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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_540/2018  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Birmensdorf. 
 
Gegenstand 
Auskunftspflicht (Einkommenspfändung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. Juni 2018 (PS180087-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den Beschwerdeführer läuft eine Einkommenspfändung (Pfändungsurkunde vom 8. Dezember 2017). Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 forderte das Betreibungsamt Birmensdorf den Beschwerdeführer auf, bis am 11. Mai 2018 Informationen und Unterlagen schriftlich einzureichen (detaillierte Kontoauszüge für November 2017 bis April 2018; Verträge, Auftragsbestätigungen und ähnliches betreffend Mandate oder Dienstleistungen zwischen ihm und Auftraggebern/Investoren; Aufstellung erhaltener Barzahlungen für November 2017 bis April 2018; Zahlungsnachweis Mietzins ab November 2017). 
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 11. Mai 2018 an das Bezirksgericht Dietikon. Mit Urteil vom 15. Mai 2018 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Mai 2018 (Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 11. Juni 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat dazu in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Hinsichtlich des Hauptantrags (auf Abnahme der Verpflichtung zur Vorlage der Verträge) hat es zudem auf die Erwägungen des Bezirksgerichts verwiesen, wonach den Beschwerdeführer eine umfassende Auskunftspflicht treffe. Sie könne nicht durch die von ihm geltend gemachten Vertraulichkeitsabsprachen mit Investoren umgangen bzw. ausgehöhlt werden. Zudem seien die Stillschweigeklauseln nur behauptet und mit keinem Beleg auch nur ansatzweise untermauert worden. Schliesslich unterstehe das Betreibungsamt dem Amtsgeheimnis und es habe den Gläubigern nicht alle erhaltenen Unterlagen zu unterbreiten. Nicht eingetreten ist das Obergericht sodann auf den Eventualantrag, bei Aushändigung der Verträge gewisse Daten schwärzen bzw. löschen zu dürfen. Dieser Antrag sei neu und deshalb im Beschwerdeverfahren unzulässig. 
 
4.   
Vor Bundesgericht hält der Beschwerdeführer einzig an seinem Eventualantrag fest. Er belässt es jedoch bei seinem Bedauern, dass dieser aus "formal-rechtlichen Gründen" nicht habe berücksichtigt werden können. Inwiefern das Obergericht durch die Nichtberücksichtigung Recht verletzt haben soll, legt er nicht dar. 
Ausserdem kritisiert er die Erwägungen der Vorinstanzen, dass er für die Vertraulichkeitsklauseln keine Beweise erbracht habe. Dies könne er nicht, da dies gerade gegen die Vertraulichkeitsklausel verstossen würde. Der Beschwerdeführer übergeht damit, dass er im kantonalen Verfahren nicht einmal ansatzweise Beweis für die Vertraulichkeitsklauseln erbracht hat. Wie sein eigener Schwärzungsvorschlag zeigt, wäre ihm dies jedoch in Ansätzen durchaus möglich gewesen, indem er einen oder mehrere Verträge mit den angeblichen Klauseln in anonymisierter Form den Gerichten eingereicht hätte. 
Im Übrigen fehlt jegliche Auseinandersetzung damit, dass er vor Obergericht seinen Begründungsobliegenheiten nicht genügt hat. Er verweist diesbezüglich einzig auf seine in der kantonalen Beschwerde vorgetragene Behauptung, die Verträge nicht vorlegen zu können. Dies hat dem Obergericht für eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Urteil gerade nicht genügt. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg