Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 115/06 
 
Urteil vom 5. Oktober 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Borella, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
Aargauische Pensionskasse, Hintere Bahnhofstrasse 8, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
C.________, 1939, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1939 geborene Lehrer C.________ wurde aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Ab 1. Januar 2000 bezog er bei einem Invaliditätsgrad vom 81 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Personalvorsorgekasse für Lehrpersonen (LPVK), welche mit Wirkung auf den 1. Januar 2004 in die Aargauische Pensionskasse (APK) überführt wurde, richtete ihm vom 1. April 2002 bis 31. Dezember 2004 eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aus. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 erhielt C.________ von der APK einen neuen Rentenbescheid, gemäss welchem Anspruch auf eine Teilinvalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 81 % besteht. Dementsprechend forderte die APK von ihm den nach dieser neuen Berechnung zu viel bezogenen Rentenbetrag, insgesamt Fr. 23'785.25, zurück. 
B. 
C.________ liess Klage erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass er nach wie vor Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge habe und die APK sei zu verpflichten, ihm die ab 1. Januar 2005 zurückbehaltenen Rentenbetreffnisse (bis zur Einreichung der Klage: Fr. 25'763.50) zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit jeweiligem Verfall der monatlichen Rentenbeträge. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die Klage mit Entscheid vom 25. April 2006 gut und verpflichtete die APK, C.________ seit Rentenbeginn im Sinne der Erwägungen eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten und die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse ab 30. Mai 2005 bzw. ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen. Des Weitern sprach es C.________ eine Parteientschädigung zu. 
C. 
Die APK führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die vollumfängliche Abweisung der Klage. 
 
C.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S 395). 
2. 
2.1 Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge richtet sich die Höhe der Invalidenrente - in Übereinstimmung mit dem IVG - nach der im Gesetz vorgesehenen Abstufung entsprechend dem Invaliditätsgrad. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln invalid ist, und auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Nach der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn der Versicherte im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 Prozent invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist, und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Nach lit. f der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) unterstehen die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, dem bisherigen Recht (Abs. 1). Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung unterstehen die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Art. 24 in der Fassung vom 25. Juni 1982 galt (Abs. 2). 
2.2 Reglementarisch kann die Rentenhöhe abweichend von Art. 24 Abs. 1 BVG festgelegt werden, beispielsweise durch eine prozentuale Abstufung entsprechend dem exakten Invaliditätsgrad. Dabei ist im Falle umhüllender Vorsorgeeinrichtungen (hiezu BGE 132 V 278 E. 3.1 S. 279) - und um solche handelt es sich sowohl bei der APK als auch bei der LPVK - zu beachten, dass die nach Obligatorium geschuldete Rentenhöhe in jedem Fall entrichtet werden muss, d.h. dass die Rente nach dem effektiven Grad der Invalidität betragsmässig mindestens die nach Obligatorium geschuldete Rentenhöhe zu erreichen hat (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 273 Rz. 735). Dies entspricht dem in der Rechtsprechung (BGE 127 V 264 E. 4 S. 266) anerkannten Grundsatz, dass bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung der Leistungsanspruch nach Massgabe des Reglements zu ermitteln und das Ergebnis anschliessend den gesetzlichen Vorgaben gegenüberzustellen ist; dabei bleibt die autonome Regelung gültig, sofern der daraus resultierende Anspruch mindestens demjenigen nach BVG entspricht (so genanntes Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip), wobei allerdings sämtliche gesetzlich vorgesehenen Leistungsarten erbracht werden müssen (BGE 121 V 104 E. 4b S. 107; Urteil B 74/03 vom 29. März 2004 E. 3.3.3 [mit Zusammenfassung in SZS 2004 S. 576]). 
Die APK hat per 1. Januar 2004 sämtliche Rechte und Pflichten der LPVK übernommen (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Dekretes über die Überführung der Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule in die Aargauische Pensionskasse [Überführungs-Dekret], SAR 413.310). Ihre Bestimmungen galten jedoch bereits seit 1. August 1999 für die bisherigen LPVK-Versicherten (§ 8 Abs. 1 des Dekretes über die Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule [LPV-Dekret], SAR 413.110, in der bis 25. August 2003 gültigen Fassung). Gemäss § 17 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen der Aargauischen Beamtenpensionskasse vom 25. Oktober 1958 (nachfolgend: VB) liegt Invalidität vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit oder Unfall voraussichtlich für dauernd oder längere Zeit ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist und deshalb seine bisherige oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr voll ausüben kann. 
 
Unter der Marginalie Teilinvalidität wird in § 19 VB vorgesehen: 
"1 Wird einem Versicherten aus invaliditätsbedingten Gründen das Arbeitspensum und der Lohn herabgesetzt oder wird er an eine Stelle mit einer niedrigeren Besoldung versetzt, so wird die Versicherung für die neue Besoldung weitergeführt. 
2 aufgehoben 
3 aufgehoben 
4 Teilinvalidenrenten berechnen sich nach der wegfallenden versicherten Besoldung und nach den Bestimmungen von § 16." 
3. 
Unter den Parteien besteht Uneinigkeit über die Auslegung von § 19 VB. Da es sich bei der AKP um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts handelt (§ 1 Abs. 1 der Statuten der Aargauischen Beamtenpensionskasse vom 25. Oktober 1958), richtet sich die Auslegung nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung (SVR 2006 BVG Nr. 20 S. 77 E. 2.2 [Urteil B 9/04 vom 28. Dezember 2005]). Ausgangspunkt ist somit der Wortlaut der Bestimmung (zur bundesgerichtlichen Vorgehensweise nach dem Prinzip des Methodenpluralismus vgl. BGE 133 V 9 E. 3.1 S. 10; 132 III 707 E. 2 S. 710). 
3.1 
3.1.1 Die Vorinstanz erwog, dem Versicherten sei eine volle Invalidenrente der APK zuzusprechen. Die Interpretation der APK, wonach immer, wenn eine Resterwerbsfähigkeit vorliege, eine Teilinvalidenrente gemäss § 19 VB zuzusprechen sei, finde im Wortlaut der Bestimmung keine Stütze. Aus § 19 VB gehe in keiner Weise hervor, dass auch alle Fälle von Vollinvalidität mit Resterwerbsfähigkeit darunter zu subsumieren seien. Vielmehr sei in § 19 VB ein ganz spezieller Sachverhalt geregelt worden, der in der Verwaltung oder Schule vorkomme; eine Ausdehnung auf andere Sachverhalte dränge sich nicht auf. Zu beurteilen sei denn auch nicht der Fall eines Teilinvaliden, der beim ehemaligen Arbeitgeber nicht mehr weiterbeschäftigt werden könne, sondern der - in § 19 VB gerade nicht geregelte - Fall eines Vollinvaliden, bei welchem eine Weiterbeschäftigung (wie wohl in der Regel wegen des geringen verbleibenden Beschäftigungsgrades) ausser Betracht falle. 
3.1.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerde führende APK auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe bei einem Invaliditätsgrad von 81 % nicht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, sondern auf eine Teilinvalidenrente im Umfang von 81 %. Sie begründet dies damit, dass die Regelung des § 19 Abs. 1 und 4 VB, wonach bei effektiver Weiterführung der Versicherung bei der APK mit einer reduzierten versicherten Besoldung jeweils nur ein entsprechender Anspruch auf eine APK-Teilinvalidenrente im Umfang der wegfallenden versicherten Besoldung bestehe, nach Sinn und Zweck auch anzuwenden sei, wenn keine reduzierte Besoldung bei der APK weiterversichert werde. Denn es gebe vielfältige Gründe, die dazu führen könnten, dass die Versicherung bei der APK nicht weitergeführt werde. Zu denken sei namentlich auch an den Fall, dass die versicherte Person von sich aus eine andere (Teilzeit-) Anstellung suche, die nicht bei der APK zu versichern sei. Die Sichtweise des Beschwerdegegners würde beispielsweise dazu führen, dass er aktuell Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der APK hätte, bei einer gemäss IV-Stelle zumutbaren Tätigkeit als Büroangestellter beim Kanton oder einem anderen bei der APK angeschlossenen Arbeitgeber aber lediglich eine APK-Teilinvalidenrente beanspruchen könnte. Es sei nicht anzunehmen, dass nach den Versicherungsbedingungen - im Sinne eines qualifizierten Schweigens - bei teilweise erwerbsunfähigen Versicherten, die nicht weiterhin bei der Beschwerdeführerin versichert seien, eine andere Regelung für die Ausrichtung von Teilinvalidenrenten gelte. Vielmehr sei von einer Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit auszugehen, die von den rechtsanwendenden Organen zu schliessen sei. Die korrekte Auslegung und Lückenfüllung führe zum Schluss, dass der Versicherte lediglich Anspruch auf eine APK-Teilinvalidenrente habe, deren Höhe aufgrund einer fiktiven versicherten zumutbaren Besoldung zu berechnen sei. 
3.1.3 Der Beschwerdegegner schliesslich bringt vor, der Wortlaut von § 19 Abs. 1 VB sei klar und enthalte keine Grundlage, um Rentnern mit einem Invaliditätsgrad zwischen 66 2/3 % (bzw. 70 % seit 1. Januar 2005) und 99 % lediglich eine Teilinvalidenrente zuzusprechen. Seit dem Jahre 2000 sei er als Vollinvalider im Sinne der Versicherungsbedingungen zu betrachten; damit bestehe Anspruch auf eine volle Rente. 
4. 
4.1 Zur Auslegung von § 19 VB hat das Bundesgericht bereits in den Urteilen B 72/06, B 74/06 und B 116/06, alle ergangen am 11. September 2007, welchen nahezu identische Sachverhalte zu Grunde lagen, Stellung bezogen. Es erwog, zunächst regle § 19 Abs. 1 VB den Fall nicht, wo eine teilweise erwerbsunfähige versicherte Person nach Eintritt der Invalidität keine bei der APK versicherte Beschäftigung mehr ausübe (unabhängig davon, ob sie überhaupt nicht mehr erwerbstätig oder für die neu aufgenommene Erwerbstätigkeit anderweitig versichert sei). Weiter habe das von der APK vertretene, sich vom BVG unterscheidende Konzept der "stufenlosen Berentung" (gemäss welchem ein Invaliditätsgrad von 81 % einer Invalidenrente von 81 % entsprechen würde) zwar im Wortlaut von § 19 Abs. 4 VB keinerlei Niederschlag gefunden, sei aber aufgrund desselben auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Formulierung, wonach nicht der Invaliditätsgrad, sondern die Einbusse an versicherter Besoldung massgebend sei, deute indes für Fälle wie den vorliegenden darauf hin, dass bei einem vollständigen Wegfall der versicherten Besoldung Anspruch auf eine volle Rente bestehe, während die Ausrichtung einer Teilinvalidenrente den Fortbestand einer reduzierten versicherten Besoldung voraussetze. Unter systematischen Gesichtspunkten sei sodann zu beachten, dass die Versicherungsbedingungen der APK keinerlei formelle Trennung zwischen Leistungen im obligatorischen und solchen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge vornähmen, weshalb sich der Geltungsbereich von § 19 Abs. 4 VB auf den gesamten (d.h. sowohl obligatorischen als auch weitergehenden) Leistungsbereich der als umhüllende Kasse konzipierten Vorsorgeeinrichtung erstrecke. Eine gestützt auf § 19 Abs. 4 VB zu entrichtende Teilinvalidenrente dürfe damit hinsichtlich des obligatorischen Bereichs nicht mit Art. 24 Abs. 1 BVG im Widerspruch stehen. Die BVG-konforme Auslegung von § 19 Abs. 4 VB wie auch die Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm (möglichst gerechte Berentung nach Massgabe der erlittenen Erwerbseinbusse) ergebe, dass sich die Höhe der Teilinvalidenrente nach der wegfallenden versicherten Besoldung, abgestuft nach dem in Art. 24 Abs. 1 BVG vorgesehenen System, richte. In Würdigung, dass § 19 Abs. 4 VB sowohl für Leistungen aus dem obligatorischen wie auch für solche aus dem weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge Geltung beanspruche, sei die Vorschrift mit Bezug auf beide Leistungsbereiche gleich zu interpretieren, nämlich dahin gehend, dass die Höhe der Rente in beiden Bereichen nach dem in Art. 24 Abs. 1 BVG vorgesehenen System ermittelt werden müsse (welches in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung halbe und volle Renten vorsieht). Das Bundesgericht kam zum Schluss, die reglementarische Normierung gebe auf die Frage nach der Rentenhöhe eines (Teil-) Invaliden, dessen versicherte Besoldung bei der APK vollständig wegfällt und der auch keine anderweitige Erwerbstätigkeit aufnimmt, eine (befriedigende) Antwort, eine ausfüllungsbedürftige Lücke liege nicht vor. 
4.2 Diese Erwägungen sind auch hier massgebend. Entgegen der Auffassung der APK wurde dem Beschwerdegegner somit bei einem Invaliditätsgrad von 81 % auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge bis Ende 2004 zu Recht eine volle Invalidenrente ausgerichtet. Gestützt auf § 19 Abs. 4 VB sowie Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit lit. f Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) kann er auch über den 1. Januar 2005 hinaus eine volle Invalidenrente beanspruchen. Bei dieser Sachlage ist dem Rückforderungsbegehren der APK die Grundlage entzogen; der angefochtene Entscheid, in welchem die APK zur Ausrichtung einer vollen Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (zuzüglich Zins auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen) an den Beschwerdegegner verpflichtet worden ist, erweist sich damit als rechtens. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG e contrario). 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Aargauische Beamtenpensionskasse hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 5. Oktober 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: