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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_345/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Juli 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Advokat Marco Eyer, 
 
Einwohnergemeinde Obergoms, 
Bahnhofstrasse 1, 3988 Obergesteln. 
 
Gegenstand 
Bauwesen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Mai 2015 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Gemeinde Obergoms erteilte am 19. Oktober 2012 die Baubewilligung zur Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit Bedingungen und Auflagen. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde trat der Staatsrat des Kantons Wallis wegen fehlenden Vollmachten mit Entscheid vom 23. Januar 2013 nicht ein. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 17. September 2013. 
 
2.   
A.________ wandte sich mit Schreiben vom 14. April 2014 an die Gemeinde Obergoms und machte die Nichtigkeit der Baubewilligung aufgrund der Zweitwohnungsinitiative geltend. Die Gemeinde Obergoms trat mit Verfügung vom 24. April 2014 auf die "Einsprache" nicht ein. A.________ erhob dagegen Beschwerde, welche der Staatsrat des Kantons Wallis mit Entscheid vom 13. August 2014 abwies. Am 19. September 2014 erhob A.________ Beschwerde gegen den Staatsratsentscheid. Das Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2015 ab. 
 
3.   
A.________ führt mit Eingabe vom 26. Juni 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Mai 2015 und ersuchte dabei um Fristerstreckung zur Nachreichung einer verbesserten Beschwerde. Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 30. Juni 2015 mit, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden könne. Gleichzeitig machte es ihn auf die Voraussetzungen der Wiederherstellung nach Art. 50 BGG aufmerksam. 
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 ersuchte A.________ um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a). 
 
4.1. Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. Urteil 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Wiederherstellungsgesuches geltend, dass seine Ehefrau im Februar 2014 einen Hirninfarkt erlitten habe. Seither sei sie auf seine Betreuung rund um die Uhr angewiesen, was eine fristgerechte Beschwerdeführung verunmöglicht hätte. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen, zumal das Verfahren bereits seit April 2014 hängig ist. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Somit ist die vorliegende Beschwerde allein aufgrund der Eingabe vom 26. Juni 2015 zu beurteilen. Für eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist bleibt somit kein Raum.  
 
5.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, nicht auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Obergoms und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli