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[AZA 7] 
C 146/01 Go 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 13. Februar 2002 
 
in Sachen 
F.________ , Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Mit Verfügung vom 14. September 1998 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) das Gesuch des 1965 geborenen F.________ um Erlass der von der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, rechtskräftig verfügten Rückforderung zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung während der Kontrollperioden Juni bis November 1996 im Gesamtbetrag von Fr. 29'601. 60 zufolge fehlender Gutgläubigkeit ab. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Februar 1999 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 14. September 1998 aufhob und die Sache an das AWA zurückwies, damit dieses nach weiteren Abklärungen über den Erlass der Rückforderung erneut befinde. 
In der Folge lehnte das AWA das Erlassgesuch gestützt auf zusätzliche Beweiserhebungen wiederum mit der Begründung ab, es fehle an der Voraussetzung des guten Glaubens (Verfügung vom 20. Juli 1999). 
 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. März 2001 ab, überwies jedoch die Akten an das AWA, damit dieses über das noch hängige Gesuch um besondere Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine beschwerdefähige Verfügung erlasse. 
 
 
C.- F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei seinem Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu entsprechen. 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist einzig der Erlass der Rückerstattungsschuld. Nach ständiger Rechtsprechung geht es somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 223 Erw. 2 mit Hinweis), weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- a) Nach Art. 95 AVIG hat die Kasse Leistungen der Versicherung, auf welche der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückzufordern (Abs. 1 Satz 1). War der Leistungsempfänger gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (Abs. 2 Satz 2). 
 
b) Nach der Rechtsprechung sind die zu den Erlassvoraussetzungen gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG entwickelten Regeln auf das Erlassverfahren nach Art. 95 Abs. 2 AVIG analog anzuwenden (BGE 126 V 50 Erw. 1b ). Danach liegt guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr dürfen sich Leistungsempfängerinnen und -empfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. 
Der gute Glaube entfällt zum Vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 1998 Nr. 14 S. 73 Erw. 4a, 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2b). 
 
c) Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum innern Tatbestand und ist daher eine Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3 mit Hinweisen). 
 
3.- a) Nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts arbeitete der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni bis November 1996 in einem Arbeitspensum von mindestens 80 % auf die Eröffnung eines Kindergartens X.________ hin, welchen er künftig zusammen mit seiner Partnerin im Status als Selbstständigerwerbender zu führen beabsichtigte. Während dieser Zeit bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung, ohne dass über den - ihn vom Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen befreienden - Anspruch auf besondere Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a AVIG) bereits entschieden worden wäre. 
 
b) Das kantonale Gericht hat die Frage, ob der Beschwerdeführer sich der Unrechtmässigkeit seines Leistungsbezug tatsächlich bewusst war, nicht abschliessend beantwortet. 
Es verneinte den guten Glauben mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich zwischen Juni und November 1996 wohl wiederholt nach dem Stand der Prüfung seines Gesuchs um besondere Taggelder erkundigt, doch sei er bei gebotener Aufmerksamkeit zu keinem Zeitpunkt zur Annahme berechtigt gewesen, ein entsprechender Anspruch stehe fest. 
Da den Akten keine verbindliche behördliche Zusicherung besonderer Taggelder entnommen werden könne und der Beschwerdeführer im Übrigen eine solche auch nicht behaupte, habe er die Arbeitslosenentschädigung im fraglichen Zeitraum in der Hoffnung, nicht aber in berechtigtem Vertrauen auf deren Rechtmässigkeit bezogen. Nichts daran zu ändern vermöge auch der - gemäss telefonischer Beweisauskunft einer Angestellten der Arbeitslosenkasse vom 16. April 1999 auf mündliche Anfrage beim damaligen Arbeitsamt Wallisellen hin angefügte - Vermerk auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" des Monats September 1996, wonach die geplante selbstständige Erwerbstätigkeit als gut befunden werde, die besonderen Taggelder bewilligt würden und "alles (...) beim KIGA" sei. Insbesondere könne unter den gegebenen Umständen von der Einholung einer schriftlichen Beweisauskunft abgesehen werden. 
 
c) Was der Beschwerdeführer hiegegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbringt, ist nicht geeignet, ein abweichendes Ergebnis zu begründen. Auch wenn die geltend gemachten Unstimmigkeiten in der Sachverhaltsfeststellung zutreffen sollten, kann von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Ermittlung der tatsächlichen Entscheidgrundlagen nicht die Rede sein, was umso mehr gilt, als es den beanstandeten Punkten an Rechtserheblichkeit fehlt (vgl. Erw. 1 hievor). Sodann liegt in Würdigung der gesamten Umstände keine Verletzung wesentlicher Verfahrensmaximen darin, dass die Vorinstanz die Richtigkeit der telefonischen Beweisauskunft vom 16. April 1999 nicht schriftlich bestätigen liess. Denn selbst wenn zweifelsfrei feststünde, dass der Vermerk von einer Angestellten der Arbeitslosenkasse (Frau S.________) stammt und sein Inhalt den telefonischen Angaben des Arbeitsamtes W.________ (Herr M.________) tatsächlich entspricht, liesse sich nicht auf Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Dieser wusste, dass die Zusprechung besonderer Taggelder in der alleinigen Zuständigkeit des AWA liegt. Es konnte daher von ihm erwartet werden, dass er die Aussagen der Angestellten des Arbeitsamtes Wallisellen sowie der Arbeitslosenkasse betreffend die Erfolgschancen seines Gesuchs mit Vorsicht genoss. Namentlich durfte er die Feststellung im Vermerk auf dem Formular zum "Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen", dass die besonderen Taggelder bewilligt würden, bei gebotener Aufmerksamkeit nicht als verbindliche Zusicherung auffassen. Dass sich der Beschwerdeführer der Ungewissheit seines Anspruchs auf besondere Taggelder durchaus bewusst war, zeigen nicht zuletzt seine wiederholten Nachfragen bei den Behörden. Daraus, dass diese die gebotene Kooperation zeitweilig vermissen liessen, kann der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat. 
 
4.- Da der Erlass einer Rückerstattungsschuld nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). 
Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem 
 
 
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 13. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: