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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_421/2009 
 
Urteil vom 26. Oktober 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt André Weber, 
 
gegen 
 
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. September 2009 des Bundesstrafgerichtes, II. Beschwerdekammer. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Schlussverfügung vom 26. Januar 2009 bewilligte die Bundesanwaltschaft (BA) der ersuchenden niederländischen Strafverfolgungsbehörde Rechtshilfe für ein selbstständiges strafrechtliches Einziehungsverfahren, nämlich Kontenerhebungen sowie eine vorläufige Vermögenssperre (im Umfang von Fr. 2,6 Mio.) bei einer Schweizer Bank. Den von den Rechtshilfemassnahmen Betroffenen und weiteren Personen wird die Beteiligung an qualifizierten Drogendelikten vorgeworfen (illegale Hanfproduktion bzw. umfangreicher Handel mit Cannabisprodukten). Eine gegen die Schlussverfügung am 26. Februar 2009 erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 2. September 2009 ab. 
 
B. 
X.________ und Y.________ fechten den Entscheid des Bundesstrafgerichtes mit Beschwerde vom 21. September 2009 beim Bundesgericht an. Sie beantragen, die Rechtshilfe sei zu verweigern und die Vermögenssperre aufzuheben. 
Die BA und das Bundesamt für Justiz beantragen je mit Stellungnahmen vom 7. Oktober 2009, auf die Beschwerde sei mangels Vorliegens eines besonders bedeutenden Rechtshilfefalles nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer replizierten am 21. Oktober 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). 
 
2. 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3; zum vereinfachten Verfahren nach Art. 109 i.V.m. Art. 84 und Art. 107 Abs. 3 BGG vgl. näher BGE 133 IV 125 ff.). 
 
3. 
Zwar betrifft die streitige Schlussverfügung die Herausgabe von Bankinformationen bzw. die Beschlagnahme von Vermögenswerten und damit Sachgebiete, bei denen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich wäre. Zu prüfen ist jedoch zusätzlich, ob es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall handelt. 
 
3.1 Die Beschwerdeführer begründen das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles damit, dass "die Herausgabe von Akten, welche die Beschwerdeführerin Nr. 2" betreffe, materiell ungerechtfertigt sei und zudem ihre Verfahrensrechte gravierend verletzt worden seien. 
3.1.1 In materiellrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die Rechtshilfevoraussetzungen geprüft, insbesondere das Vorliegen einer ausreichenden Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen, die beidseitige Strafbarkeit sowie die sachliche Konnexität zwischen den im ersuchenden Staat verfolgten Delikten und den von der BA verfügten Rechtshilfemassnahmen. Die Vorinstanz stützt ihre diesbezüglichen Erwägungen auf die anwendbaren völkerrechtlichen Normen, das IRSG und die einschlägige Bundesgerichtspraxis. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern in diesem Zusammenhang ein besonders bedeutender Fall vorläge (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). 
3.1.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht begründen die Beschwerdeführer das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles damit, dass die Beschwerdeführerin 2 "bis heute keine an sie adressierte und insbesondere keine individuell begründete Schlussverfügung" erhalten habe. 
Die Vorinstanz hat sich mit diesen Vorbringen befasst und die betreffenden Verfahrensrügen als unbegründet verworfen. Im angefochtenen Entscheid wird insbesondere Folgendes erwogen: Zwar treffe es zu, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Zustellungsvermerk der Schlussverfügung bloss als Anwalt des Beschwerdeführers 1 (und nicht ausdrücklich auch noch als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2) genannt werde. Dabei handle es sich jedoch um einen "Kanzleifehler" ohne rechtliche Bedeutung. Der Rechtsvertreter habe sich im Verfahren als Anwalt beider Rechtsuchenden etabliert. Auch die Beschwerdeführerin 2 habe über ihn ausreichende Kenntnis von der sie mitbetreffenden Schlussverfügung erhalten. Dementsprechend habe sie auch (ohne erkennbare Nachteile) den Rechtsweg beschritten. 
In diesem Zusammenhang ist keine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG ersichtlich. Zwar machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz stütze ihre Erwägungen "nicht auf eine gefestigte bundesgerichtliche Praxis". Sie legen jedoch nicht dar, inwiefern die fraglichen Erwägungen Bundesrecht verletzen würden bzw. im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtes stünden. 
 
3.2 Die Beschwerde erweist sich als unzulässig. 
 
4. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerde ist abzuweisen. Eine ergänzende Beschwerdeschrift kommt nur in Frage, wenn das Bundesgericht die Beschwerde als zulässig erachtet (Art. 43 Abs. 1 lit. a BGG) und zudem der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert (Art. 43 Abs. 1 lit. b BGG). Weder die eine noch die andere gesetzliche Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles ist denn auch in der Beschwerdeschrift (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG) und innert der Frist von Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG darzulegen (vgl. Heinz Aemisegger/Marc Forster, in: Basler Kommentar BGG, Basel 2008, Art. 43 N. 4). 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Oktober 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Forster