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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_58/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Februar 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Weber, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claude Schnüriger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsrecht, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 9. Dezember 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 18. November 2011 in teilweiser Gutheissung der Klage des Beschwerdegegners verurteilte, "dem Kläger aus dem Arbeitsverhältnis einen Lohnanspruch von insgesamt brutto Fr. 5'834.95 abzüglich die Sozialversicherungsbeiträge für AHV, ALV1, NBUV, KTG, PK/BVG und allfälliger Quellensteuern" nebst Zins zu bezahlen, und die Klage im Mehrbetrag abwies; 
dass der Beschwerdegegner dieses Urteil beim Kantonsgericht Schwyz mit Berufung anfocht und die Zahlung von Fr. 57'113.89 nebst Zins verlangte, worauf die Beschwerdeführerin Anschlussberufung erhob; 
dass das Kantonsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 die Berufung teilweise guthiess, das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies, wogegen es die Anschlussberufung abwies; 
dass die Beschwerdeführerin den Beschluss des Kantonsgerichts am 26. Januar 2015 mit Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfocht; 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1; 137 III 417 E. 1; 135 III 212 E. 1); 
dass die Beschwerdeführerin im Hauptstandpunkt davon ausgeht, der Beschluss des Kantonsgerichts sei als Teilentscheid gemäss Art. 91 BGG anfechtbar; 
dass indessen Rückweisungsentscheide wie der vorliegende Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellen (BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216, 329 E. 1.2), die nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); 
dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
dass die Beschwerdeführerin die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils damit begründet, "eine erneute Überprüfung der Angelegenheit vor erster Instanz" verlängere und verteuere (für sie) das Verfahren; 
dass gemäss der Rechtsprechung der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1); 
dass ein solcher Nachteil im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist, weil Letztere die Möglichkeit hat, einen zukünftigen kantonalen Endentscheid, der zu ihren Ungunsten ausfällt, beim Bundesgericht anzufechten; 
dass auch eine Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93Abs. 1 lit. b BGG ausser Betracht fällt, da einerseits in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend substanziiert dargelegt wird, inwiefern mit einem sofortigen Endentscheid des Bundesgerichts ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, und andererseits eine solche Ersparnis auch angesichts des angefochtenen Entscheids nicht offensichtlich in die Augen springt; 
dass der Beschluss des Kantonsgerichts somit nicht nach Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde angefochten werden kann; 
dass demzufolge auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz