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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.437/2005 /bri 
 
Urteil vom 24. November 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, 
Gerichtsschreiber Monn 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Conrad, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Betrug etc.), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen, vom 9. September 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 9. Januar 2003 erstattete X.________ gegen den Sachbearbeiter einer privaten Versicherungsgesellschaft Strafanzeige wegen des Verdachts auf Betrug und Unterdrückung von Urkunden. Der Beschuldigte habe ihn bzw. seinen Rechtsvertreter im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens wegen eines ärztlichen Kunstfehlers absichtlich getäuscht und damit finanziell geschädigt. Als zuständiger Sachbearbeiter der Versicherungsgesellschaft habe der Beschuldigte im Auftrag des Kantons Zürich mit ihm bzw. seinem Rechtsvertreter Vergleichsverhandlungen geführt und dabei wesentliche Tatsachen nicht offen gelegt. Ohne die dadurch bewirkte Täuschung über wesentliche Tatsachen hätte er einem am 4. Dezember 2001 abgeschlossenen Vergleich in der Höhe von zwei Millionen Franken als Entschädigung für den an ihm begangenen ärztlichen Kunstfehler nicht zugestimmt. 
 
Die Bezirksanwaltschaft Zürich (heute Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl) stellte das Verfahren mit Verfügung vom 1. September 2004 ein. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 9. September 2005 ab. 
 
X.________ wendet sich mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, die Verfügung vom 9. September 2005 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Opfer zu, das sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP). Opfer ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Mit der Präzisierung, dass es sich um "unmittelbare" Eingriffe handeln muss, will das Gesetz Beeinträchtigungen ausschliessen, die beispielsweise auf Betrug zurückgehen und die lediglich mittelbare Folge der Straftat sind (BGE 120 Ia 157 S. 162 mit Hinweis auf BBl 1990 II 977). Die durch eine Straftat (z.B. eine Körperverletzung ) hervorgerufenen Beeinträchtigungen sind nur deren "unmittelbare" Folge, wenn sie dem Wesen des betreffenden Tatbestandes entsprechen, d.h. wenn es sich dabei um eine typische bzw. charakteristische Folge des in Frage stehenden Deliktes handelt (Urteil 6P.125/1999 vom 4. November 1999, E. 1d/bb, mit Hinweis). 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Opfer im Sinne von Art. 270 BStP. Durch das dem Sachbearbeiter der Versicherungsgesellschaft vorgeworfene Vermögensdelikt sei bei ihm gegen diesen ein zivilrechtlicher Anspruch aus unerlaubter Handlung entstanden (Beschwerde S. 6). Damit vermag der Beschwerdeführer seine Opferstellung nicht zu begründen. Bei den behaupteten Vermögensdelikten liegt keine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität des Beschwerdeführers vor. Es stehen vielmehr ausschliesslich Vermögensinteressen auf dem Spiel. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. November 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: