, sei die erstinstanzliche Feststellung aktenwidrig, wonach der Beklagte 1 nicht im Namen einer allfälligen Gesellschaft gehandelt haben soll, sondern in eigenem Namen. Nicht entscheidend sei insofern, dass der Beklagte 1 im Widerspruch dazu an seiner Befragung ausgesagt habe, in eigenem Namen gehandelt zu haben. Der Beschwerdeführer bestreite in seiner Beschwerdeantwort zwar einerseits, dass die Beklagten geplant hätten, zusammen eine "Firma" aufzubauen, und dass er zu diesem Zweck Büroräume gemietet habe, gehe aber andererseits davon aus, die Erstinstanz habe den Sachverhalt nicht in rechtserheblicher Hinsicht falsch festgestellt und schon gar nicht offensichtlich falsch. Damit bleibe es bei dieser erstinstanzlichen Feststellung. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich eindeutig, dass er geschäftlich mit dem Beklagten 1 verbunden gewesen sei. Dass das von ihm gemietete Büro einem gemeinsamen Zweck der Beklagten gedient und die gemeinsame "Firma" der Beklagten betroffen habe, ergebe sich ebenfalls aus seinen Aussagen. Er habe von "unserem Büro" und im Zusammenhang mit dessen Räumung von "wir" und "uns" gesprochen, womit er sich zusammen mit dem Beklagten 1 gemeint habe. Nicht bestritten habe er sodann, dass sich der Firmenbestandteil "C.________" aus den Anfangsbuchstaben der Vornamen der Beklagten bilde. Seine Aussage, er habe keine Beziehung zur C.________ AG, sei daher nicht glaubwürdig. 
Gestützt auf diesen Sachverhalt kam die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, die Beklagten hätten eine Kollektivgesellschaft gebildet. Die Gesellschafter einer solchen würden für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haften. Diese unbeschränkte subsidiäre Haftung der Gesellschafter sei eine unmittelbare Rechtsfolge einer Kollektivgesellschaft; ein entsprechender Wille zur unbeschränkten Haftung sei keine Entstehungsvoraussetzung. Der Beschwerdeführer könne sich nicht von dieser persönlichen Haftung als Gesellschafter befreien, indem er geltend mache, mit der ganzen Sache nichts zu tun gehabt zu haben. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner weitschweifigen und repetitiven Beschwerde ausführlich mit dem Sachverhalt. 
 
4.1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur dann von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG).  
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bloss das angeblich Geschehene aus seiner Sicht schildert (sei es der streitgegenständliche Lebenssachverhalt oder der Ablauf der kantonalen Verfahren) und den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ergänzt, ist er damit nicht zu hören. Denn er begründet dabei nicht, inwiefern eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorliegen soll, weshalb keine dahingehende Prüfung zu erfolgen hat (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dass er die Sachverhaltsfeststellung vorinstanzlich teilweise vehement bestritten haben will, entbindet den Beschwerdeführer - entgegen seiner impliziten Annahme - nicht davon, diese Vorgaben einzuhalten. 
 
4.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG).  
Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsschrift aus, er sei in der fraglichen Zeit für die E.________ als Aussendienstmitarbeiter tätig gewesen. Er habe die Büroräumlichkeiten in V.________ einzig für seine Arbeit bei der E.________ gemietet. Die Mitbenutzung durch den Beklagten 1 habe einzig den Zweck gehabt, die Mietkosten geringer zu halten. Er habe nie die Absicht gehabt, mit dem Beklagten 1 eine "Firma" aufzubauen. Nachdem der Beklagte 1 seinen Mietanteil nicht bezahlt habe, sei ihm die Miete zu teuer geworden, weshalb er den Vertrag nicht alleine habe weiterführen wollen. In diesem Zusammenhang reicht er sodann diverse Beweismittel ein. 
Dass er diese Beweismittel bereits vor den kantonalen Gerichten eingereicht hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, jedenfalls nicht hinreichend, zumal er jegliche Aktenhinweise auf seine kantonalen Eingaben unterlässt. In der Replik hält er sodann fest, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zu den Ausführungen über den Mietvertrag und die Arbeitssituation des Beschwerdeführers gegeben, womit er zumindest implizit der Ansicht zu sein scheint, es handle sich dabei um neue Tatsachen und Beweismittel. 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es nun nicht zu, dass erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass für diesbezügliche Ausführungen gegeben hat. Es war nämlich bereits die Erstinstanz, welche Feststellungen zu diesem Mietverhältnis traf und insbesondere feststellte, der Beschwerdeführer habe diese Büroräumlichkeiten zum Zweck des Aufbaus eines gemeinsamen Unternehmens mit dem Beklagten 1 gemietet (vgl. E. 3). Der Beschwerdeführer hätte daher schon vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils Anlass gehabt, sich dazu zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen; dass er vor der Erstinstanz obsiegt hat, ändert hieran nichts (siehe diesbezüglich auch Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2 mit Hinweisen, allerdings zur Berufung). 
Da die Voraussetzungen nach Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG nicht erfüllt sind, sind diese Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt sowie die von ihm im bundesgerichtlichen Verfahren dazu eingereichten Beweismittel nicht zu berücksichtigen. 
 
4.3. Sodann rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in mehrfacher Hinsicht als willkürlich. Dabei begnügt er sich zuweilen allerdings mit der Verwendung des Wortes "willkürlich" zusammen mit appellatorischer Kritik oder sogar ganz ohne Begründung. Den Anforderungen an Willkürrügen (vgl. E. 2) genügt solches nicht, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Ebenfalls nicht zu behandeln sind Vorbringen des Beschwerdeführers, die auf nicht zu hörenden Sachverhaltsschilderungen oder -ergänzungen von ihm beruhen (dazu E. 4.1 und 4.2), fehlt es diesen Rügen doch bereits an der Grundlage. Zu behandeln bleiben folgende Willkürrügen:  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe im kantonalen Beschwerdeverfahren entgegen Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen vorgebracht. Die Vorinstanz habe willkürlich festgehalten, er, der Beschwerdeführer, habe nicht dargelegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt erweitert haben soll. Er habe jedoch glasklar geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin dürfe auch im Rechtsmittelverfahren nur den Sachverhalt geltend machen, den sie schon erstinstanzlich behauptet habe.  
Der Beschwerdeführer scheint der Ansicht zu sein, die Beschwerdegegnerin sei an ihre ursprünglichen, im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Tatsachenbehauptungen gebunden. Seines Erachtens beruft sie sich daher auf neue Tatsachen, wenn sie ihrer Beschwerde die Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde legt, welche die Erstinstanz im von ihr angefochtenen Urteil getroffen hat, sofern diese gerichtlichen Feststellungen von ihren ursprünglichen Behauptungen abweichen. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen massgeblich sind, von denen nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit abgewichen werden kann (Art. 320 lit. b ZPO). Basiert eine Beschwerde auf diesen erstinstanzlichen Feststellungen, werden damit nicht neue Tatsachen i.S.v. Art. 326 ZPO geltend gemacht, sondern es wird der Beschwerde vielmehr der massgebliche Sachverhalt zu Grunde gelegt; und zwar unabhängig davon, ob diese gerichtlichen Feststellungen von den eigenen ursprünglichen Behauptungen abweichen oder nicht. Jedenfalls im Ergebnis ist diese Willkürrüge daher unbegründet. 
 
4.3.2. Willkürlich sei sodann, dass die Vorinstanz die erstinstanzliche Feststellung, wonach der Beklagte 1 nicht im Namen einer allfälligen Gesellschaft gehandelt habe, sondern in eigenem Namen, als aktenwidrig erachtet habe, einzig weil im Arbeitsvertrag die C.________ AG als Arbeitgeberin genannt sei. Die Erstinstanz sei gestützt auf die Parteibefragung zum Schluss gekommen, der Beklagte 1 habe klar dargelegt, in eigenem Namen gehandelt zu haben und dass der Beschwerdeführer nichts damit zu tun habe. Um willkürfrei zu einem gegenteiligen Schluss kommen zu können, hätte die Vorinstanz zumindest eine Verhandlung mit Parteibefragung durchführen müssen. Die Vorinstanz sei der Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe darauf vertrauen dürfen, einen Arbeitsvertrag abzuschliessen mit der C._______ AG, die im Gründungsstadium als einfache Gesellschaft der beiden Beklagten zu qualifizieren sei. Weshalb die Beschwerdegegnerin darauf habe vertrauen dürfen, erläutere die Vorinstanz jedoch nicht und die Beschwerdegegnerin selber habe nicht so argumentiert.  
Der Vertrag beginnt mit den Worten "Arbeitsvertrag zwischen C.________ AG, Strasse U.________, V.________ und B.________ [...]". Anschliessend ist unter dem Titel "Arbeitgeber" nochmals die C.________ AG mit Adresse aufgeführt. Am Ende des Vertrags sind die Orts- und Datumsangaben sowie die Namen der Beklagten und der Beschwerdegegnerin aufgeführt, daneben findet sich jeweils eine Unterschrift. Wenn die Vorinstanz gestützt auf diesen Vertragstext zum Schluss kam, die Beschwerdegegnerin habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen [und übrigens auch müssen], der Beklagte 1 handle nicht in eigenem Namen, sondern im Namen einer Gesellschaft, ist dies zutreffend bzw. jedenfalls nicht willkürlich. Auch wenn der Beklagte 1 in der Parteibefragung beteuert haben sollte, dabei in eigenem Namen gehandelt zu haben, ändert dies hieran nichts. 
 
4.3.3. Der Beschwerdeführer erachtet schliesslich die Feststellung der Vorinstanz als willkürlich, wonach die Beklagten geplant hätten, zusammen eine "Firma" aufzubauen, und er zu diesem Zweck die Büroräume gemietet habe. Zunächst interpretiere die Vorinstanz seine Bemerkung in der Beschwerde, der rechtserhebliche Sachverhalt sei erstinstanzlich nicht offensichtlich unrichtig festgestellt worden, willkürlich. Damit habe er bloss gemeint, die erstinstanzliche Feststellung bezüglich gemeinsamem Aufbau einer "Firma" und der Miete der Büroräumlichkeiten zu diesem Zweck sei nicht rechtserheblich, habe also in rechtlicher Hinsicht keine Auswirkungen. Dass diese Feststellung zutreffend sei, habe er aber in der ganzen Stellungnahme bestritten. Wenn die Vorinstanz mit einem blossen Aktenentscheid seine vehemente Bestreitung dieser erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen übergehe, sei dies willkürlich und verletze sein rechtliches Gehör. Willkürlich sei zudem, aus den allein vom Beklagten 1 geäusserten Ideen, mit ihm eine "Firma" aufbauen zu wollen, darauf zu schliessen, die Beklagten hätten sich diesbezüglich geeinigt und dies gemeinsam geplant. Der Beschwerdeführer habe die Räumlichkeiten nicht zu diesem Zweck gemietet, die Vorinstanz interpretiere seine Aussagen willkürlich. Weder habe je eine gemeinsame "Firma" noch eine Vereinbarung zum Aufbau einer solchen bestanden. Der Beschwerdeführer habe selber überhaupt nichts in Richtung der Bildung einer Gesellschaft mit dem Beklagten 1 getan. Es liege höchstens eine Idee des Beklagten 1 und ein davon völlig unabhängiger Mietvertrag über die Büroräumlichkeiten vor. Die blossen Äusserungen des Beklagten 1 vermöchten ihn aber nicht zu binden.  
Wenn der Beschwerdeführer zwar einerseits die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kritisiert, andererseits aber festhält, die Erstinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt, dürfte es nicht willkürlich sein, wenn die Vorinstanz davon ausging, eine Behandlung dieser Sachverhaltskritik erübrige sich - und zwar auch nach Ansicht des Beschwerdeführers. Dies kann letztlich aber offenbleiben. Denn die Vorinstanz liess es nicht dabei bewenden. Vielmehr prüfte sie anschliessend die vom Beschwerdeführer kritisierte Beweiswürdigung der Erstinstanz und sah diese durch die Aussagen des Beschwerdeführers an der Parteibefragung gar bestätigt, womit sie (implizit) eine diesbezüglich willkürliche Beweiswürdigung der Erstinstanz verneinte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nicht auszumachen. 
Mit seinen weiteren Ausführungen würdigt der Beschwerdeführer bloss die Beweismittel anders als es die Vorinstanz getan hat. Dass eine andere Lösung bzw. Würdigung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, begründet allerdings noch keine Willkür (vgl. E. 2). Entgegen der steten Wiederholung des Beschwerdeführers trifft es im Übrigen nicht zu, dass er rein gar nichts getan haben soll, hat er doch gemäss den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz die Büroräumlichkeiten zum Zweck der gemeinsamen Unternehmung gemietet. 
 
4.3.4. Die vorinstanzliche Rechtsanwendung als solche rügt der Beschwerdeführer nicht als willkürlich. Er macht dies einzig im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung geltend, die sich allerdings als willkürfrei erwiesen hat. Entsprechend hat es damit sein Bewenden und die vorinstanzliche Rechtsanwendung ist nicht darauf zu überprüfen, ob sie willkürlich ist.  
 
5.  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten, während die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt demnach vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird er kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die angemessene Entschädigung für die Beschwerdegegnerin ist mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache, der zu behandelnden Punkte, aber auch der Länge der Eingabe des Beschwerdeführers, pauschal auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Gründe für eine der eingereichten Kostennote entsprechende Entschädigung in Höhe von Fr. 4'519.70 inkl. Mehrwertsteuer sind von der Beschwerdegegnerin nicht dargetan. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juni 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Lüthi