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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 341/02 
 
Urteil vom 26. September 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat André Sieber, Bahnhofstrasse 5, 3900 Brig, 
 
gegen 
 
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
(Entscheid vom 10. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________, leidet seit seiner Kindheit an Asthma und Allergien. Von 1992 bis 1994 absolvierte er eine Lehre als Bäcker-Konditor in der Bäckerei V.________, und blieb anschliessend bis zum 31. Januar 1999 im gleichen Betrieb tätig. Auf den 1. Februar 1999 wechselte er zur Bäckerei S.________, wo er jedoch bereits ab dem 13. Februar 1999 wegen starker Asthmabeschwerden und Mehlstauballergie seine Tätigkeit aufgeben musste. Am 29. März 1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Wallis holte einen Bericht des Hausarztes Dr. X.________, vom 23. April 1999 sowie Arbeitgeberberichte vom 20. April 1999 (Bäckerei S.________) und 9. Mai 1999 (Bäckerei V.________) ein. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erliess am 5. Mai 1999 eine Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Expositionen zu Weizen- und Roggenmehlstaub. Weil die Berufsabklärung keine befriedigenden Resultate zeitigte, liess die IV-Stelle B.________ vom 17. Januar bis zum 11. Februar 2000 in der Beruflichen Abklärungsstelle Burgdorf (BEFAS) begutachten (Bericht vom 18. Februar 2000). Nachdem der Versicherte ab dem 7. Mai 2001 eine Stelle als Telekommunikationsberater angetreten hatte und die Abklärungen der IV-Stelle ergaben, dass er dabei einen Minimallohn von monatlich brutto Fr. 3'500.- bzw. einen monatlichen Maximallohn von Fr. 6'500.- (brutto) erzielen könne, stellte sie mit Vorbescheid vom 25. Juli 2001 in Aussicht, das Leistungsbegehren wegen angemessener beruflicher Eingliederung abzuweisen. Am 20. August 2001 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung. 
B. 
Dagegen erhob B.________ Beschwerde, welche das kantonale Versicherungsgericht des Wallis am 10. April 2002 abwies. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme; das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Bestimmungen über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) sowie auf Umschulung im Rahmen der beruflichen Massnahmen im Besonderen (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 17 IVG; BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Unbestrittenerweise kann der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Bäcker arbeiten. Streitig und zu prüfen ist, ob er Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat. 
2.1 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG - und somit auch derjenige auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG - setzt unter anderem die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten voraus (AHI 2002 S. 108; ZAK 1991 S. 180 oben). Art. 10 Abs. 2 IVG sieht ferner vor, dass die anspruchsberechtigte Person verpflichtet ist, die Durchführung der Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Die Versicherung kann ihre Leistungen einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht. Nach der Rechtsprechung ist die Einstellung der Leistungen allerdings erst nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG zulässig. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung können die Verweigerung oder der Entzug der Leistungen (Eingliederungsmassnahmen, Taggelder) erst verfügt werden, wenn die Verwaltung den Versicherten vorgängig durch eine schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht hat. Die Sanktion muss in gehöriger Form und unter Fristansetzung angekündigt werden. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer späteren Neuanmeldung ist nicht zulässig (BGE 122 V 219 f. mit Hinweisen). 
2.2 Vorliegend wies die Verwaltung das Leistungsbegehren des Versicherten deshalb ab, weil sie von einer angemessenen beruflichen Eingliederung ausging. Diese Schlussfolgerung hat die Vorinstanz zutreffend als unrichtig qualifiziert. Es wird auf die insofern korrekten Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen. Das kantonale Gericht verneinte jedoch den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, weil der Beschwerdeführer diesen mit seiner fehlenden Bereitschaft zur Umschulung verwirkt habe. Die Einstellung der Versicherungsleistungen erfolgte demnach, ohne dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden wäre. Nachdem die Vorinstanz den grundsätzlichen Anspruch des Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen bejahte, wäre sie gehalten gewesen, die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese konkrete Eingliederungsmassnahmen anordne und bei Weigerung des Versicherten das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG durchführe. Aus diesem Grund sind der angefochtene Entscheid und die Verfügung vom 20. August 2001 aufzuheben, und es ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
3. 
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG). 
 
Beim vorliegenden Verfahrensausgang steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG), weshalb sich dessen Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ebenfalls als gegenstandslos erweist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Wallis vom 10. April 2002 und die Verfügung vom 20. August 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Wallis zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Wallis hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Wallis wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis, der Ausgleichskasse Panvica und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: