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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_711/2012 
 
Urteil vom 10. Januar 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 30. Oktober 2012. 
 
In Erwägung, 
dass die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht des Kantons Zug das Verfahren zwischen den Parteien mit Beschluss vom 26. September 2012 zufolge Vergleichs am Protokoll abschrieb, sofern die Parteien den Vergleich nicht bis am 8. Oktober 2012 widerrufen sollten; 
dass das Obergericht des Kantons Zug dem Beschwerdeführer mit Brief vom 30. Oktober 2012 folgendes mitteilte: 
"Ihre an das Kantonsgericht/Mietgericht des Kantons Zug adressierte Eingabe vom 19. Oktober 2012 (Postaufgabe: 24. Oktober 2012), welche an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug weitergeleitet wurde, erweist sich als querulatorisch und/oder rechtsmissbräuchlich und wird daher gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO an Sie retourniert." 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. November 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er beide kantonalen Entscheide mit Beschwerde anfechten will; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei weitere, vom 5. Dezember 2012 und 4. Januar 2013 datierte, Eingaben einreichte; 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht den Beschluss der Schlichtungsbehörde kritisiert (Art. 75 Abs. 1 BGG); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Rechtsschriften vom 28. November und 5. Dezember 2012 sowie vom 4. Januar 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen; 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug und der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Januar 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin