Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_253/2007 
 
Urteil vom 4. September 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9102 Herisau. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 21. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 7. Juni 2006 und Einspracheentscheid vom 22. August 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden der 1957 geborenen M.________ eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55% zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf eine ganze Rente wies das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 21. Februar 2007 ab. 
C. 
M.________ lässt Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]). 
1.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden. 
2. 
2.1 Vorinstanz und IV-Stelle haben die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) - namentlich gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 30. November 2005 - festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin auf Grund der Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (passagere sensomotorische Hemisymptomatik links, chronische Spannungskopfschmerzen sowie mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom) bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Köchin eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe, sie hingegen auf Grund des chronischen Schmerzsyndroms sowie der depressiven Reaktion in einer (vor allem sitzenden) leichten Tätigkeit 50% arbeitsfähig sei, wobei der entsprechende Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 55% und damit Anspruch auf eine halbe Rente ergebe. Die Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 50% hinsichtlich leidensadaptierter Tätigkeiten ist tatsächlicher Natur (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.) und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Sie ist im Lichte der Vorbringen der Beschwerdeführerin weder offensichtlich unrichtig noch in Verletzung von Art. 95 BGG getroffen worden, zumal diese lediglich pauschal vorbringt, das kantonale Gericht habe die neurologischen, orthopädischen und rheumatologischen Erkrankungen vollumfänglich ignoriert, ohne sich jedoch mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, welche schlüssig dartut, weshalb auf das MEDAS-Gutachten und nicht auf die abweichenden fachärztlichen Einschätzungen abzustellen ist. 
2.3 Was schliesslich die Festlegung der Höhe des Leidensabzugs betrifft, welche die Beschwerdeführerin zudem kritisiert, beschlägt dies eine typische Ermessensfrage und ist letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E. 1.2). In der Festlegung des Abzugs von 10% ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt bundesrechtskonform ist. 
3. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
4. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 4. September 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: