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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_607/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Januar 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 31. Oktober 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Kreisgericht Rheintal die Klage der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 11. Dezember 2012 abwies; 
 
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 22. Mai 2013 abgewiesen wurde; 
 
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Bundesgericht anfocht, das ihre Beschwerde mit Urteil vom 31. Juli 2013 abwies; 
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2013 beim Kantonsgericht ein zweites Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren stellte; 
 
dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 auf das Gesuch nicht eintrat, weil es zum Ergebnis gelangte, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass seit dem ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. seit dem abweisenden Entscheid eine erhebliche Veränderung ihrer finanziellen Situation eingetreten sei; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 8. Dezember 2013 datierte Rechtsschrift einreichte, in der sie beantragte, die Entscheide des Kantonsgerichts vom 31. Oktober 2013 und vom 22. Mai 2013 aufzuheben; 
 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin den Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Mai 2013 kritisiert und dessen Aufhebung verlangt, weil dieser Entscheid nach der Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht am 31. Juli 2013 in Rechtskraft erwachsen ist; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
 
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.); 
 
dass die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen nicht genügt, soweit darin der Entscheid des Kantonsgerichts vom 31. Oktober 2013 kritisiert wird; 
 
dass demnach auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird; 
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführererin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin