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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_332/2012 
 
Verfügung vom 25. Juni 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Bögli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vollstreckungsaufschub (Eheschutz), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 24. April 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 24. April 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (im Rahmen eines Berufungsverfahrens) die Vollstreckung von Ziffern 2 und 4 des Eheschutzentscheids des Familienrichters des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. März 2012 aufgeschoben hat, 
in den Entscheid vom 11. Mai 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht), das im erwähnten Berufungsverfahren u.a. den Beschwerdegegner zu Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdeführerin verpflichtet, Ziffer 2 des Entscheids des Familienrichters des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. März 2012 aufgehoben, im Übrigen jedoch diesen Entscheid bestätigt und die Berufung abgewiesen hat, 
in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin, welche die Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens im jetzigen Zeitpunkt anerkennt, am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege festhält und die Kostenauflage an das Kantonsgericht beantragt, 
in die Stellungnahme des Beschwerdegegners, welcher ebenfalls die Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens anerkennt und Kosten- sowie Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragt, 
in die mit eingeschriebener Post versandte, jedoch unbeantwortet gebliebene Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Einreichung allfälliger Bemerkungen zur Stellungnahme des Beschwerdegegners innerhalb von 5 Tagen seit Zustellung, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht mit dem Entscheid vom 11. Mai 2012 in der Sache selbst entschieden hat, weshalb die gegen den Zwischenentscheid betreffend Vollstreckungsaufschub im kantonalen Berufungsverfahren gerichtete Beschwerde 5A_332/2012 gegenstandslos geworden, das Verfahren abzuschreiben und über die Kosten nach dem mutmasslichen Prozessausgang zu entscheiden ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP), 
dass auf Grund einer summarischen Beurteilung bei urteilsmässiger Verfahrenserledigung auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, wahrscheinlich nicht eingetreten worden wäre, weil die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich anhand der entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen Verfassungsverletzungen aufzeigt (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass im Übrigen auch keine Verfassungsverletzung ersichtlich ist, weil sich der angefochtene Vollstreckungsaufschub wegen der Gefahr der Uneinbringlichkeit allenfalls zu Unrecht bezahlter Beträge aufgedrängt hat, 
dass daher das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen und den Beschwerdegegner für die Stellungnahme zur Frage der Gegenstandslosigkeit zu entschädigen hat, 
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_332/2012 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 200.-- zu entschädigen. 
 
5. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Juni 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann