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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_840/2018  
 
 
Urteil vom 14. September 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ungültigkeit der Einsprache; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 4. Juli 2018 (2N 18 79 / 2N 18 80). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Das Kantonsgericht Luzern trat am 4. Juli 2018 auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin mangels Fristwahrung und hinreichender Begründung nicht ein. Vor Bundesgericht kann es damit nur um die Frage gehen, ob auf die Beschwerden zu Unrecht nicht eingetreten wurde. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin jedoch mit keinem Wort. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Kantonsgericht mit der Verfügung vom 4. Juli 2018 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Ebenso wenig ergibt sich daraus, inwieweit die gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgte Kostenauflage von Fr. 100.-- bundesrechtswidrig sein soll. Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill