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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_17/2021  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2020 (VBE.2020.386). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1982 geborene A.________ war zuletzt bis zum Jahr 2012 in wechselnden (ungelernten) Anstellungen arbeitstätig. Sein erstes Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung wies die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) mit Verfügung vom 26. September 2013 ab. Im Juli 2017 meldete sich der Versicherte unter Verweis auf verschiedene psychische Beeinträchtigungen (Reizbarkeit, Impulsivität, Depressionen, Panikattacken) erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere ein Gutachten der BEGAZ GmbH, Binningen, ein (Expertise vom 29. April 2019 in den Fachbereichen Allgemeine und Innere Medizin, Psychiatrie und Neuropsychologie sowie ergänzende Stellungnahme vom 20. März 2020). Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 gewährte sie A.________ eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 53 %). 
 
B.   
Die hiergegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. November 2020 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es sei ihm als gesetzliche Leistung eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen vgl. BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen, welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei überprüfbare Rechtsfrage (statt vieler: BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4.1).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst die Sachverhaltsfeststellungen des Versicherungsgerichts als offensichtlich unrichtig und wirft diesem eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln vor. Damit dringt er nicht durch: Die Vorinstanz hat das Fahreignungsgutachten des Instituts B.________, vom 23. Juli 2020, auf das er sich beruft, berücksichtigt und in konkreter Beweiswürdigung festgestellt, dass diesem keine vom BEGAZ-Gutachten abweichende Einschätzungen zu entnehmen seien. Angesichts dessen hat sie erwogen, es sei nicht geeignet, die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der BEGAZ-Gutachter in Zweifel zu ziehen. Aktenwidrig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, gemäss Fahreignungsgutachten läge eine extreme Aggressivität und dadurch Teamunfähigkeit vor. Das Fahreignungsgutachten enthält nichts dergleichen, sondern spricht dem Versicherten die Fahreignung ab, weil er in der Begutachtung fehlende Offenheit gezeigt (Beantwortung von Fragen im Sinne der sozialen Erwünschtheit) und ein Verdacht auf missbräuchliche Verwendung von Medikamenten bestanden habe. Weitere Abklärungen erübrigten sich.  
 
2.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer unter Verweis auf vollständige Teamunfähigkeit und vollständiges Fehlen sozialer Kompetenzen die vorinstanzliche Würdigung, seine Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar, als rechtsfehlerhaft. Die Rüge verfängt nicht. Insbesondere ist aktenwidrig, dass selbst die Gutachter des BEGAZ den Versicherten für nicht eingliederbar halten würden. Inwiefern von einem Obergutachten oder einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) hier weitere Erkenntnisse zur Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wären, ist weder ersichtlich noch wird es dargelegt. Weiterungen erübrigen sich.  
 
2.3. Schliesslich macht der Versicherte geltend, aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, die ihn auch in der Ausübung einer leichten Verweistätigkeit einschränken würden, sei ihm beim Invalideneinkommen ein Tabellenlohnabzug von 25 % zu gewähren. Auch diese Rüge schlägt fehl. Wie die Vorinstanz - nicht offensichtlich unrichtig, und für das Bundesgericht deshalb verbindlich (oben E. 1.1) - feststellte, wurde den psychischen und kognitiven Einschränkungen des Versicherten bereits im Belastungsprofil sowie mit der (nurmehr) 50 %igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit Rechnung getragen, während körperlich keine Einschränkungen bestehen. Angesichts dessen hat das kantonale Gericht sein Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem es den Tabellenlohnabzug in Höhe von (maximal) 5 % schützte.  
 
3.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird. 
 
4.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Mai 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald