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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 43/02 
 
Urteil vom 21. Februar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
S.________, 1934, Halten 1, 9303 Wittenbach, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 30. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 1. Februar 1999 meldete sich S.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen wies das Begehren mit Verfügung vom 25. Februar 1999 ab, weil die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben überstiegen. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. April 2002 ab. 
C. 
S.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Überprüfung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen gestützt auf die Buchhaltung seiner Einzelfirma. 
 
Während die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG und Art. 11a ELV) sowie den für die Berechnung massgebenden Zeitraum (Art. 23 Abs. 1 und 2 ELV) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid bezüglich der anrechenbaren Einnahmen auf die Steuerveranlagung der Gemeinde W.________ vom 1. Juni 2001 für die Steuerperiode vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 gestützt, welche für das Jahr 1998 ein Reineinkommen von Fr. 35'000.- auswies. Dabei erwog sie, dass es sich bei der betreffenden Veranlagung um eine Ermessenstaxation handle und im kantonalen Rekursverfahren in Erfüllung der Untersuchungspflicht grundsätzlich die vom Rekurrenten behauptete Unrichtigkeit der Steuerveranlagung zu überprüfen sei. Der vom Beschwerdeführer eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung seiner Einzelfirma C.________ mass sie keinen Beweiswert zu, da sie beliebig manipulierbar seien und nur zusammen mit der Buchhaltung und den (vollständigen) Belegen zu überzeugen vermöchten; von weiteren Abklärungen versprach sie sich in antizipierter Beweiswürdigung keinen Aufschluss über die effektive Einkommenssituation. 
2.2 Das kantonale Gericht hat im Grundsatz richtig erwogen, dass bei der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist, weshalb gegenüber einer Ermessensveranlagung der Steuerbehörden der Beweis hierüber zuzulassen ist. Bei der Würdigung dieses Beweises übersieht sie jedoch, dass der Beschwerdeführer als Inhaber einer Einzelfirma gemäss Art. 957 in Verbindung mit Art. 934 OR zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet ist, welche mit ihren Bestandteilen (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen und Erfolgsrechnungen) kraft Gesetzes (Art. 957 und Art. 963 OR) bestimmt und geeignet ist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen, und dem strafrechtlichen Schutz von Art. 251 Ziff. 1 StGB unterliegt (BGE 125 IV 23). Es bestand daher kein Grund, ohne weitere Prüfung anhand von Einzelbelegen an der Richtigkeit der vorinstanzlich eingereichten Erfolgsrechnung, welche für das massgebende Jahr 1998 (Art. 23 Abs. 1 ELV) einen Gewinn von Fr. 6'244.96 ausweist, zu zweifeln, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von vornherein auf die Steuerveranlagung abgestellt hat und über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu zu verfügen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2002 sowie die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 1999 aufgehoben und es wird die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.