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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_439/2023  
 
 
Urteil vom 21. August 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Easy Sana Assurance Maladie SA, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. Mai 2023 (VV.2022.53/E). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. Juli 2023 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. Mai 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 17. Mai 2023 ein vom Beschwerdeführer gestelltes Revisionsgesuch gegen den Entscheid VV.2020.53/VV.2020.337/E vom 3. November 2021 abwies, soweit darauf einzutreten war, 
dass die Vorinstanz im Rahmen der Hauptbegründung erwog, das Revisionsgesuch sei verspätet eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei, 
dass sie im Rahmen einer Eventualbegründung ausführte, das Revisionsgesuch wäre selbst dann als unbegründet abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre, 
dass sie schliesslich festhielt, sie sei nicht Aufsichtsbehörde über die Versicherungsträger, weshalb auf die Anträge insoweit nicht einzutreten sei, als damit um eine Bestrafung der Beschwerdegegnerin "wegen Anlügen des Gerichts" ersucht werde, 
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen des kantonalen Rechts eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'000.- auferlegte, 
dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers einzig gegen die Höhe der auferlegten Verfahrensgebühr (Dispositiv-Ziffer 2) richtet, 
dass in Bezug auf kantonales Recht eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 V 57 E. 1.3), wobei die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Wesentlichen auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) beschränkt ist (Urteil 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1), 
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzeigt, dass und inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt bzw. die für die Auferlegung der Verfahrensgebühr massgebenden Bestimmungen des kantonalen Rechts willkürlich angewendet haben soll, 
dass er stattdessen lediglich in pauschaler Weise auf das Verursacherprinzip verweist und seine Ansicht kundtut, wonach die erhobene Verfahrensgebühr überrissen und auf Fr. 200.- zu reduzieren sei, weil sich das kantonale Gericht trotz nicht vorhandener Prozessvoraussetzungen (Rechtzeitigkeit der Eingabe) auch inhaltlich mit dem Revisionsgesuch befasst habe, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass der Beschwerdeführer aber künftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert, zumal er schon mehrfach (vgl. Urteile 9C_381/2023 vom 12. Juli 2023; 9C_648/2021 vom 10. Januar 2022; 9C_565/2021 und 9C_566/2021, je vom 29. November 2021; 9C_194/2020 vom 30. März 2020) auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerde hingewiesen wurde, 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. August 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner