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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_83/2018  
 
 
Urteil vom 1. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
A.________, 
Verfahrensbeteiligte 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Betrug evtl. Veruntreuung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 20. Dezember 2017 (2N 17 164). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee stellte am 30. Oktober 2017 die Strafuntersuchung wegen Verdachts des Betrugs, evtl. der Veruntreuung gegen X.________ ein. Dieser Einstellungsverfügung lagen Strafanzeigen von verschiedenen Personen zugrunde. Dagegen wurden am 21. November 2017 zwei Beschwerden beim Kantonsgericht Luzern erhoben. Es wurde das Gerichtsverfahren KG 2N 17 162 und 2N 17 163 eröffnet. Mit Schreiben vom 27. November 2017 wandte sich der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht und teilte mit, er wolle sich dem Gerichtsverfahren anschliessen, da auch er betrogen worden sei. Das Kantonsgericht trat am 20. Dezember 2017 auf die Beschwerde im Sinne der Erwägungen nicht ein. Insbesondere verneinte es seine sachliche Zuständigkeit und erwog, gegebenenfalls sei die Staatsanwaltschaft zuständig, an welche es die Eingabe des Beschwerdeführers bzw. dessen Anzeige zuständigkeitshalber (samt Beilagen) zur weiteren Behandlung weiterleitete. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 19. Januar 2018 (Poststempel) an das Bundesgericht. 
 
2.   
Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen, um rechtzeitig zu sein, spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2018 (Poststempel) entspricht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthält kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine rechtsgenügende Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG). Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Januar 2018 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und er dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist ergänzen zu können (act. 4). Die Verfügung konnte zugestellt werden. Der Beschwerdeführer wendete sich am 14. Februar 2018 (Poststempel Ankunft an Grenzstelle im Bestimmungsland Schweiz) mit einer neuen Eingabe an das Bundesgericht. Diese kann indessen nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Abgesehen davon enthält auch sie weder ein Begehren noch eine Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Ausnahmsweise sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill