Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_732/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. August 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kosten (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 12. April 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Empfangsbestätigung wurde der angefochtene Entscheid am 11. Juni 2013 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher spätestens am 11. Juli 2013 bei der schweizerischen Post eingegangen sein müssen. Die Eingabe vom 2. August (Eingang bei der Post am 3. August) 2013 ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn