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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 95/03 
 
Urteil vom 28. Januar 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
H.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Charles Wick, Schwanengasse 8, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 3. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.________, geboren 1966, arbeitete in den Jahren 1994/95 als Krankenschwester für das Heim B.________. Am 29. November 1996 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung) an, worauf die IV-Stelle Bern Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vornahm; sie veranlasste unter anderem je ein Gutachten der Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, vom 29. Mai 1999 und des Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juli 1999. Nachdem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ein Ergänzungsbericht des Dr. med. I.________ vom 19. Juli 2000 eingeholt worden war, sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2001 H.________ mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1996 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu, da ihr eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar sei. 
B. 
Dagegen liess H.________ Beschwerde mit den Anträgen führen, unter Aufhebung der Verfügung seien ihr berufliche und medizinische Massnahmen, eventualiter eine Rente zuzusprechen. Nach dem Beizug eines Berichts des Spitals X.________ vom 29. November 2001 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Dezember 2002 die Verwaltungsverfügung von Februar 2001 auf und wies die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück. 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung seien ihr berufliche und/oder medizinische Massnahmen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen, subeventualiter sei ihr eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
Weder IV-Stelle noch Vorinstanz haben betreffend medizinischer Massnahmen verfügt resp. entschieden. In dieser Hinsicht fehlt es dem entsprechenden Antrag der Versicherten an einem Anfechtungsgegenstand, so dass insoweit nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden kann. Es besteht vorliegend auch kein Anlass, den Streitgegenstand auf medizinische Massnahmen auszudehnen (vgl. zur Ausdehnung BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). 
1.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Versicherte in den anderen Rügepunkten ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides hat (Art. 103 lit. a OG in Verbindung mit Art. 132 OG). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). 
Die Erwägungen, auf welche der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid im Dispositiv verweist, betreffen die Verneinung des Umschulungsanspruchs sowie die Festsetzung des Invaliditätsgrades und damit den Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens. Da auch die restlichen prozessualen Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben sind, ist darauf - soweit nicht den Anspruch auf medizinische Massnahmen betreffend (Erw. 1.1. hievor) - einzutreten. 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und am 1. Januar 2004 die 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Mit diesen Gesetzen sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Februar 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 bzw. 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2.2 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 
2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 662/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
 
Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. 
 
Bei den nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). 
 
Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei einem Versicherten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 
 
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
2.4 Der Umschulungsanspruch nach Art. 17 IVG setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen). 
3. 
Streitig ist zunächst der Anspruch auf berufliche Massnahmen. In dieser Hinsicht ist jedoch nur die Umschulung gemäss Art. 17 IVG zu beurteilen, da der Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Berufsberatung von der IV-Stelle im Grundsatz nicht bestritten wird. 
3.1 Die Vorinstanz verneint den Umschlungsanspruch, da in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit eine annähernd gleichwertige Eingliederung auch ohne diese Massnahme möglich sei. Die Versicherte ist demgegenüber der Ansicht, dass sie als Hilfsarbeiterin nicht den wie bisher erzielten Lohn von Fr. 3'000.-- pro Monat erzielen könne und deshalb umgeschult werden müsse, was auch vom Spital X.________ in dessen Bericht vom 29. November 2001 empfohlen werde. 
3.2 Die Versicherte hat - jedenfalls in ihrer letzten Stellung - in der Schweiz auf ihrem gelernten Beruf als Krankenschwester gearbeitet (auch wenn das im ehemaligen Jugoslawien erlangte Diplom nicht einem schweizerischen Diplom gleichgestellt sein muss); aus dem Gutachten der Frau Dr. med. L.________ vom 25. Mai 1999 folgt jedoch unbestrittenermassen, dass diese Tätigkeit aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar ist. 
 
Die für den Umschulungsanspruch notwendige Voraussetzung einer bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbseinbusse von etwa 20 % (vgl. Erw. 2.4 hievor) ist somit gegeben, da die Beschwerdeführerin die bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr auszuüben vermag und gemäss der Verwaltungsverfügung von Februar 2001 ein Invaliditätsgrad von 47 % vorliegt. Es ist in diesem Zusammenhang inbesondere zu berücksichtigen, dass auch im Fall einer möglicherweise bestehenden Teilerwerbstätigkeit allein die Invalidität im Erwerbsbereich massgebend ist (Urteil G. vom 6. Dezember 2001, I 190/01) und eine allfällig geringere Behinderung im Aufgabenbereich nicht zu berücksichtigen ist. Der Leistungsanspruch lässt sich daher nicht schon damit verneinen, dass der Versicherten die Ausübung geeigneter Hilfsarbeiten ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen möglich sei. Ein Anspruch ist auch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin über keine in der Schweiz anerkannte oder als gleichwertig erachtete Berufsausbildung verfügt. Der Umfang der in Betracht fallenden Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wobei der Versicherte, der infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, Anspruch auf die gesamte Ausbildung hat, die in seinem Fall notwendig ist, soweit die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Je nach den konkreten Umständen und insbesondere der jeweiligen subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit kann im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auch ein vorgängiger Sprachkurs einen invaliditätsbedingt notwendigen Bestandteil einer Umschulungsmassnahme bilden (vgl. BGE 124 V 110 Erw. 2a und AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis; Urteil D. vom 23. Dezember 2003, I 174/02). Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung lässt sich daher nicht schon damit verneinen, die Beschwerdeführerin verfüge über keine Berufsausbildung und ihre Sprachkenntnisse seien mangelhaft. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit (vgl. dazu BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine Umschulung nicht ausgeschlossen, zumal wenn sich diese auf eine Anlehre beschränkt und unter gesundheitlichen Aspekten nicht von vornherein als ungeeignet erscheint (Urteil D. vom 23. Dezember 2003, I 174/02). Die Verwaltung wird deshalb abzuklären haben, ob diese Bedingungen wie auch die weiteren allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG vorliegen, und anschliessend über den Anspruch auf Umschulung neu verfügen. 
3.3 Nach Art. 10 Abs. 2 IVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Die Versicherung kann ihre Leistungen einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht; unter den Begriff der Leistungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 IVG fallen Eingliederungsmassnahmen und Taggelder. Nach der Rechtsprechung ist die Einstellung dieser Leistungen allerdings erst nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG zulässig (BGE 122 V 219 Erw. 4b mit Hinweisen). Gemäss dieser Gesetzesbestimmung kann die Verweigerung oder der Entzug der Leistung erst verfügt werden, wenn die Verwaltung den Versicherten vorgängig durch eine schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht hat. Die Sanktion muss in gehöriger Form und unter Fristansetzung angekündigt werden (BGE 122 V 219 Erw. 4b mit Hinweisen). Nach Lage der Akten ist erstellt und im Übrigen auch nicht bestritten, dass die IV-Stelle bis jetzt kein Mahnverfahren durchgeführt hat. Sollte es der Versicherten an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft fehlen (wofür in den Akten Anhaltspunkte bestehen), ist vor der Leistungsverweigerung ein solches Verfahren (neurechtlich jedoch gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG) durchzuführen. 
4. 
Streitig ist im Weiteren der Rentenanspruch. Vorinstanz und Verwaltung haben - trotz fehlendem Antrag in der Anmeldung zum Leistungsbezug - zu Recht darüber entscheiden, da die Versicherte nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 IVG noch nicht eingliederungsfähig gewesen ist (BGE 121 V 193 Erw. 4c). 
 
Das kantonale Gericht hat betreffend Rente die Verwaltungsverfügung aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, den Status der Versicherten abzuklären und anschliessend den Invaliditätsgrad neu zu bestimmen, wobei der letzte erzielte Lohn und die Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu verwenden seien; es hat die Beschwerdeführerin im Weiteren darauf hingewiesen, dass der so festgesetzte Invaliditätsgrad eine rentenausschliessende Höhe erreichen und insofern eine reformatio in peius resultieren könnte. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden demgegenüber die für den Einkommensvergleich verwendeten statistischen Zahlen als nicht der Realität entsprechend gerügt, und es wird geltend gemacht, es lägen widersprüchliche ärztliche Stellungnahmen vor, so dass sich eine interdisziplinäre Abklärung aufdränge. 
4.1 Die IV-Stelle ist - rein gestützt auf die Aussage der Beschwerdeführerin - davon ausgegangen, dass diese ohne Gesundheitsschaden einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachginge. Die Vorinstanz hat in der Folge zu Recht eine Abklärung über den Status angeordnet, da genügend Anhaltspunkte bestehen, um an der entsprechenden Behauptung der Versicherten zu zweifeln (Kinderbetreuung, Kündigung der letzten Stelle nicht aus Leidensgründen). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden diese Zweifel denn auch nicht ausgeräumt, sondern es wird nur pauschal der Vorwurf erhoben, die Vorinstanz scheine "damit ausschliessen zu wollen, dass Ausländer fähig sind, ihr Erwerbsleben nach den ökonomischen Erfordernissen auszurichten." In dieser Argumentation wird die Tatsache übersehen, dass sich das Erwerbsleben nicht nur an den ökonomischen, sondern auch an den persönlichen und von den jeweiligen Gegebenheiten abhängenden Umständen auszurichten hat. 
Damit wird die Verwaltung abzuklären haben, ob (und allenfalls während welcher Zeitspanne) die Versicherte als Voll- oder Teilzeiterwerbstätige zu gelten hat und gegebenenfalls eine Abklärung im Haushalt durchführen. 
4.2 Entgegen der Anordnung im kantonalen Urteil kann die Invalidität im Erwerbsbereich ohne weitere Abklärungen durch die Verwaltung festgesetzt werden; so hat denn auch die Vorinstanz der Verwaltung in dieser Hinsicht detaillierte Anweisungen gegeben. Je nach dem Ausgang der Abklärungen betreffend Statusfrage (vgl. Erw. 4.1 hievor) ist diese Invalidität allenfalls im Verhältnis Erwerbstätigkeit - Aufgabenbereich zu gewichten (vgl. Art. 27bis Abs. 1 Satz 3 IVV). 
4.2.1 Frau Dr. med. L.________ kommt in ihrem Gutachten vom 29. Mai 1999 zum Schluss, dass aus neurologisch/neurochirurgischer Sicht eine Arbeit im Umfang von 50 % bis 65 % zumutbar ist, wenn keine Gewichte über 10 kg gehoben oder getragen werden müssen und Arbeiten in nach vorn gebückter Haltung vermieden werden können, während der Psychiater Dr. med. I.________ in seinem Gutachten vom 1. Juli 1999 davon ausgeht, in einer den somatischen Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Auf eine entsprechende Nachfrage der Verwaltung hin hat Dr. med. I.________ mit Frau Dr. med. L.________ eine interdisziplinäre (telephonische) Besprechung der gesundheitlichen Situation der Versicherten vorgenommen und mit Bericht vom 19. Juli 2000 mitgeteilt, aus medizinischer Sicht liege eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % vor; Frau Dr. med. L.________ hat diesen Bericht - wie es eigentlich zu wünschen wäre - zwar nicht unterzeichnet, ist jedoch mit einer Kopie bedient worden und hat dieser Einschätzung nicht widersprochen (was ihre ärztliche Pflicht gewesen wäre, wenn sie mit den Ausführungen des Dr. med. I.________ nicht einverstanden gewesen wäre), so dass diese Stellungnahme als von den beiden Gutachtern abgegeben gilt. Diese Einschätzung ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Im vorinstanzlich eingereichten Bericht vom 29. November 2001 hält das Spitals X.________ fest, die Beschwerdeführerin könne keine Tätigkeiten mehr ausüben, in welchen sie mehr als 5 kg heben müsse, was im Widerspruch zur Aussage der Frau Dr. med. L.________ vom 29. Mai 1999 stehe, wonach nur das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg nicht mehr zumutbar sei. Es ist in dieser Hinsicht jedoch auf die Auffassung der Gutachterin Dr. med. L.________ abzustellen, denn diese hat ihre Einschätzung gestützt auf konkrete Fragen der Verwaltung in einem Gutachten getroffen, während das Spital X.________ in einem allgemeinen Bericht rapportiert hat. Die Auffassung des Spitals X.________es ist somit weder geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch vermag sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen der beiden Gutachter zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar ist. 
4.2.2 Was das Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) betrifft, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vom zuletzt verdienten Lohn auszugehen, da die Versicherte wegen erfolgter (leidensfremder) Kündigung nicht mehr an diesem Arbeitsplatz tätig ware. Unter der (noch abzuklärenden) Annahme einer Teil- oder Vollerwerbstätigkeit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einer einfachen und repetitiven Tätigkeit nachgehen würde, wobei für die lohnmässige Bestimmung auf Tabellenlöhne abzustellen ist. Infolge des ausländischen Diploms kann dabei nicht auf die statistischen Angaben der Branche Gesundheits- und Sozialwesen abgestellt werden, sondern auf den allgemeinen Durchschnittslohn; so ist denn auch an der letzten Arbeitsstelle bei weitem nicht ein branchenüblicher Lohn erzielt worden. Gemäss Tabelle A1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 beträgt der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Frauen monatlich Fr. 3'455.-- brutto. Angepasst an die im Jahr des Rentenbeginns 1996 (BGE 129 V 222) betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/2003, S. 90 Tabelle B9.2 Zeile A-0) ergibt dies einen Betrag von monatlich Fr. 3'619.10 resp. jährlich Fr. 43'429.20. 
4.2.3 Für das hypothetische Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) ist - da die Beschwerdeführerin keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat - praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen); damit ist von einem statistischen Grundwert von Fr. 43'429.20 auszugehen (vgl. Erw. 4.2.2 hievor). In Anbetracht der Umstände rechtfertigt sich vorliegend ein leidensbedingter Abzug (BGE 126 V 78 Erw. 5) von 10 %, da die Versicherte gesundheitlich wohl gewisse Lohneinbussen in Kauf zu nehmen hat; ein höherer Abzug ist nicht zu berücksichtigen, auch nicht im Fall einer (allfälligen) Teilerwerbstätigkeit (vgl. Erw. 4.1 hievor), da sich eine Teilerwerbstätigkeit bei Frauen lohnerhöhend auswirkt (vgl. Tabelle 9 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 S. 24). Dies führt zu einem Betrag von Fr. 39'086.30, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % (Erw. 4.2.1 hievor) zu einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 23'451.80 führt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 43'429.20 (Erw. 4.2.2 hievor) ergibt sich im Erwerbsbereich somit ein Invaliditätsgrad von 46 %. In der dem Rentenbeginn folgenden Zeit ist - unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung - keine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten (BGE 129 V 222). 
4.3 Im Übrigen ist - entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht eine reformatio in peius angedroht worden, da im Fall der Anwendung der gemischten Bemessungsmethode unter Berücksichtigung der offensichtlich geringen medizinischen Einschränkungen im Haushaltbereich allenfalls ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von unter 40 % vorliegen kann. 
 
Zudem wird auf die Möglichkeit der Leistungsverweigerung gemäss Art. 31 IVG resp. Art. 21 Abs. 4 ATSG verwiesen, wenn sich die Versicherte zumutbaren Eingliederungsmassnahmen widersetzen sollte und ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden ist (vgl. Erw. 3.3 hievor). 
5. 
Streitig ist schliesslich die vorinstanzliche Parteientschädigung. Die Versicherte macht geltend, sie habe vor dem kantonalen Gericht den Antrag auf Aufhebung der Verwaltungsverfügung gestellt und sei damit durchgedrungen, weshalb sie obsiegt und eine Parteientschädigung zu Gute habe. Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass formell ihrem Antrag auf Aufhebung der Verfügung entsprochen worden ist, jedoch hat dies in keiner Art und Weise zu einem Prozessgewinn geführt: Die Verfügung ist nämlich aufgehoben worden, damit die IV-Stelle die Statusfrage abkläre. Da diese Prüfung im besten Fall zu einer Bestätigung der verfügten Viertelsrente führt, hat die Versicherte nicht obsiegt. Dem teilweisen Obsiegen vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht betreffend beruflicher Massnahmen (vgl. Erw. 3.2 hievor) kann mit einer Parteientschädigung für das gesamte Verfahren Rechnung getragen werden (vgl. Erw. 6 hienach). 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der teilweise obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Da die Beschwerdeführerin jedoch mit ihren Begehren nur in geringem Mass durchgedrungen ist (Rückweisung zur Abklärung der Umschulung, bestenfalls Bestätigung der Viertelsrente), rechtfertigt es sich, eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche für das letzt- und erstinstanzliche Verfahren gesamthaft Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) beträgt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2002 in dem Sinne abgeändert, dass die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wird; weiter wird die Verwaltung über berufliche Eingliederungsmassnahmen befinden. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. Januar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: