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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.544/2004 /sza 
 
Urteil vom 12. November 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 10, 26 und 32 Abs. 1 BV (Aufhebung Beschlagnahme), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 26. August 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde mit Urteil vom 23. Juli 2004 vom Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft zu fünf Jahren Zuchthaus wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und einfacher Körperverletzung verurteilt, wobei der Strafvollzug zugunsten einer stationären Behandlung in einer Heil- oder Pflegeanstalt aufgeschoben wurde. Weiter entschied das Strafgericht, dass das Guthaben von X.________ aus einem Vorsorgevertrag dessen verstorbenen Vaters im Betrag von Fr. 41'985.50, welches mit Verfügung des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 4. Dezember 2002 beschlagnahmt wurde, zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sei. Das strafgerichtliche Urteil ist indessen wegen Appellation nicht rechtskräftig geworden. Das Guthaben aus dem Vorsorgevertrag gilt deshalb nach wie vor gestützt auf die Verfügung vom 4. Dezember 2002 als beschlagnahmt. 
B. 
Am 17. September 2004 wies die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, das Gesuch von X.________ um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts ab. Sie bewilligte aber unter der Bedingung, dass der Fluchtgefahr hinreichend Rechnung getragen werde, die Unterbringung von X.________ während der Dauer der Sicherheitshaft in einer geeigneten Strafvollzugsanstalt (vgl. das in dieser Sache ergangene Bundesgerichtsurteil 1P.542/2004 vom 19. Oktober 2004). X.________ befindet sich seither im Bezirksgefängnis Liestal. 
C. 
Am 18. August 2004 stellte X.________ ein Gesuch um Freigabe seines Guthabens aus dem Vorsorgevertrag im Betrag von Fr. 10'000.-- resp. Fr. 500.-- pro Monat. Die Präsidentin des Kantonsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. August 2004 ab. Als Begründung führte sie aus, das Bezirksgefängnis Liestal biete X.________ die Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen. Dieser sei deshalb in der Lage, ein Einkommen zur Deckung der Kosten für persönliche Bedürfnisse selbst zu erzielen. Zudem bestimme die Hausordnung des Bezirksgefängnisses Liestal, dass nur für maximal Fr. 80.-- pro Woche Einkäufe für die persönlichen Bedürfnisse getätigt werden dürfen. Die Freigabe des von X.________ beantragten Betrages von Fr. 10'000.-- resp. Fr. 500.-- pro Monat würde den zulässigen Maximalbetrag ohnehin übersteigen. 
D. 
X.________ hat gegen die Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 26. August 2004 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9, 10, 26 und 32 Abs. 1 BV erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
E. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 26. August 2004, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um teilweise Freigabe des beschlagnahmten Guthabens abgewiesen wurde. 
 
Mit der Abweisung des Ersuchens um Freigabe und der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme wird nicht definitiv über das Schicksal des beschlagnahmten Vermögensbetrages entschieden. Die angefochtene Verfügung stellt daher einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar. Als solcher kann die Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde nur angefochten werden, wenn sie nach Art. 87 Abs. 2 OG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Verfügungen, mit denen bestimmte Gegenstände beschlagnahmt werden, einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil im Sinn von Art. 87 Abs. 2 OG zur Folge, weil der Betroffene dadurch gehindert wird, frei über diese zu verfügen (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; 126 I 97 E. 1b S. 101, je mit Hinweisen). Das gilt gleichermassen für die Beschlagnahme von Geldwerten und für Kontosperren (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131, mit Hinweisen). Daraus ist ohne weiteres zu schliessen, dass auch die Verweigerung einer Aufhebung einer (ursprünglich nicht angefochtenen) Beschlagnahme einen Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken kann (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131, mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme verunmöglicht es dem Beschwerdeführer (weiterhin), über den Geldbetrag und allfällige Zinserträge frei zu verfügen. Auf die Beschwerde ist demnach - unter Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189, mit Hinweisen) - grundsätzlich einzutreten. 
1.2 Gegen die Beschlagnahmeverfügung des Bezirksstatthalteramtes vom 4. Dezember 2002 hätte der Beschwerdeführer nach § 120 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO/BL) innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde erheben können. Die Beschlagnahmeverfügung blieb indessen unangefochten. Im vorliegenden Verfahren kann sie daher nicht - auch nicht vorfrageweise - überprüft werden. Es stellt sich hier einzig die Frage, ob verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers infolge der Ablehnung des Freigabegesuchs verletzt worden sind. Soweit sich die Verfassungsrügen des Beschwerdeführers indessen gegen die Beschlagnahme als solche richten, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2. 
Als erstes rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verbots willkürlicher Rechtsanwendung (Art. 9 BV). Das kantonale Recht sehe zwar die Möglichkeit einer Beschlagnahme von Vermögenswerten vor. Indessen sei es willkürlich, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu nehmen, seine Grundbedürfnisse mittels rechtmässig erworbenem Vermögen zu decken. Bei der Beschlagnahme müsse der Schuldnerschutz gemäss Art. 92 SchKG berücksichtigt werden. Vorliegend sei der Beschwerdeführer schlechter gestellt als derjenige, welcher zwecks Inkasso der Strafverfahrenskosten gepfändet werde und den Schutz von Art. 94 SchKG geniesse. 
2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Behörden ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen). 
2.2 § 100 StPO/BL enthält eine Vorschrift über die Beschlagnahme von Vermögenswerten. Der einschlägige Absatz 2 lautet folgendermassen: 
"Entzieht sich eine angeschuldigte Person, die keine Sicherheit geleistet hat, der Untersuchung durch Flucht, oder erscheint es zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Strafurteils aus andern Gründen geboten, kann von ihrem Vermögen so viel beschlagnahmt werden, als zur Deckung der Verfahrenskosten, einer allfälligen Busse und von allfälligen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen voraussichtlich erforderlich ist." 
Aus dieser Vorschrift kann in keiner Weise abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Freigabe eines Teils seines beschlagnahmten Vermögens hätte. Die Präsidentin des Kantonsgerichts hat das kantonale Strafprozessrecht somit nicht willkürlich angewendet, wenn sie das Gesuch um teilweise Freigabe des beschlagnahmten Barvermögens abwies. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet. 
2.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der Beschlagnahme hätte der Schuldnerschutz gemäss Art. 92 und Art. 94 SchKG beachtet werden müssen, richtet sich nicht gegen die Verfügung betreffend die Verweigerung der Vermögensfreigabe, sondern gegen die Beschlagnahmeverfügung, die nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 hiervor). 
3. 
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV). Die Beschlagnahme des gesamten, rechtmässig erworbenen Vermögens einer Person zur Deckung der Verfahrenskosten sei unverhältnismässig. Auch werde er dadurch zu einer Arbeitsleistung gezwungen, obwohl er zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse über rechtmässig erworbenes Vermögen verfüge. Der ihm auferlegte Zwang zur Arbeitsleistung verletze auch die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). 
3.1 Nach Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die persönliche Freiheit von in Haft gehaltenen Personen nur so weit eingeschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Betriebs der Haftanstalt erfordert (BGE 122 I 222 E. 2a/aa S. 226; 118 Ia 64 E. 2d S. 73). Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV ist bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu vermuten, dass der Rechtsunterworfene unschuldig ist (Unschuldsvermutung). Da strafprozessuale Häftlinge nicht den gesetzlichen Strafvollzugszielen unterstehen und ihren Lebensstil (in den Schranken des Haftzwecks und der Anstaltsordnung) frei wählen können, dürfen sie auch nicht zur Arbeit verpflichtet werden (BGE 123 I 221 E. II 3f/aa S. 238 f.; 106 Ia 277 E. 6a S. 287, 355 E. 4b S. 360 f.). Anders verhält es sich aber bei in strafprozessualer Haft gehaltenen Personen, die ihre Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug gegeben haben. Nicht verurteilte strafprozessuale Gefangene im vorzeitigen Strafvollzug können sich zwar ebenfalls auf die Unschuldsvermutung berufen und haben namentlich das Recht, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (BGE 117 Ia 72 E. 1d S. 80, 257 E. 3c S. 260, 372 E. 3a S. 375). Was jedoch die Haftbedingungen betrifft, haben sich diese Häftlinge mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis zum vorzeitigen Strafantritt grundsätzlich dem Strafvollzugsregime unterworfen, weshalb sie auch bezüglich Arbeitspflicht das Strafvollzugsreglement zu respektieren haben (BGE 123 I 221 E. II 3f/aa S. 239). Die Arbeitspflicht stellt in diesen Fällen weder eine Verletzung der persönlichen Freiheit noch der Unschuldsvermutung dar. 
3.2 Vorliegend haben die Strafvollzugsbehörden den in Sicherheitshaft gehaltenen Beschwerdeführer nicht zur Leistung von Arbeit verpflichtet. Dieser ist lediglich insoweit zu einer Arbeitsleistung gehalten, als er zur Deckung persönlicher Bedürfnisse finanzielle Mittel beanspruchen will, über die er zur Zeit infolge der Vermögensbeschlagnahme nicht verfügt. 
 
Wie eingangs erwähnt, ersuchte der Beschwerdeführer um vorzeitigen Strafantritt, eventualiter um Bewilligung der Verlegung in eine Vollzugsanstalt. Die Präsidentin des Kantonsgerichts wies das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt mit der Begründung ab, dass nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben sei und der vorzeitige Strafantritt deshalb nicht in Frage komme. Sie bewilligte aber die Verlegung des Beschwerdeführers in eine geeignete Strafvollzugsanstalt unter der Bedingung, dass der Fluchtgefahr hinreichend Rechnung getragen wird. Mit dem Gesuch um Verlegung in eine Strafvollzugsanstalt hat sich der Beschwerdeführer den Vorschriften der Strafvollzugsanstalt des Bezirksgefängnisses Liestal, wo er sich seither aufhält, somit freiwillig unterstellt. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer vorerst nur die Verlegung in die Strafvollzugsanstalt, nicht aber der vorzeitige Strafantritt bewilligt wurde. Wie die anderen Insassen der Strafvollzugsanstalt, die dem Strafvollzugsregime unterstellt sind, könnte er ohne weiteres angehalten werden, einer Arbeit nachzugehen. Auch könnte er für sich nicht einen höheren Betrag für persönliche Einkäufe beanspruchen, als es für die anderen Insassen vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer legt jedenfalls nicht dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), und es ist auch nicht ersichtlich, was im vorliegenden Fall gegen die Anwendung des Strafvollzugsregimes sprechen würde. 
 
Folgedessen ist weder das Recht auf persönliche Freiheit noch die Unschuldsvermutung verletzt, wenn der Beschwerdeführer, um sich die für persönliche Einkäufe benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen, in der Strafvollzugsanstalt einer Arbeit nachgehen muss. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 
3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschlagnahme seines gesamten Vermögens stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in die persönliche Freiheit dar, richtet sich sein Vorbringen wiederum gegen die Beschlagnahme als solche, was in diesem Verfahren nicht zulässig ist. 
4. 
4.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Beschwerde, S. 5-6). 
4.2 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) berührt sein soll, wenn der Beschwerdeführer zur Deckung seiner Bedürfnisse einer Arbeit nachgehen muss. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit mit Blick auf die mangelhafte Begründung überhaupt darauf eingetreten werden kann. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Verweigerung der teilweisen Freigabe des beschlagnahmten Guthabens keines der angerufenen verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Gewährung sind erfüllt (Art. 152 OG). Namentlich erschien die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos, und auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 152 OG ist gemäss den Akten gegeben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Advokat Christoph Dumartheray wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. November 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: