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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_208/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. November 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Wissmann, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Mai 2015 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Bundesanwaltschaft (BA) eröffnete am 21. Juli 2014 eine Strafuntersuchung gegen drei Personen wegen mutmasslicher Geldwäscherei. Die Beschuldigten werden verdächtigt, über eine Struktur von Zwischengesellschaften medizinische Geräte zu überteuerten Preisen an öffentliche Institutionen Russlands verkauft zu haben. Die dabei erzielten hohen Margen seien durch Korruptionszahlungen an russische Amtsträger bewerkstelligt worden. Am 12. August 2014 verfügte die BA in diesem Zusammenhang die Sperrung eines Bankkontos, bei dessen Inhaberin es sich um die A.________ AG handelt. 
 
B.   
Mit Gesuchen an die BA vom 21. November bzw. 12. Dezember 2014 beantragte die betroffene Gesellschaft die Aufhebung (eventualiter die partielle Aufhebung) der Kontensperre. Mit Verfügungen vom 25. November bzw. 17. Dezember 2014 wies die BA die Gesuche ab. Eine von der Gesellschaft dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Beschluss vom 13. Mai 2015 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichtes gelangte die betroffene Gesellschaft mit Beschwerde vom 10. Juni 2015 an das Bundesgericht. Sie beantragt (im Hauptstandpunkt) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Kontensperre. 
Die BA beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2015, auf die Beschwerde sei (mangels hinreichender Begründung) nicht einzutreten, während das Bundesstrafgericht auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Am 16. Juli 2015 hat die Beschwerdeführerin (innert erstreckter Zahlungsfrist) den verfügten Kostenvorschuss an die Kasse des Bundesgerichtes geleistet. Innert der auf 6. August 2015 (fakultativ) angesetzten Frist hat sie keine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beschwerdeschriften an das Bundesgericht haben namentlich deren Begründung (mit Angabe der Beweismittel) zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Sie hat sich dabei mit den Erwägungen der Vorinstanz - wenigstens kurz - inhaltlich auseinanderzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Darlegung der BA nicht, wonach sie (die Beschwerdeführerin) vor Bundesgericht grossteils dieselben Ausführungen wiederholt, die sie bereits in ihren Freigabeersuchen vom 21. November bzw. 12. Dezember 2014 an die BA und in ihrer Beschwerdeschrift vom 29. Dezember 2014 an die Vorinstanz vorgebracht hatte. Soweit die Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzt, sondern lediglich ihre früheren Vorbringen repetiert, ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).  
 
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. Was die Kognition des Bundesgerichtes betrifft, ist Art. 98 BGG auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346).  
 
2.   
Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen: Die BA gehe (gemäss ihrer Verfügung vom 17. Dezember 2014) von einer Einziehungsbeschlagnahmung aus, alternativ von einer Ersatzforderungs- bzw. einer Kostendeckungsbeschlagnahmung. Die Strafuntersuchung sei noch nicht weit fortgeschritten. Die durch die mutmasslichen Korruptionshandlungen erzielten Gewinne seien um ein Vielfaches höher als die beschlagnahmten Vermögenswerte. Der Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin sei (laut Handelsregisterauszug) das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften im In- und Ausland sowie die Erbringung von Management-Dienstleistungen. Gemäss den Feststellungen der Eidgenössischen Bankenkommission seien die drei Beschuldigten am 28. August 2008 indirekt, nämlich über eine weitere Holdinggesellschaft, an der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen. Gemäss einer bei den Akten liegenden Urkunde vom 12. April 2010 hätten sich zwei der Beschuldigten verpflichtet, ihre Gesellschaftsanteile an den dritten Beschuldigten zu übertragen. Unbestrittenermassen seien die Beschuldigten (in diesem Sinne) "stets die Aktionäre" der Beschwerdeführerin gewesen. 
Die streitige Kontensperre erweise sich unter dem Titel der Ersatzforderungsbeschlagnahme als zulässig. Der dringende Tatverdacht (gegen die Beschuldigten) sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Zwar bestreite sie den Deliktszusammenhang zu den gesperrten Bankguthaben und stelle sich auf den Standpunkt, ihre Vermögenswerte stammten ausschliesslich aus legalen Quellen. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme setze jedoch keinen Deliktskonnex voraus. Die Beschwerdeführerin und ihre Organe seien derzeit nicht tatverdächtig. Wohl könne eine Ersatzforderungsbeschlagnahmung grundsätzlich nur zulasten von beschuldigten Personen verfügt werden. Die strafprozessuale Sicherungsmassnahme sei jedoch angezeigt, wenn die betroffene Drittperson wirtschaftlich mit einer beschuldigten Person identisch sei und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen "Durchgriff" auf die Drittperson vorlägen. Die wirtschaftliche Berechtigung der Beschuldigten am beschlagnahmten Kontenguthaben sei unbestritten. Ob sie (bzw. einer von ihnen) die Aktien der Beschwerdeführerin direkt oder mittels einer Holdinggesellschaft besässen, sei hier irrelevant. Die Durchgriffsvoraussetzungen seien erfüllt. 
 
3.   
In der Beschwerdeschrift wird Folgendes geltend gemacht: Die drei Beschuldigten seien "an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt". Die Strafuntersuchung bzw. die zuvor erfolgte Verdachtsmeldung bei der Meldestelle gegen Geldwäscherei stütze sich auf einen reisserischen Presseartikel. Die Beschwerdeführerin habe eine Auseinandersetzung mit den Steuerbehörden, welche ihre Steuererklärung für das Jahr 2011 betreffe; die Steuersache sei am 6. Dezember 2014 an das Bundesgericht weitergezogen worden. Aufgrund der Kontensperre werde es ihr verwehrt, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen bzw. Rechnungen zu bezahlen. Sie bunkere auf dem Konto keine Mittel der Beschuldigten, zumal in ihrer Buchhaltung keine Darlehen oder Guthaben dieser Personen aufgeführt seien. Ihre Rechte seien unabhängig vom allfälligen Verhalten der sie beherrschenden Aktionäre zu wahren. Von den an ihr wirtschaftlich berechtigten Beschuldigten sei niemand befugt, über das Konto zu verfügen oder darin Einsicht zu nehmen. Und keiner von ihnen sei Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung. Die Einflussmöglichkeit der Beschuldigten auf das Vermögen der Beschwerdeführerin sei "vergleichbar mit dem Aktionär einer schweizerischen Publikumsgesellschaft". Auch dort erhalte der Aktionär mit dem Erwerb einer Aktie nicht den Zugriff auf das Vermögen der Gesellschaft; und es dürften nicht alle Konten einer grossen Publikumsgesellschaft gesperrt werden, nur weil ein Beschuldigter Aktien dieser Gesellschaft in seinem Portefeuille halte. Ein "verdecktes Motiv" für die Kontensperre liege vermutlich darin, dass einer der Beschuldigten "auf den Sanktionslisten der Amerikaner nach der Krim-Annektion" aufgeführt sei. Dieser Beschuldigte habe die beiden anderen Beschuldigten im Rahmen der Liquidation einer anderen Gesellschaft um hohe Millionenbeträge betrogen. 
Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, sie werde keiner Straftat verdächtigt und sei als nicht beschuldigte Drittperson zu behandeln, weshalb (nach Art. 197 Abs. 2 StPO) Zwangsmassnahmen gegen sie besonders zurückhaltend einzusetzen seien. Der Einziehung nach Art. 70 StGB bzw. der Einziehungsbeschlagnahmung unterlägen nur Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt wurden. Auch eine Beschlagnahmung gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Deckung von Verfahrenskosten sei "krass willkürlich und unverhältnismässig". Die Vorinstanz habe gar nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für einen strafprozessualen "Durchgriff" erfüllt wären; sie habe die betreffenden Voraussetzungen völlig tatsachenwidrig einfach unterstellt. Wie schon beim Beispiel der Publikumsgesellschaft dargelegt, erlaube der blosse Umstand, dass ein Beschuldigter Aktionär sei, keinen Durchgriff auf Konten der Gesellschaft. 
 
4.  
 
4.1. Im Falle einer strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) wäre zu prüfen, ob eine strafrechtliche Einziehung der fraglichen Vermögenswerte in Frage kommt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61 f.; 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.; je mit Hinweisen). Gegenstand und Umfang zulässiger Ausgleichseinziehungen von Vermögen richten sich nach den Bestimmungen von Art. 70 ff. StGB. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht (unter Vorbehalt von Art. 352 Abs. 2 und Art. 376-378 StPO) die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO).  
 
4.2. Art. 71 Abs. 3 StGB regelt die Ersatzforderungsbeschlagnahmung als besondere Beschlagnahmeart. Unter dem Randtitel "Ersatzforderungen" bestimmt Art. 71 Abs. 1 StGB, was folgt: Sind die der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staats in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahmung begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staats (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB).  
 
4.3. Die Untersuchungsbehörde kann somit (gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB) zur Sicherung einer allfälligen Ersatzforderung des Staats insbesondere eine Kontensperre verfügen und so Vermögenswerte der beschuldigten Person mit Beschlag belegen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahmung (nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) und der Beschlagnahmung im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten ("Restitutionsbeschlagnahmung", Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 bzw. Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB), bei welchen eine Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 f.; vgl. 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461). Anders als eine Einziehungsbeschlagnahmung stellt eine Ersatzforderungsbeschlagnahmung auch nicht die Vorstufe zu einer Einziehung dar. Vielmehr hat der Gesetzgeber für staatliche Ersatzforderungen den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben und darüber hinaus deutlich gemacht, dass dabei kein Vorzugsrecht des Staats begründet wird (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB), es sich mithin um eine Forderung Dritter Klasse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG handelt (vgl. BGE 126 I 97 E. 3d/dd S. 110; Urteile 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.4.1; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.1; 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.5; 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1.2).  
 
4.4. Gegenüber dem Eigentum von Dritten sind Ersatzforderungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn es sich beim "Dritten" um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64; Urteile 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2; 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.5; 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1.2; 1B_140/2007 vom 27. November 2007 E. 4.3; 1B_160/2007 vom 1. November 2007 E. 2.4; 1B_54/2007 vom 17. Juli 2007 E. 4).  
 
5.  
 
5.1. Die Vorbringen der Beschwerdeschrift gehen über weite Strecken an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei. Das Bundesstrafgericht geht weder davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf dem gesperrten Konto "Darlehen oder Guthaben" der Beschuldigten verwalten würde, noch, dass diese Inhaber des Kontos oder selber darüber verfügungsberechtigt wären. Noch viel weniger wird ihr vorgeworfen, selbst beschuldigt zu sein oder mit den untersuchten Straftaten bzw. mit deliktischen Geldflüssen unmittelbar in Verbindung zu stehen. Die Vorinstanz erwägt vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen vorläufigen strafprozessualen "Durchgriff" auf das Konto erfüllt seien. Aufgrund der unbestrittenen Beteiligungsverhältnisse an der Beschwerdeführerin als Kapitalgesellschaft sei sie wirtschaftlich als mit den beschuldigten Personen identisch zu betrachten. Ebenso verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesstrafgericht weder die Voraussetzungen einer Einziehungs- noch diejenigen einer Deckungsbeschlagnahmung als erfüllt erachtet hat; die Vorinstanz geht von einer zulässigen Ersatzforderungsbeschlagnahmung aus.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin räumt (auch vor Bundesgericht) ein, dass die Beschuldigten wirtschaftlich an ihr berechtigt sind bzw. dass es sich um die sie faktisch beherrschenden Aktionäre handelt. Die Vorinstanz verweist darüber hinaus auf ein vom Rechtsvertreter bzw. Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin am 31. März 2010 verfasstes Dokument ("Transfer of Ownership"). Darin wird festgestellt, dass die drei Beschuldigten am 28. November 2002 mit dem nachmaligen Rechtsvertreter bzw. Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin eine Mandatsvereinbarung ("mandate agreement") abgeschlossen hätten mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin zu gründen und ihren Geschäftsbetrieb zu lancieren. Gemäss diesem Dokument vereinbarten die drei Beschuldigten am 12. April 2010, dass zwei der Beschuldigten alle ihre Eigentumsrechte ("all their ownership rights") an der Beschwerdeführerin dem dritten Beschuldigten übertrügen. Die zwei ihre Rechte abtretenden Beschuldigten instruierten den Verwaltungsratspräsidenten ausserdem, Weisungen zur Geschäftsführung der Beschwerdeführerin ("instructions regarding this corporation") künftig nur noch seitens des dritten Beschuldigten entgegen zu nehmen. Diese zwei Beschuldigten seien auch damit einverstanden, dass ihre Unterschriftsberechtigungen für Konten der Gesellschaft ("signature rights over corporate accounts") hinfällig würden. Der dritte Beschuldigte übernehme damit die Alleineigentümerschaft ("full ownership") über die Beschwerdeführerin.  
 
5.3. Bei von Beschlagnahmen betroffenen Gesellschaften genügt für einen strafprozessualen "Durchgriff" die wirtschaftlich-faktische Identität zwischen ihnen und den sie beherrschenden beschuldigten Personen (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64; Urteile 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2 und E. 6; 1B_160/2007 vom 1. November 2007 E. 2.4; 1B_54/2007 vom 17. Juli 2007 E. 4). Dies muss grundsätzlich auch bei Holding-Konstruktionen gelten. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei den Beschuldigten faktisch um die einzigen Aktionäre und damit wirtschaftlich um die Alleineigentümer der Beschwerdeführerin handelt. Nach den genannten Unterlagen wurde einer der Beschuldigten (per 12. April 2010) offenbar sogar der einzige Eigentümer. Der in der Beschwerdeschrift herangezogene Vergleich mit Aktionären von grossen Publikumsgesellschaften erweist sich als verfehlt. Alleinaktionäre einer nicht börsenkotierten Kleingesellschaft haben ganz offensichtlich erheblich mehr formalen und informellen Einfluss (insbesondere auf die Ernennung der Organe, die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und den Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen) als einzelne Aktionäre einer grossen Publikumsgesellschaft. Weisungen einzelner Aktionäre über die Geschäftsführung hätten Verwaltungsräte von Publikumsgesellschaften erst recht nicht zu befolgen. Ebenso wenig verfügen Aktionäre von Publikumsgesellschaften in der Regel über eine Unterschriftsberechtigung für Konten der Gesellschaft.  
 
5.4. In der vorliegenden Konstellation erscheint die Beschwerdeführerin nicht als unbeteiligte Drittperson im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StPO. Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen und den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz sind die Beschuldigten (bzw. ist einer der Beschuldigten) als mit der Beschwerdeführerin wirtschaftlich identisch zu betrachten. Die Weiterdauer der provisorischen Beschlagnahmung im Hinblick auf die Sicherung einer staatlichen Ersatzforderung gegen die Beschuldigten erweist sich im gegenwärtigen Verfahrensstadium als bundesrechtskonform. Gesetzliche Beschlagnahmehindernisse sind nicht dargetan.  
 
5.5. Schliesslich ist auch das Eventual-Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Substanzierungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) überhaupt eingetreten werden kann:  
Sie beantragt (wenigstens) die teilweise Aufhebung der Kontensperre, nämlich in dem Ausmass, als sie die freizugebenden Mittel benötige, um ihren ordentlichen Geschäftsgang aufrecht erhalten und ihre Rechte gegen Forderungen Dritter bzw. ihren Rechtsschutz wahren zu können. Die Vorinstanz erwägt, dass der (für die Berechnung der staatlichen Ersatzforderung massgebliche) deliktische Erlös unbestrittenermassen um ein Vielfaches höher sei als die beschlagnahmten Vermögenswerte. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie welchen Betrag zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes dringend benötigen würde. Das blosse beiläufige Vorbringen, es bestünden Forderungen von Gläubigern (insbesondere ausstehende Anwaltshonorare) bzw. Rechtsstreitigkeiten mit dem Fiskus, reicht zur Substanzierung ihres Eventualbegehrens nicht aus. Ebenso wenig wird im Übrigen geltend gemacht oder wäre aus den Akten ersichtlich, dass die Beschuldigten als Alleineigentümer der Beschwerdeführerin finanziell ausserstande wären, deren Geschäftsbetrieb vorläufig aufrecht erhalten zu lassen. Bei dieser Sachlage hält auch die Höhe der provisorischen Kontensperre vor dem Bundesrecht (insbesondere vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip) stand. Es kann offen bleiben, ob und inwiefern auf Ersatzforderungsbeschlagnahmen gegen juristische Personen die Bestimmungen von Art. 268 Abs. 2-3 StPO (betreffend Beachtung des "Existenzminimus" bei Deckungsbeschlagnahmen) überhaupt sinngemäss Anwendung finden könnten. 
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster