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[AZA 0/2] 
2A.333/2001/ran 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
7. September 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident 
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, 
 
betreffend 
Auslandschweizerfürsorge, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- X.________ hat die schweizerische wie auch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit und lebt in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Sie bezieht von der Schweiz Fürsorgeleistungen als Auslandschweizerin. Am 5. Juni 2001 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eine Beschwerde von X.________ im Zusammenhang mit der ihr auferlegten Pflicht zur Rückzahlung von Fürsorgeleistungen in der Höhe von US$ 29'016. 30 - durch Kürzung des monatlichen Fürsorgebeitrages während der Dauer von drei Jahren - ab. Mit an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement adressiertem, der Schweizerischen Botschaft in Washington zugestelltem Schreiben vom 13. Juli 2001 äusserte sich X.________ nochmals gegen die Kürzung; unter anderem stellte sie den - als "Vorschlag" bezeichneten - Antrag, den Rückzahlungsbetrag um die Hälfte zu kürzen. Die Schweizerische Botschaft in Washington leitete das Schreiben nach telefonischer Rücksprache mit X.________ zuständigkeitshalber als Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht weiter. Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eröffnete daraufhin ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2001 schliesst das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
2.- Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement führt aus, der Antrag, die Schuld zu reduzieren, halte sich nicht an den zulässigen Streitgegenstand. Zwar hatte sich die Beschwerdeführerin vor den beiden Vorinstanzen vorab gegen die Dauer der Rückerstattung (Rückzahlung in monatlichen Raten während vier statt ursprünglich zwei und später drei Jahren) gewandt; dabei handelt es sich letztlich aber einzig um eine Modalität der Rückzahlung. Streitgegenstand ist die Rückerstattung als solche, womit nicht nur die damit verbundenen Modalitäten, sondern auch die Höhe angefochten werden können. Auch die Vorinstanz hat zunächst die grundsätzliche Pflicht zur Rückerstattung - unter stillschweigendem Einschluss der Höhe des zu leistenden Betrages - geprüft, bevor sie auf die Zahlungsmodalitäten eingegangen ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 
 
3.- a) Nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG; SR 852. 1) werden Fürsorgeleistungen nur Auslandschweizern gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden in der Regel nicht unterstützt (Art. 6 ASFG). Die Fürsorge kann unter anderem dann abgelehnt oder entzogen werden, wenn der Gesuchsteller wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben Unterstützungen erwirkt oder zu erwirken versucht (Art. 7 lit. b ASFG). Sodann ist nach Art. 19 Abs. 3 ASFG in allen Fällen zur Rückerstattung verpflichtet, wer eine Unterstützung für sich oder einen andern wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt hat. Auf die Rückerstattung kann gemäss Art. 19 Abs. 5 ASFG ganz oder teilweise verzichtet werden, sofern es die Umstände rechtfertigen, was nach Art. 34 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV; SR 852. 11) insbesondere dann in Frage kommt, wenn der Rückzahlungspflichtige in bescheidenen Verhältnissen lebt, wenn andere Billigkeitsgründe vorliegen oder wenn die Rückerstattungsforderung nur einen geringen Betrag ausmacht. 
 
b) Es ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin während längerer Zeit wissentlich verschwiegen hat, von der US Social Security Fürsorgeleistungen zu beziehen, die an die schweizerischen Beiträge anzurechnen sind. Die Bundesbehörden haben darauf verzichtet, die Fürsorgeleistungen - in Anwendung von Art. 7 lit. b ASFG - einzustellen bzw. 
zu entziehen, indessen die Rückerstattung nach Art. 19 Abs. 3 ASFG durch Kürzung der monatlichen Leistungen während (ursprünglich zwei, später erstreckt auf) drei Jahren angeordnet. 
Dieses Ergebnis ist angesichts des zugestandenen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin und des Umstands, dass sie auch über die US-amerikanische Staatsangehörigkeit verfügt und in den USA lebt, nicht zu beanstanden. 
 
Die Beschwerdeführerin hat bisher nie um Kürzung des Rückzahlungsbetrags ersucht. Eine solche Massnahme war aufgrund der bekannten Umstände auch nicht von Amtes wegen in Betracht zu ziehen. Vor Bundesgericht schlägt die Beschwerdeführerin nunmehr eine hälftige Kürzung vor und begründet dies sinngemäss mit der zunehmenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und den damit verbundenen Aufwendungen. 
Zwar ist angesichts der Fügung "in allen Fällen" in Art. 19 Abs. 3 ASFG unklar, wieweit sich die Kürzungsmöglichkeit von Art. 19 Abs. 5 ASFG auch auf den Rückerstattungsgrund der wissentlichen Erwirkung einer Unterstützung durch unwahre oder unvollständige Angaben - und nicht nur auf die übrigen Rückzahlungstatbestände (gemäss Art. 19 Abs. 1, 2 und 4 ASFG) - erstreckt, wofür immerhin der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit spricht; dies kann vorliegend aber offen bleiben. Jedenfalls tut die Beschwerdeführerin nicht dar, und es ist auch nicht ersichtlich, dass in ihrem Fall zurzeit eine Ausnahmesituation gemäss Art. 19 Abs. 5 ASFG in Verbindung mit Art. 34 ASFV vorliegen würde, welche eine Kürzung rechtfertigen könnte. 
 
c) Das schliesst indessen nicht aus, dass die nunmehr getroffene Regelung künftig (während der Dauer des Rückzahlungsabzugs) einmal wiedererwägungshalber für die dannzumal verbleibende Rückerstattungssumme überprüft und dabei auch das Verhältnis von Art. 19 Abs. 3 und 5 ASFG geklärt werden könnte. Voraussetzung wäre freilich, die Beschwerdeführerin vermöchte zu belegen, dass sie die Verzichts- bzw. Kürzungsbedingungen von Art. 19 Abs. 5 ASFG in Verbindung mit Art. 34 ASFV (insbesondere Leben "in bescheidenen Verhältnissen" gemäss dieser Bestimmung) erfüllt, d.h. 
namentlich dass sich die Verhältnisse nachhaltig zu ihrem Nachteil weiterentwickelt haben und vor Ort trotz ihres USBürgerrechts weitere finanzielle Unterstützungen ausgeschlossen sind. 
 
4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. 
 
Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 7. September 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: