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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_450/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 13. Juni 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Hausfriedensbruch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 1. März 2013. 
 
 
 
Der Einzelrichter zieht Erwägung:  
 
1.  
 
 Das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. März 2013 wurde der Beschwerdeführerin am 10. April 2013 zugestellt. Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG endete am 10. Mai 2013. Die Eingaben vom 15. Mai 2013, 24. Mai 2013 (Poststempel) und 6. Juni 2013 sind verspätet. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, widerrechtlich die Praxis ihres geschiedenen Ehemannes betreten und zuvor die Schlösser ausgewechselt zu haben. Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt verurteilte sie am 31. August 2011 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.--, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das Urteil am 1. März 2013. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht. Sinngemäss strebt sie einen Freispruch an. Die Anträge 2 und 3 sind unzulässig. 
 
 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz teilten die Scheidungsrichter die Praxis zur ausschliesslichen Nutzung dem Ehemann zu. Dieser machte von seiner Ermächtigung zur Umschreibung des Mietvertrags, welcher ursprünglich auf den Namen der Beschwerdeführerin gelautet hatte, Gebrauch, und die Verwaltung stimmte dem zu. Die dazu notwendige Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin war bereits an ihrer Stelle durch das Zivilgericht erteilt worden (Urteil S. 3 E. 2.2). 
 
 Was an diesen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Sie bezieht sich entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin schildert einfach die Angelegenheit aus ihrer Sicht, was als Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht ausreicht. 
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde S. 2) ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn