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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 754/03 
 
Urteil vom 28. Mai 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
M.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 24. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geboren 1949, arbeitete von 1979 bis zu ihrer Entlassung 1997 im Umfang von 70 % für die Firma S.________ AG. Sie meldete sich am 20. Januar 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an; nach Vornahme von Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. August 1999 die Ansprüche auf Rente und berufliche Massnahmen, was letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. November 2001 (I 348/01) bestätigt worden ist. 
 
Am 21. Januar 2002 liess sich M.________ unter Beilage eines Berichtes des Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, erneut zum Leistungsbezug anmelden. Die Verwaltung zog zwei weitere Berichte des Dr. med. R.________ vom 21. Februar und 29. Mai 2002 sowie diverse ärztliche Zeugnisse des Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, bei; im Weiteren veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 31. Oktober 2002). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2002 den Rentenanspruch ab, da in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ein rentenausschliessender Invalididitätsgrad von 35 % resultiere; mangels Eingliederungswirksamkeit wurde der Anspruch auf Arbeitsvermittlung ebenfalls verneint. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Oktober 2003 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein Obergutachten einzuholen, subeventualiter seien berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung zu gewähren. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet. 
D. 
Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ einen Bericht des Dr. med. R.________ vom 5. März 2004 einreichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Dasselbe gilt für die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision. 
 
Zutreffend sind im Weiteren die Darlegungen der Vorinstanz über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 sowie Abs. 2 IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV sowie Art. 28 Abs. 2 IVG). Dasselbe gilt für die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG; BGE 116 V 80). Richtig wiedergegeben sind schliesslich auch die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuches (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG anwendbaren Rechtsgrundsätze (BGE 117 V 198 Erw. 3a; ferner BGE 125 V 369 Erw. 2; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen), die auch bei erneutem Gesuch um Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen gelten (vgl. BGE 113 V 27 Erw. 3b). Darauf wird verwiesen. 
 
 
 
Zu ergänzen ist einzig, dass sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt (Art. 28 Abs. 2 und Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sowie auf berufliche Massnahmen und in diesem Zusammenhang zunächst die Frage der anwendbaren Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades. 
2.1 Die Vorinstanz erachtet die Versicherte als Teilerwerbstätige, da sie auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Umfang von 70 % erwerbstätig gewesen wäre; dies stimme mit ihrer Angabe gegenüber der Abklärungsperson sowie auch damit überein, dass sie früher nie vollzeitig erwerbstätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, sie würde heute "wie die meisten Frauen in gutem Gesundheitszustand in hypothetisch vergleichbarer Lebenssituation ... ganz sicher zu 100 % arbeiten." 
2.2 Ausgangspunkt für den Entscheid über die Statusfrage ist die Angabe der Versicherten gegenüber der Abklärungsperson, wonach sie ohne Behinderung im gleichen Ausmass wie vorher arbeiten würde. Diese Aussage der Beschwerdeführerin stimmt mit ihrem bisherigen Verhalten überein: Wie dem individuellen Konto zu entnehmen ist, war sie seit spätestens Anfang der achtziger Jahre - allenfalls mit Ausnahme des Jahres 1987 - nur noch teilweise erwerbstätig, insbesondere auch zu der Zeit, als die 1973 und 1976 geborenen Kinder schon älter und selbstständiger gewesen sind. Im Hinblick auf die konkrete Angabe der Versicherten gegenüber der Abklärungsperson und ihr bisheriges Verhalten ist der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde pauschal erhobene Hinweis auf das Verhalten anderer Frauen in vergleichbarer Lage nicht überzeugend. Damit ist die Versicherte als Teilerwerbstätige einzustufen, was zur Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit Anteilen von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Aufgabenbereich führt. 
3. 
Im Weiteren ist der jeweilige Umfang der Einschränkung im Erwerbs- und Aufgabenbereich festzulegen. 
3.1 Für die Einschränkung im Erwerbsbereich stellt das kantonale Gericht auf die Einschätzung des Dr. med. R.________ ab, wonach die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig sei. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber ausgeführt, dass Dr. med. R.________ von einer psychischen Erkrankung ausgegangen sei, welche es der Versicherten verunmöglichte, eine Verweisungstätigkeit auszuüben. 
 
Im Bericht vom 21. Februar 2002 hat Dr. med. R.________ klar festgehalten, dass eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, und im gleichzeitig ausgefüllten Formular "Arbeitsbelastbarkeit" angegeben, inwiefern die Versicherte eingeschränkt ist. Auf Nachfragen der IV-Stelle hat der Arzt mit Bericht vom 29. Mai 2002 die Arbeitsfähigkeit von 50 % bestätigt, gleichzeitig jedoch erwähnt, dass wegen der chronischen Beschwerden "sicher eine sekundäre depressive Verstimmung" bestehe, eine psychiatrische Abklärung allerdings "wenig bringen" würde. Diese Aussage ist im Zusammenhang mit den Angaben im Formular "Arbeitsbelastbarkeit" zu würdigen: Hier hat Dr. med. R.________ am 21. Februar 2002 unter der Rubrik "psychische Funktionen" Konzentrations- und Auffassungsvermögen als uneingeschränkt beurteilt, während er die Belastbarkeit und - wegen der Sprache - auch die Anpassungsfähigkeit als eingeschränkt betrachtete; Bemerkungen hat der Arzt nicht angebracht. Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daraus nicht geschlossen werden, es liege eine psychische Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor: Auf die konkrete Frage der Verwaltung, ob eine psychiatrische Abklärung angezeigt erscheine, hat Dr. med. R.________ explizit die Notwendigkeit der Vornahme weiterer Untersuchungen verneint; im Zusammenhang mit den Angaben im Formularbericht "Arbeitsbelastbarkeit" kann das nur bedeuten, dass die Versicherte einzig aus somatischer Sicht eingeschränkt ist und der depressiven Verstimmung kein Krankheitswert zukommt (wie das Stellen einer Diagnose für sich allein noch nicht bedeutet, dass ein Leiden mit Krankheitswert und mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht; vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c). Wäre der Mediziner anderer Auffassung gewesen, hätte er eine Untersuchung befürwortet. Damit bestehen keine Anhaltspunkte, die eine psychiatrische Untersuchung als notwendig erscheinen lassen, und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig ist. Da auch keine psychiatrische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegt, entfällt das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführte Argument, die Versicherte könne aus psychischen Gründen keine Verweisungstätigkeit aufnehmen. 
 
Der letztinstanzlich eingereichte Bericht des Dr. med. R.________ vom 5. März 2004 betrifft schliesslich klar einen Zeitpunkt nach dem - Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b) - Zeitraum bis Verfügungserlass (hier November 2002), so dass er allein schon aus diesem Grund hier nicht massgebend sein kann. 
3.2 Die Vorinstanz hat das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu Recht anhand des zuletzt verdienten und der Lohnentwicklung angepassten Einkommens als Verdrahterin auf Fr. 33'767.- festgesetzt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) aufgrund der - die Lohnentwicklung und die betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigenden - Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung bestimmt worden ist, was unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (auch wenn die Versicherte vorher nur zu 70 % erwerbstätig gewesen ist; vgl. BGE 125 V 153 ff. Erw. 5) zu einem Betrag von Fr. 23'874.- führt. Diese Beträge sind denn an sich auch nicht bestritten. Die Versicherte rügt jedoch, dass das kantonale Gericht vom Invalideneinkommen einen behinderungsbedingten Abzug von bloss 10 % vorgenommen habe; es sei vielmehr auch der Leidensdruck zu berücksichtigen, was zu einem Abzug von 25 % führe. 
 
Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Der deswegen vom Tabellenlohn vorzunehmende behinderungsbedingte Abzug beträgt jedoch nicht generell und in jedem Fall 25 %; es ist vielmehr anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Masse das hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis). In Anbetracht der Einschränkungen der Versicherten und der Umstände kann nicht davon gesprochen werden, dass der Entscheid der Vorinstanz über die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen; insbesondere ist der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte Leidensdruck als solcher kein nach der Rechtsprechung zu berücksichtigendes Merkmal (BGE 126 V 78 Erw. 5), und es fällt die Teilzeitbeschäftigung ausser Betracht, welche sich bei Frauen lohnerhöhend auswirkt (vgl. Tabelle 9 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 S. 24). 
 
Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 21'486.-, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 33'767.- zu einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 36 % führt; bei einer Gewichtung von 70 % (vgl. Erw. 2.2 hievor) ergibt dies 25 %. 
3.3 Was die Invalidität im Aufgabenbereich betrifft, stellt die Vorinstanz auf den Abklärungsbericht vom 31. Oktober 2002 ab und geht von einer Einschränkung von 34 % aus. Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr Ehemann 100 % erwerbstätig sei und ihr deshalb im Aufgabenbereich nicht helfen könne. 
 
Der Abklärungsbericht vom 31. Oktober 2002 erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2), so dass grundsätzlich auf ihn abgestellt werden kann; in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden denn auch keine konkreten Rügen gegen die Einschätzungen des Abklärungsberichts resp. gegen die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz vorgebracht. Was die in Frage gestellte Mithilfe des Ehemannes der Versicherten betrifft, ist auf die Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c) zu verweisen, welche auch die Mithilfe der Familienangehörigen umfasst (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.3; vgl. auch Urteil A. vom 6. Januar 2004, I 383/03). Es ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, wenn dem Ehegatten folgende Tätigkeiten zugemutet werden: drei bis vier Mal jährlich Reinigen der Fenster, Bodenpflege, vermehrte Mithilfe bei der Wohnungspflege, Hilfe beim Heben schwerer Gegenstände und einmal pro zwei Wochen Hilfe beim Tragen der zu waschenden Wäsche. Damit ist im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 34 % anzunehmen, was bei einer Gewichtung von 30 % (vgl. Erw. 2.2 hievor) zu 10 % führt. 
3.4 Bei einer Einschränkung von 25 % im Erwerbs- und einer Einschränkung von 10 % im Aufgabenbereich resultiert ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 35 %. Damit kann - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - der genaue Eintritt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes letztlich offen bleiben. 
4. 
Streitig ist im Weiteren der Anspruch auf berufliche Massnahmen. Wie der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entnommen werden kann, macht die Versicherte jedoch nur den Anspruch auf Arbeitsvermittlung geltend. Damit ist die vom kantonalen Gericht abgelehnte Umschulung nach Art. 17 IVG nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. 
4.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Arbeitsvermittlung letztlich wegen mangelnden Eingliederungswillens verneint. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, sie müsse und wolle arbeiten, wenn sie nicht als Invalide anerkannt werde. 
4.2 Die Versicherte hat infolge ihrer Leiden Probleme bei der Stellensuche (vgl. AHI 2003 S. 268); damit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Jedoch ist nach Art. 10 Abs. 2 IVG der Anspruchsberechtigte verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Die Versicherung kann ihre Leistungen einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht; unter den Begriff der Leistungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 IVG fallen Eingliederungsmassnahmen und Taggelder. Nach der Rechtsprechung ist die Einstellung dieser Leistungen allerdings erst nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG zulässig (BGE 122 V 219 Erw. 4b mit Hinweisen). Gemäss dieser Gesetzesbestimmung kann die Verweigerung oder der Entzug der Leistung erst verfügt werden, wenn die Verwaltung den Versicherten vorgängig durch eine schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht hat. Die Sanktion muss in gehöriger Form und unter Fristansetzung angekündigt werden (BGE 122 V 219 Erw. 4b mit Hinweisen). Nach Lage der Akten ist erstellt und im Übrigen auch nicht bestritten, dass die IV-Stelle bis jetzt kein Mahnverfahren durchgeführt hat. Sollte es der Versicherten an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft fehlen (wofür in den Akten Anhaltspunkte bestehen), ist vor der Leistungsverweigerung ein solches Verfahren (neurechtlich jedoch gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG) durchzuführen. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der teilweise obsiegenden Versicherten eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2003 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 25. November 2002 insoweit aufgehoben, als sie die Frage der Arbeitsvermittlung betreffen, und es wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. Mai 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.