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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_307/2018  
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Pensionskasse B.________, 
vertreten durch Dr. phil. et lic. iur. Karin Goy Blesi. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2018 (VBE.2017.650). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1976 geborene, seit 2002 als Bankangestellte (Privatkundenberaterin) bei der C.________ AG tätig gewesene A.________ meldete sich wegen einer Halswirbelsäulen-Distorsion nach zwei erlittenen Autounfällen (im Februar und Dezember 2007) am 31. März 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach abgebrochenem Wiedereingliederungsversuch bei ihrer früheren Arbeitgeberin gewährte ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau ein Belastbarkeitstraining bei der Stiftung D.________. Zudem liess sie die Versicherte polydisziplinär in der Academy of Swiss Insurance (asim), Universitätsspital Basel, begutachten (Expertise vom 29. Dezember 2008). Im Rahmen von Integrationsmassnahmen erhielt A.________ sodann Taggeldleistungen vom 1. Dezember 2009 bis 17. September 2010 für ein Aufbautraining resp. eine Umschulung auf eigene Kosten bei der E.________ AG, die sie als Fitnessinstruktorin abschloss, worauf sie dort im Umfang von 60 % tätig blieb. Anlässlich der Prüfung eines Rentenanspruchs veranlasste die IV-Stelle eine erneute Begutachtung bei der asim (Gutachten vom 22. Oktober 2013). Mit Verfügungen vom 12. Mai 2017 sprach sie der Versicherten ab 1. Juli 2008 eine halbe Invalidenrente zu. 
 
B.   
Die dagegen von der Pensionskasse C.________ geführte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gut, hob die Verfügungen vom 12. Mai 2017 auf und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente (Entscheid vom 28. Februar 2018). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die Verfügungen der IV-Stelle vom 12. Mai 2017 zu bestätigen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die beigeladene Pensionskasse B.________ beantragt ebenfalls Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei zu bestimmen, für welche Zeiträume zusätzliche Abklärungen zu erfolgen haben bzw. ein Rentenanspruch bestehe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenzusprechenden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2017 aufhob und verneinte, dass die Beschwerdeführerin einen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufweist, d.h. eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die sie in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit langdauernd beeinträchtigt, so dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (Art. 6-8 und 16 ATSG in Verbindung mit Art. 4 und Art. 28 IVG). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht stellte gestützt auf die beiden asim-Gutachten für die angestammte Tätigkeit als Bankangestellte wie für eine leidensangepasste Tätigkeit ab Datum der Leistungsanmeldung eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und ab 22. Oktober 2013 eine solche von 80 % fest. Weiter hat es das Valideneinkommen mit der IV-Stelle für das Jahr 2013 auf Fr. 92'360.- festgelegt. Das Invalideneinkommen von Fr. 64'391.- ermittelte die Vorinstanz sodann anhand tabellarischer Werte bei potenziellem Beginn des Rentenanspruchs im Juli 2008 entsprechend der Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2008 des Bundesamtes für Statistik (Tabelle TA1, Frauen, Kredit- und Versicherungsgewerbe, Anforderungsniveau 3). Bei den resultierenden Invaliditätsgraden von 37 % ab möglichem Leistungsbeginn und 30 % ab 22. Oktober 2013 verneinte sie einen Rentenanspruch (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei in willkürlicher Weise vom Gutachten abgewichen, habe den Invaliditätsgrad nicht rechtskonform ermittelt und verletze den Anspruch auf ein faires Verfahren durch die willkürliche Abweichung vom festgestellten Sachverhalt und ihre Voreingenommenheit.  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Mit ihrer Rüge, das kantonale Gericht weiche willkürlich von der gutachterlichen Beschränkung der PC-Tätigkeit auf 30 % der Gesamtarbeitszeit ab, indem es festhalte, es gebe dafür kein objektives gesundheitliches Korrelat, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten zu erwirken. Die Beweiskraft beider Gutachten wird von keiner Seite angezweifelt. Das kantonale Gericht stellte in quantitativer Hinsicht vollumfänglich auf die aus gesamtmedizinischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit ab, auch wenn es feststellte, es gebe keine medizinische Grundlage für die in den rheumatologischen Teilgutachten formulierte Einschränkung der reinen PC-Arbeit. Gemäss asim-Gutachten vom 29. Dezember 2008 bestand aufgrund des chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndroms (ICD-10 M54.2) und der Depression und Angst, gemischt (ICD-10 F41.2) ab Anmeldung bei der Invalidenversicherung (28. März 2008) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte Tätigkeit als Kundenenberaterin bei einer Bank als auch für die als leidensadaptiert bezeichnete Tätigkeit als Fitnessinstruktorin. Zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf vermerkten die Gutachter in der konsensualen Gesamtbeurteilung, die unter Beteiligung des Rheumatologen Dr. med. F.________ ausgearbeitet wurde, die bisherige Tätigkeit bei der Bank sei im Umfang von 70 % zumutbar. Die Einschränkungen ergäben sich einerseits aufgrund der Nacken-/Kopfschmerzen, andererseits aufgrund der damit stark interagierenden, interdependenten psychiatrischen Diagnose einer Angst und Depression gemischt. Da die bisherige Tätigkeit keine reine PC-Arbeit gewesen sei, müsse die zumutbare Arbeitsfähigkeit gemäss rheumatologischem Gutachten etwas nach oben korrigiert werden. Die 70%ige Leistung könne in einem Vollpensum mit entsprechender Pausengestaltung erzielt werden. Im Verlaufsgutachten vom 22. Oktober 2013 wurde eine klare gesundheitliche Verbesserung in psychischer Hinsicht beschrieben. Wegen des noch bestehenden chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndroms und der chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44) hielten die Gutachter eine 80%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben. Aus somatischer Sicht sei eine Minderbelastbarkeit für speziell HWS-belastende Tätigkeiten (Zwangshaltungen etc.) anzunehmen, in optimal angepassten Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung. Die generelle Einschränkung von 20 % führten sie auf die chronischen Kopfschmerzen zurück. Betont wurde nochmals, dass aus gesamtmedizinischer Sicht die angestammte Tätigkeit in der Bank die Bedingungen des rheumatologischen Gutachters erfülle (keine speziell HWS-belastenden Tätigkeiten, keine reine PC-Arbeit von über 30 % der Arbeitszeit). Die Tätigkeit als Fitnessinstruktorin bezeichneten die Experten als optimal an die Beschwerden angepasst. Dementsprechend hielt die Vorinstanz fest, ihr Ausschluss der Einschränkung der reinen PC-Arbeit von mehr als 30 % bleibe ohne Einfluss auf die gesamtgutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich des Leistungsprofils der Ausschluss einer reinen PC-Arbeit von mehr als 30 % medizinisch begründet ist oder nicht, lässt sich nicht beanstanden, wenn das kantonale Gericht davon ausging, dass die angestammte Tätigkeit im Bankenwesen zu 70 % und im Verlauf zu 80 % zumutbar ist. Die Gutachter setzten sich im Rahmen einer konsensualen Besprechung anlässlich beider Begutachtungen mit der rheumatologischen Auffassung einer limitierten reinen PC-Tätigkeit auseinander und einigten sich darauf, dass die Versicherte in der angestammten Tätigkeit, da es sich um keine reine Tätigkeit am PC handle, zu 70 % respektive 80 % arbeitsfähig ist. Diese Einschätzung teilte im Übrigen die RAD-Ärztin med. pract. G.________, Praktische Ärztin FMH, in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2013. Der gutachterlichen Gesamtbeurteilung durfte die Vorinstanz willkürfrei folgen.  
 
4.1.2. Sodann lässt sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz in Bezug auf die Entwicklung des Gesundheitszustands in Würdigung der gutachterlichen Darlegungen eine seit der Erstbegutachtung verbesserte psychische Situation feststellte und die für die 20%ige Leistungseinbusse ursächlichen chronischen Kopfschmerzen als durch medizinische Massnahmen verbesserbar bezeichnete. Jedenfalls macht die Versicherte keine gesundheitliche Verschlechterung seit der Begutachtung im Oktober 2013 bis zum Verfügungserlass geltend, weshalb die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit standhalten und von einer weiteren Begutachtung abzusehen ist.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Was die erwerbliche Seite betrifft, moniert die Beschwerdeführerin, dass ihr ein höheres hypothetisches Valideneinkommen hätte angerechnet werden müssen. Unbestritten ist, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Versicherte als Gesunde weiterhin als Kundenberaterin im Bankensektor tätig wäre. Sie hielt fest, dass der von der IV-Stelle (gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 8. Dezember 2015) berücksichtigte Jahreslohn von Fr. 86'940.- nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führe. Eine über die statistische Nominallohnentwicklung hinaus gehende karrierebedingte Lohnentwicklung sei nicht erstellt.  
 
4.2.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteil 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen, in: SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15).  
 
4.2.3. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die darauf beruhende Feststellung des Valideneinkommens offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar resp. willkürlich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Soweit vorgebracht wird, der Jahreslohn 2007 sei nicht korrekt an die Nominallohnentwicklung angepasst worden, da im Bankenwesen zwischen 2007 und 2012 eine deutlich günstigere Nominallohnentwicklung als in der allgemeinen Wirtschaft stattgefunden habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die IV-Stelle legte der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens bereits die Nominallohnentwicklung im Bereich Finanz- und Versicherungsdienstleistungen zugrunde (Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Tabellen T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2016 und T1.2.10, Nominallohnindex Frauen, 2011-2016 sowie T1.2.93, Nominallohnindex Frauen, 2002-2010). Einzig bei der berücksichtigten Nominallohnentwicklung ab 2011 wurde versehentlich der Nominallohnindex für Männer (102.9 Punkte) anstelle desjenigen für Frauen (103.6 Punkte) herangezogen, welcher zu einem unwesentlich höheren Valideneinkommen von Fr. 92'989.- führt. In Gegenüberstellung mit dem vorinstanzlich ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 64'291.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 31 %.  
 
4.3. Gegen die weitere Invaliditätsbemessung der Vorinstanz wird nichts Stichhaltiges angeführt. Die Leistungseinschränkungen der Versicherten erlauben mit Blick auf die ärztlichen Ausführungen weiterhin eine Tätigkeit im Finanzbereich (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Angesichts ihrer kaufmännischen Ausbildung mit Berufsmatura und ihrer mehrjährigen Berufserfahrung als Kundenberaterin im Privatbanking ist es jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz die Zahlen der LSE 2008, Tabelle TA1, Kredit- und Versicherungswesen, Frauen, Anforderungsniveau 3 zu Grunde legte. Unbehelflich ist sodann der Einwand, sie hätte Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne der Kostenübernahme der Ausbildung zur Personal Trainerin. Berufliche Massnahmen bildeten nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht vor Bundesgericht zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag stellt (Art. 99 Abs. 2 BGG; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 60 zu Art. 99 BGG; vgl. auch BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.). Soweit in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (faires Verfahren) gerügt wird, vermag die Beschwerde den diesbezüglich zu beachtenden qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen (vgl. BGE 136 I 366 E. 2.2 S. 368; Urteil 9C_656/2017 vom 26. März 2018 E. 1). Insbesondere legt sie nicht schlüssig dar, welche Auswirkungen auf den Rentenanspruch damit verbunden wären.  
Davon abgesehen ist der Anspruch auf ein faires Verfahren und ein unparteiliches Gericht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht verletzt, weil sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit der diagnostizierten, die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht aber nicht beeinflussenden Neurasthenie und deren Auswirkung auf die Ressourcen der Versicherten befasst habe. Die Vorinstanz handelte anhand der medizinischen Ausführungen zu den psychischen Diagnosen einer Depression und Angst gemischt und einer Neurasthenie schlüssig die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens ab. Indem sie zum Schluss gelangte, dass die ärztlichen Darlegungen zu den psychischen Beschwerden und ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit den normativen Vorgaben übereinstimmen, und indem sie erkannte, dass aus juristischer Sicht der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit gefolgt werden könne (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f. und 140 V 193) bzw. die funktionellen Auswirkungen der Störungen zu keiner anderen Arbeitsfähigkeitsfeststellung führten, hat sie kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwiefern im Rahmen des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens der Neurasthenie eine ressourcenhemmende Wirkung beizumessen wäre. Demnach verstösst der vorinstanzliche Entscheid nicht gegen Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse C.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla