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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.30/2005 /bie 
 
Urteil vom 21. Juni 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
X.________, zzt. Anstalten Witzwil, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, 
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde am 30. Dezember 1978 als Sohn italienischer Eltern in der Schweiz geboren und ist seit seiner Geburt im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er wuchs in der Schweiz auf und besuchte hier die Schulen. 
B. 
Am 27. Januar 1998 wurde X.________ durch das Bezirksgericht Kulm wegen Betäubungsmitteldelikten und Einbruchdiebstählen zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Kulm vom 5. Mai 1998 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls mit 10 Tagen Haft bestraft. Am 22. Dezember 1998 sprach das Bezirksgericht Kulm X.________ wiederum wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte ihn zu 2 ¼ Jahren Gefängnis und einer Busse von Fr. 300.--. Ferner widerrief das Bezirksgericht den mit Urteil vom 27. Januar 1998 gewährten bedingten Strafvollzug. Der Strafvollzug wurde zu Gunsten einer stationären Massnahme zur Behandlung der Drogensucht aufgeschoben. 
C. 
Mit Verfügung vom 12. Mai 1999 drohte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Sektion Massnahmen (heute: Migrationsamt, Sektion Verlängerungen und Massnahmen; nachfolgend: Migrationsamt), X.________ die Ausweisung an. 
 
Vom 22. Dezember 1998 bis 20. Dezember 2000 befand sich X.________ im Massnahmenvollzug, der jedoch mehrfach wegen Therapieabbruchs oder Flucht unterbrochen wurde. Nachdem er in den Jahren 1999 bis 2000 mit diversen Strafbefehlen zu Bussen verurteilt worden war, bestrafte ihn das Bezirksamt Lenzburg am 26. Juli 2001 wegen Diebstahls mit 30 Tagen Gefängnis. 
 
Wegen erneuter Straffälligkeit wurde X.________ am 17. September 2001 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Am 29. Januar 2002 wurde er zum weiteren Vollzug der Untersuchungshaft bzw. zum vorzeitigen Strafantritt in die Strafanstalt Witzwil versetzt. Das Bezirksgericht Aarau sprach ihn am 9. April 2003 unter anderem der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 2 ¾ Jahren. Gleichzeitig ordnete es eine ambulante Therapie zur Behandlung der Drogensucht während des Strafvollzugs an. 
D. 
Am 2. Mai 2003 teilte das Migrationsamt X.________ mit, es werde erwogen, ihn auf den Termin der Haftentlassung für unbestimmte Dauer aus der Schweiz auszuweisen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. 
 
Am 20. Mai 2003 widerrief das Departement des Innern des Kantons Aargau, Abteilung Strafrecht, die mit Verfügung vom 9. Januar 2001 gewährte bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug und hielt fest, das Bezirksgericht Kulm habe über den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen zu befinden. 
E. 
Das Migrationsamt verfügte am 13. Juni 2003 die Ausweisung von X.________ und ordnete an, er habe die Schweiz für unbestimmte Zeit auf den Termin der Haftentlassung hin zu verlassen. X.________ erhob dagegen Einsprache. 
 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 19. August 2003 wurde der Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen angeordnet, unter Anrechnung des bisherigen Freiheitsentzuges von 890 Tagen. Das Departement des Innern verfügte am 17. September 2003 die bedingte Entlassung von X.________ aus dem Strafvollzug per 10. Oktober 2003, stellte ihn für die Dauer der zweijährigen Probezeit unter Schutzaufsicht und ordnete an, er habe sich während der Probezeit einer abstinenzorientierten ambulanten suchtspezifischen Nachbehandlung zu unterziehen und sich über die Einhaltung der Weisung bei der Bewährungshilfe auszuweisen. Die effektive bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte am 18. Dezember 2003. 
F. 
Am 1. Oktober 2003 wies der Rechtsdienst des Migrationsamtes die Einsprache gegen die Ausweisungsverfügung ab. Dagegen erhob X.________ am 22. Oktober 2003 Beschwerde an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau (nachfolgend: Rekursgericht). 
Am 7. Oktober 2004 teilte die Bewährungshilfe Aarau dem Rekursgericht mit, X.________ befinde sich im Bezirksgefängnis Aarau in Untersuchungshaft. 
Das Rekursgericht hat X.________ am 26. November 2004 befragt. Mit Urteil vom 17. Dezember 2004 hiess es die Beschwerde teilweise gut und wies X.________ für die Dauer von drei Jahren aus der Schweiz aus. 
G. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Januar 2005 beantragt X.________, das Urteil des Rekursgerichts vom 17. Dezember 2004 sowie die Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Juni 2003 und den Einspracheentscheid des Migrationsamtes vom 1. Oktober 2003 aufzuheben, von einer Ausweisung abzusehen und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
 
Das Rekursgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt weist darauf hin, aus rechtslogischen Gründen hätte die Vorinstanz die unbefristete Ausweisung bestätigen müssen, und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Migration stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 
H. 
Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2005 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 OG steht gegen Ausweisungsverfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen; ein Ausschlussgrund nach Art. 99 - Art. 102 OG liegt nicht vor (BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). Insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG genannten, von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgenommenen Verfügungen, sofern sie - wie im vorliegenden Fall - gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) bzw. gestützt auf Art. 5 des Anhanges I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) angeordnet worden ist (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG e contrario). 
1.2 Anfechtungsgegenstand ist das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2004. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Juni 2003 sowie des Einspracheentscheids des Migrationsamtes vom 1. Oktober 2003 verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG) gerügt werden. Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit sind neue Tatsachen nur noch zulässig, wenn die Vorinstanz diese von Amtes wegen hätte in Betracht ziehen müssen und in der Nichtberücksichtigung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt (vgl. BGE 124 II 409 E. 3a S. 421). 
 
Die Mitteilung des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 9. Juni 2005 betreffend die Abmeldung der Eltern des Beschwerdeführers nach Italien ist insofern unbeachtlich. Ihre Berücksichtigung vermöchte am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, nichts zu ändern. 
2. 
2.1 Das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer gilt für Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Bestimmung enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht (Art. 1 lit. a ANAG). Gemäss Art. 16 FZA soll die in Art. 1 FZA näher umschriebene Freizügigkeit wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen umgesetzt werden; hierfür ist auch die bis zur Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EuGH) zu berücksichtigen (bezüglich späterer Urteile des EuGH vgl. BGE 130 II 1 E. 3.6.1 S. 9 ff., 493 E. 3.1 S. 498, mit Hinweisen). 
Der Beschwerdegegner ist italienischer Staatsangehöriger. Da seine Anwesenheit in der Schweiz unter anderem mit dem Ziel einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, kann er sich für seine Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich auf Art. 2 Anhang I FZA berufen. 
2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die vom Freizügigkeitsabkommen - unter anderem nach dem erwähnten Art. 2 Anhang I FZA - gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden" (BGE 130 II 176 E. 3.1 S. 179 f. mit Hinweisen). Weitere Präzisierungen finden sich vor allem in der Richtlinie 64/221/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (kurz: RL 64/221/EWG; publ. in: ABl. Nr. 56, S. 850), auf welche in Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA Bezug genommen wird. 
3. 
3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer insbesondere aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Ausländers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). Es handelt sich hierbei um eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft wird (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Opportunität der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (vgl. Art. 104 lit. c OG; BGE 125 II 521 E. 2a S. 523). 
3.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an die Gründe für eine Ausweisung zu stellen. Ein Ausländer, der wie der Beschwerdeführer - als so genannter Ausländer der zweiten Generation - in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen ist, wird regelmässig dieses Land als seine "Heimat" empfinden. Hier hat er seine familiären, sozialen und kulturellen Beziehungen und seine Wurzeln. Anders als ein Ausländer, der als Erwachsener in die Schweiz kommt, muss er sich bei einer Ausweisung in einer fremden Umgebung zurechtfinden. Für die Würdigung der persönlichen und familiären Nachteile einer Ausweisung fällt dieser Umstand erheblich ins Gewicht. Grundsätzlich ist es daher angezeigt, bei Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, nur zurückhaltend von der Ausweisung Gebrauch zu machen. Ausgeschlossen ist eine Ausweisung jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei Ausländern der zweiten Generation nicht, die hier geboren sind und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben. Sie kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt delinquiert hat (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436; 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190). 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer wurde zu insgesamt über 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Damit ist der Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gegeben. Die letzte Verurteilung erfolgte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Aufgrund des Strafmasses und der Art der verübten Delikte ist von einem schweren Verschulden auszugehen. Die fremdenpolizeiliche Verwarnung vermochte den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten nicht abzuhalten. Selbst nach seiner bedingten Haftentlassung im Dezember 2003 wurde er rückfällig und hat wiederum zahlreiche Delikte begangen. Der Beschwerdeführer hat seine Drogensucht bis anhin nicht überwunden, weshalb von einer grossen Rückfallgefahr in die Beschaffungskriminalität auszugehen ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht. 
4.2 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und hat hier sein gesamtes bisheriges Leben verbracht. Sprachlich und gesellschaftlich ist er in der Schweiz integriert. Seine Eltern und seine beiden älteren Brüder, zu denen er ein gutes Verhältnis hat, leben zur Zeit ebenfalls noch in der Schweiz. Aufgrund der familiären und sozialen Verhältnisse ergibt sich somit für den Beschwerdeführer als Ausländer der zweiten Generation ein erhebliches privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. 
 
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, konnte sich der Beschwerdeführer indessen nie wirklich ins Arbeitsleben integrieren, weshalb er sich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug beruflich neu orientieren müssen wird. Aus beruflicher Sicht besteht somit kein ins Gewicht fallendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer beherrscht die italienische Sprache, hat aber nie längere Zeit in Italien gelebt, weshalb er dort über kein Beziehungsnetz verfügt. Allerdings hat ihn selbst sein familiäres Umfeld bisher nicht davon abhalten können, über Jahre hinweg in der Drogenszene massiv straffällig zu werden. Mit Blick darauf, dass alle dem Beschwerdeführer in der Schweiz angebotenen Hilfsmassnahmen scheiterten, kann es nicht mehr entscheidend darauf ankommen, welche Therapie- und Resozialisierungsmöglichkeiten in der Heimat des Beschwerdeführers bestehen. Zudem kann den Akten weder entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf eine spezifische Therapie angewiesen wäre, die nur in der Schweiz angeboten wird, noch dass sich eine allfällige Ausweisung in nicht vertretbarer Weise negativ auf einen Therapieerfolg auswirken würde. Da sich die Lebensverhältnisse in Italien nicht wesentlich von jenen in der Schweiz unterscheiden, ist es für den Beschwerdeführer im Übrigen zumutbar, in sein Heimatland auszureisen. 
4.3 Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit, der begangenen Delikte sowie des grossen Rückfallrisikos überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib, auch wenn die Ausweisung den Beschwerdeführer hart treffen mag. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer immer wieder gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und trotz fremdenpolizeilicher Verwarnung und strafrechtlicher Verurteilungen nicht bereit war, sein Verhalten zu ändern, sondern erneut delinquiert hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn er nun die entsprechenden Konsequenzen tragen muss. Eine mildere Massnahme, wie eine erneute Verwarnung, genügt im Falle des Beschwerdeführers nicht. Die Ausweisung erweist sich somit als verhältnismässig. 
5. 
5.1 Nach den gemäss Art. 5 Anhang I FZA anwendbaren Grundsätzen wird insbesondere eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung zur Rechtfertigung von Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen gefordert. Dabei darf "ausschliesslich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend" sein. Art.3 Abs.1 RL 64/221/EWG steht somit Massnahmen entgegen, die aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGE 130 II 176 E.3.4.1 S.183 mit Hinweisen). Ausserdem können strafrechtliche Verurteilungen allein gemäss Art. 3 Abs. 2 RL 64/221/EWG nicht ohne weiteres Massnahmen begründen. Eine frühere strafrechtliche Verurteilung darf daher nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Zwar wird in die Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 3 ANAG regelmässig auch die Rückfallgefahr und der Resozialisierungsgedanke einbezogen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185 mit zahlreichen Hinweisen). Die Prognose über das Wohlverhalten gibt in jener Abwägung aber nicht den Ausschlag (BGE 125 II 105 E. 2c S. 110 mit Hinweisen). Dagegen ist im Rahmen von Art. 5 Anhang I FZA die Feststellung einer gegenwärtigen Gefährdung eine Grundvoraussetzung für den Erlass von Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen. 
5.2 Der Beschwerdeführer hat Drogendelikte und Einbruchdiebstähle begangen. Es liegt somit ein persönliches Verhalten vor, das zu strafrechtlichen Verurteilungen führte. Die Straftaten des Beschwerdeführers sind zudem als hinreichend schwerwiegend zu betrachten, um Beschränkungen des Aufenthalts eines Angehörigen eines Mitgliedstaates zu rechtfertigen. Sie stellen eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. 
5.3 Der EuGH hat bisher keine näheren Kriterien zur Evaluation des gemäss Richtlinie 64/221/EWG geforderten Gefährdungsgrades genannt. Zwar darf aus der früheren Begehung einer Straftat nicht automatisch auf eine gegenwärtige Gefährdung geschlossen werden. Mit diesem Erfordernis kann aber nicht gemeint sein, dass weitere Straftaten fast mit Gewissheit zu erwarten sind. Andererseits ist auch nicht lediglich dann vom Fehlen einer Gefährdung im oben genannten Sinne auszugehen, wenn die Möglichkeit einer Wiederholung mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird. Mit Blick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit dürfen im Übrigen an die Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Allerdings hängen diese auch von der Schwere der möglichen Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen; 130 II 493 E. 3.3 S. 499 f.). 
5.4 Die Delinquenz des Beschwerdeführers steht ausschliesslich im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit (Heroin). Weder die fremdenpolizeiliche Verwarnung noch die strafrechtlichen Verurteilungen schreckten ihn von der Fortsetzung seines deliktischen Verhaltens ab. Selbst als das Migrationsamt bereits die Ausweisung verfügt hatte, wurde er erneut straffällig. Die ihm angebotenen therapeutischen Massnahmen blieben bis heute ohne Erfolg. Solange der Beschwerdeführer seine Drogensucht nicht überwunden hat, muss aufgrund seines bisherigen Verhaltens von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden, die als hinreichend wahrscheinlich erscheint, um den Anforderungen an eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäss Art. 5 Anhang I FZA zu genügen. 
5.5 Der Beschwerdeführer wird gemäss angefochtenem Urteil für die Dauer von drei Jahren aus der Schweiz ausgewiesen. Die in der Vernehmlassung des kantonalen Migrationsamtes vertretene Auffassung, die Ausweisung hätte unbefristet ausgesprochen werden müssen, übersieht, dass mit dem Ablauf der Ausweisungsfrist nicht automatisch ein neues Aufenthaltsrecht in der Schweiz entsteht. Nach Ablauf der dreijährigen Ausweisungsfrist werden indessen besuchsweise Aufenthalte in der Schweiz möglich. Ob dann die Voraussetzungen für die allfällige Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfüllt sein werden, haben die Fremdenpolizeibehörden bei entsprechendem Gesuch in jenem Zeitpunkt zu prüfen. Dabei wird unter anderem auch zu beurteilen sein, ob weiterhin eine erhebliche gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einer allfälligen Bewilligungserteilung entgegensteht. 
6. 
Der Beschwerdeführer kann auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 BV) verankerten Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beziehungen des ledigen Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen fallen, da er volljährig und nicht in besonderer Weise von ihnen abhängig ist, nicht (mehr) in den Schutzbereich dieser Garantie (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261 f.; Urteil 2A.742/2004 vom 30. Dezember 2004 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Slivenko c. Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99], Rz. 97). 
7. 
7.1 Nach dem Gesagten erweist sich das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht als bundesrechtskonform und auch mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
7.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da der Beschwerdeführer bedürftig ist und sein Rechtsbegehren nicht zum Vornherein aussichtslos erschien, ist dem Gesuch zu entsprechen (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Rechtsanwalt Rudolf Studer, wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Aargau und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Juni 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: