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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_647/2007 
 
Urteil vom 19. Dezember 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Veruntreuung, Diebstahl, Hausfriedensbruch etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. September 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 12. November 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit Eingabe vom 8. November 2007 ersuchte er um eine Fristverlängerung bis 28. Dezember 2007, da er erst an diesem Tag über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Da die Dauer der beantragten Fristerstreckung nicht begründet war, wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2007 mitgeteilt, eine Fristerstreckung bis zum 28. Dezember 2007 komme nicht in Betracht. Indessen wurde ihm mit Verfügung vom selben Tag die gesetzlich gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis zum 11. Dezember 2007 angesetzt mit der Androhung, dass das Bundesgericht, wenn der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben werde, auf das Rechtsmittel nicht eintrete. Der Kostenvorschuss wurde innert der erstreckten Frist nicht geleistet, weshalb gemäss der Androhung auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Dezember 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn