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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_375/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 
Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einfache Körperverletzung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erhob am 19. November 2012 Strafantrag gegen X.________ wegen "Körperverletzung, Tätlichkeit". 
X.________ überbrachte der Polizei eine mit 25. November 2012 datierte Strafanzeige gegen A.________ wegen "bewaffneten, körperlichen Angriffs, versuchter Körperverletzung und versuchter Tötung". A.________ sei am 15. November 2012 im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Inbusschlüssel auf ihn zugekommen, um ihm diesen in die Rippen zu stossen. Daraufhin habe er ihn "blockiert", "reflexartig" einen nebenan liegenden (Hart-) Gummihammer ergriffen und ihm mit diesem an den Kopf geschlagen. 
A.________ erlitt neben geringfügigen Verletzungen eine Gehirnerschütterung sowie eine mit vier Einzelknopfnähten versorgte Rissquetschwunde am linken Hinterkopf (occipital hinter dem linken Ohr) und war vom 15. bis zum 17. November 2012 hospitalisiert. Die Anklage entspricht der Darstellung von A.________, wonach X.________ diesem von hinten überraschend auf den Kopf schlug, als dieser ihm den Rücken zukehrte, um eine Palette zusammenzubinden. 
Eine Spurensicherung direkt im Anschluss an den Vorfall erfolgte nicht, weil A.________ erst Tage später Anzeige erstattet hatte. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Hinwil bestrafte X.________ am 15. April 2014 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, stellte eine Schadenersatz- und Genugtuungspflicht im Grundsatz fest und verwies den Privatkläger A.________ auf den Zivilweg. 
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 16. Februar 2015 auf Berufung von X.________ das bezirksgerichtliche Urteil. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
In der Vernehmlassung verzichteten das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme. 
A.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Tatbestand sei eindeutig erfüllt. Selbst wenn auf die Schilderung von X.________ abgestellt werden müsste, läge keine rechtfertigende Notwehrhandlung vor, weshalb er nicht freigesprochen oder milder bestraft werden könnte, so dass die Behebung des gerügten Mangels keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben könne. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. 
Für das Bundesgericht ist grundsätzlich der vorinstanzlich beweismässig festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 140 III 264 E. 2.3). 
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3). 
Dem Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsmaxime kommt keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2d S. 38). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer und der Privatkläger arbeiteten seit Jahren als Lageristen beim gleichen Arbeitgeber, wobei es untereinander zu verbalen Sticheleien und Provokationen wegen ihrer ethnischen Herkunft kam. Der eine ist kroatischer Staatsbürger bosnischer und der andere serbisch-schweizerischer Doppelbürger kosovo-albanischer Herkunft. Beide leben seit 1988/89 in der Schweiz. Sie wurden infolge des Vorfalls fristlos entlassen.  
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er dem Privatkläger mit einem Hammer am gemeinsamen Arbeitsort im Lagerraum eine Platzwunde am Kopf zufügte. Streitig sei, wie es dazu kam. Gemäss Anklage habe er dem Privatkläger von hinten überraschend auf den Kopf geschlagen, als dieser ihm den Rücken zukehrte, um eine Palette zusammenzubinden. Tatsächlich aber habe ihm der Privatkläger mit einem grossen Inbusschlüssel in die Rippen bzw. Bauchgegend stechen wollen. Er habe sich mit dem Hammerschlag gegen diesen Angriff verteidigt. 
Die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich und unter Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo festgestellt. Bei willkürfreier Würdigung hätte sie mehrere Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründe prüfen und bejahen und ihn entweder freisprechen oder die Strafe deutlich unter 18 Monaten festsetzen müssen (Beschwerde S. 47). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Würdigung seiner Aussagen (Beschwerde Ziff. 53 ff.). Die vorinstanzliche Annahme einer fehlenden Kontexteinbettung verkenne die zugrunde liegende Fragetechnik sowie seine nachfolgende Erklärung und seine für ein Strafverfahren, "bei dem jedes Wort seziert wird" (Ziff. 62), nicht genügenden Deutschkenntnisse. In den weiteren, über einen Dolmetscher geführten Befragungen kämen solche Redewendungen nicht mehr vor.  
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer erklärte in der polizeilichen Erstbefragung vom 26. November 2012 (act. 4) in Beantwortung der ersten Frage zum Tatvorwurf ("Was war Ihr Anlass [den Privatkläger] mit einem Hammer am Kopf zu schlagen?") : "Ich  weiss nicht, warum ich so reagiert habe. Er kam auf mich zu mit einem Inbusschlüssel. Er war zirka 10 Meter entfernt und kam plötzlich auf mich zu. Er  wollte den Inbusschlüssel in meine linken Rippen stecken. Ich  wollte in diesem Moment einen Stuhl auf das Palett stellen und meine Arbeit erledigen. Ich sah, wie der [Privatkläger] auf mich zukam und fragte ihn "He he!" Ich sah, wie er ausholen  wollte, um mir den Inbusschlüssel in die Rippen zu stecken. Ich konnte ihn blockieren, nahm  irgendetwas von meinem Werkzeugbank, der gleich vor mir ist, und schlug nach [dem Privatkläger]. Ich  wusste nicht, wo ich traf. Ich hatte Angst" (Urteil S. 14 mit Kursivdruck).  
 
2.2.2. Die Vorinstanz problematisiert den einleitenden Antwortsatz ("Ich  weiss nicht, warum ich so reagiert habe"; Urteil S. 9, 14) sowie die Antwort auf eine Frage der Vorinstanz, warum er gegen den Kopf geschlagen habe: "  Das weiss ich auch nicht. Vermutlich habe ich rein reflexartig reagiert" (Urteil S. 10 mit Kursivdruck). Auch erscheine sonderbar, dass er "  irgendetwas " ergriffen und nicht gewusst habe, wo er getroffen hatte. Sie sieht in der Aussage eine unnatürlich gehäufte und insofern auf eine intentionale Falschaussage hindeutende Verwendung des Modalverbs "wollen". Sie verkennt damit, dass es sich um umgangsprachliche Wendungen eines Nicht-Muttersprachlers aus dem Arbeitermilieu handelt. Mit einer dem sprachlichen Niveau nicht Rechnung tragenden Aussageanalyse lässt sich hier keine intentionale Falschaussage begründen. Solche Schlüsse lassen sich auch nicht aus der Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage ziehen, warum er nach der erfolgreichen Blockierung des Arms des Angreifers noch zuschlug ("  Das frage ich mich auch. Es ist alles innerhalb einer Sekunde passiert und war eine Schutzreaktion meinerseits"; Urteil S. 15 mit Kursivdruck). Weiter nimmt die Vorinstanz an, wer in Angst und Notwehr handle, wisse im Allgemeinen sehr wohl, warum er so gehandelt habe, nämlich wegen der Notwehrlage bzw. der Angst. Diesen Widerspruch habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären können. Ferner hält die Vorinstanz fest: "Abgesehen vom zweimalig ausgedrückten Nichtwissen fällt auf, dass der [Beschwerdeführer] nicht aussagte, der Privatkläger sei extrem aggressiv  gewesen, sondern dass er extrem aggressiv  sei, also im Sinne einer allgemeinen Charakterisierung (wodurch eine anlasslose Tat etwas plausibler erschiene) " (Urteil S. 11 mit Kursivdruck).  
Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer den Angriff spontan ohne jegliche Kontexteinbettung schildere, gewissermassen als "aus heiterem Himmel". Dabei verweist sie auf den oben (E. 2.2.1) zitierten ersten polizeilichen Vorhalt zur Sache (Urteil S. 10). Sie berücksichtigt nicht, dass der Beschwerdeführer hier auf die präzise Fragestellung der Polizei zu antworten hatte, die keine Kontexteinbettung eröffnete. Sie führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe dem Privatkläger "schon hundert Mal gesagt" (Zitat aus der polizeilichen Befragung), seine grossen Ohren seien typisch für Albaner. Somit habe dieser doch nicht gänzlich ohne Anlass gehandelt. Diese Beurteilung geht ebenfalls an der Sache vorbei. Die Vorinstanz zitiert hier Aussagen des Beschwerdeführers in der erwähnten polizeilichen Erstbefragung, wo dieser Provokationen und Sticheleien gerade bestätigt (und grobe Invektiven bestreitet) und weiter ausführt, er wisse nicht, wieso der Privatkläger "dieses Mal so reagiert hat"; manchmal sei er freundlich, manchmal sei er "hässig. Mal so mal so". Der Beschwerdeführer hatte bereits in seiner Strafanzeige dargelegt, dass dem körperlichen Angriff eine verbale Auseinandersetzung vorausging und der Privatkläger im Betrieb für seine aggressive Art und Weise bekannt sei; in der Strafanzeige wird zudem der Ausspruch betreffend die "grossen, abstehenden Ohren" ebenso erwähnt wie eine Drohung des Privatklägers: "Sei still oder ich bringe Dich um!", welche dieser "noch ein zweites und drittes Mal" wiederholt habe (act. 3). Nur weil die Vorinstanz diese aktenkundigen Tatsachen übergeht, kann sie zum Ergebnis gelangen, sonderbar erscheine auch, dass der Beschwerdeführer erst nachträglich eine dreimalige Todesdrohung erwähne; das erscheine unglaubhaft (Urteil S. 13). 
Die Aussagen enthalten entgegen der Vorinstanz keine ausgesprochen hohe Dichte an Widersprüchen, logischen Inkonsistenzen, Unplausibilitäten und sonstigen Auffälligkeiten (Urteil S. 28). Sie entsprechen einer üblichen polizeilichen Befragung (mit der Einschränkung, dass der erwähnte erste Vorhalt zur Sache zu wenig offen formuliert wurde), in welcher sich der Beschuldigte nicht auf ein Bestreiten versteift (die Aussagen finden sich im Wesentlichen bereits in der Strafanzeige vom 25. November 2012), sondern Fragen beantwortet, wenn auch angesichts der Selbstbelastungssituation in der üblichen Weise eher zurückhaltend. 
Der Beschwerdeführer beantwortet Fragen öfters zunächst mit "Nichtwissen" (im Hauptsatz) und erklärt anschliessend (im Nebensatz und weiteren Äusserungen) sein Verhalten. Die Vorinstanz trägt der Tatsache nicht Rechnung, dass dieses Aussagemuster im Wesentlichen seiner Sprachkompetenz und Sprechweise zuzuschreiben ist (kein Muttersprachler, bescheidenes Sprachniveau, Arbeitermillieu, Soziolekt und Idiolekt). Es ist nicht haltbar, die Glaubhaftigkeit (etwa wegen gehäufter Verwendung von Modalverben) zu verneinen. 
Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Nullhypothese (Unwahrhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen (BGE 128 I 81 E. 2 S. 85 f.). 
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem Privatkläger mit einem Hammer occipital hinter dem linken Ohr eine Verletzung zufügte (oben Bst. A). Die Version des Beschwerdeführers lautet: Der Privatkläger habe "dieses Mal so reagiert", indem er mit einem Inbusschlüssel in der Hand auf ihn losgegangen sei; er habe die Hand blockiert und "reflexartig" mit einem eben greifbaren Hammer zugeschlagen. Die Version des Privatklägers besagt dagegen: Der Beschwerdeführer habe ihm von hinten überraschend auf den Kopf geschlagen, als er ihm den Rücken zukehrte, um eine Palette zusammenzubinden. Nach der ersten Version wehrte der Beschwerdeführer einen durch seine Provokation ausgelösten unerwarteten Angriff ab (oben E. 2.2.1), nach der zweiten schlug er überraschend von hinten zu (unten E. 2.5). 
 
2.3. Der Bruder des Beschwerdeführers, B.________, der als Lagerist in der Firma arbeitete, sagte als Zeuge aus: "Ich sah, wie [der Privatkläger] einen Inbusschlüssel zur Hand nahm. Danach ging [er] in Richtung [des Beschwerdeführers]. Den Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] kann man vom Lift her nicht einsehen (siehe Skizze). Im Weiteren sah ich, dass [der Privatkläger] zu Boden fiel und am Kopf blutete. Ich habe nicht gesehen, was vorgängig geschehen ist." Nach der Vorinstanz kann auf diese Aussagen nicht abgestellt werden. Sie verweist dazu auf eine Protokollstelle, zu welcher der Zeuge einen Protokollierungsfehler durch Weglassen eines "nicht" im Satz "Ich habe (nicht) die Bewegung gesehen [...]" geltend machte. Angesichts unmissverständlicher Aussagen und Tatortskizze erweist es sich als nicht haltbar, diese Aussagen wegen einer fraglichen Protokollstelle nicht zu berücksichtigen (Beschwerde Ziff. 70 ff.).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer erhebt Willkürvorwürfe bezüglich der Würdigung von Aussagen des Zeugen C.________ (Ziff. 24 ff.). Dieser Mitarbeiter in der Firma hatte unmittelbar nach der Tat den Tatort betreten und sagte aus, dass sich ein Inbusschlüssel neben kreisförmig angeordneten Bluttropfen am Boden befand, und verneinte, dass an der vom Privatkläger bei der Tatrekonstruktion angegebenen Stelle eine Palette stand. Es handelt sich um eine wesentliche Aussage.  
In nicht haltbarer Weise geht die Vorinstanz von einer Beeinflussung dieses Zeugen aus, weil er vorladungsgemäss den fraglichen Hammer und den Inbusschlüssel zur Zeugeneinvernahme mitgebracht und erklärt hatte, er habe den Inbusschlüssel mitgebracht, der "sicher" auf dem Boden am Tatort lag; den Hammer habe er am Tatort nicht gesehen, er habe ihn auf Beschreibung des Beschwerdeführers mitgebracht. Entgegen der Vorinstanz erscheint es nicht sonderbar, dass der Beschwerdeführer den Hammer beschreiben musste, denn er hatte infolge seiner Entlassung selber keinen Zugang zu den Räumlichkeiten der Firma. Nach der Vorinstanz deuten aber "derartige Unplausibilitäten" darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Hammer im Hinblick auf die Einvernahme beschrieben bzw. eine diesbezügliche Beeinflussung stattgefunden habe (Urteil S. 21 f.). Es war indessen aktenkundig und von allem Anfang an unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Privatkläger mit einem Hammer verletzt hatte. Dass der Zeuge der eigenartigen Aufforderung der Vorladung nur nachkommen konnte, indem er den Beschwerdeführer fragte, welcher Hammer es denn gewesen sei, kann ohne ernstliche Anhaltspunkte für eine Befangenheit nicht zum Ausschluss der Zeugenaussage führen. 
Für die Vorinstanz ist auch auffällig, dass der Zeuge spontan betone, der Inbusschlüssel habe "sicher" am Tatort gelegen. Da der Zeuge bei der Tatrekonstruktion zugegen gewesen sei, seien seine Aussagen ohnehin nur mit Zurückhaltung zu würdigen, zumal seine Befragung erst ein Jahr nach der Tat erfolgte. Es bestehe die Gefahr, dass der Zeuge Tatrekonstruktion und Erinnerung verwechsle. Dass sich am Tatort "sicher" ein Inbusschlüssel befunden habe, erweise sich nicht als verlässlich bzw. unglaubhaft. Ebenfalls als unglaubhaft erweise sich die Schilderung zum Blut am Boden. Dass sich ein Zeuge nach Jahr und Tag an die genaue Form der Bluttropfen am Boden erinnere, sei gedächtnispsychologisch schwer nachvollziehbar (Urteil S. 22). 
Einem Zeugen lässt sich nicht wegen Teilnahme an einer Tatrekonstruktion, zu welcher er amtlich vorgeladen wurde, die Zeugenqualität absprechen. Der Beschwerdeführer wendet im Übrigen zutreffend ein, bei der Tatrekonstruktion sei kein Blut verspritzt worden, so dass nicht nachvollziehbar sei, wie das Gedächtnis des Zeugen dies nach zwei Monaten verwechselt haben sollte. Ob Vergessensprozesse schneller oder langsamer verliefen, komme auf die jeweiligen Gedächtnisinhalte an. Bei wichtigen autobiographischen Ereignissen könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich Zeugen noch nach längerer Verfahrensdauer an den überwiegenden Teil (ca. 80%) des Kerngeschehens erinnern können ( LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 1415 S. 1419 f.). Hier habe es sich um ein besonderes Ereignis zwischen den dem Zeugen bekannten Arbeitskollegen gehandelt. 
Der Beschwerdeführer wendet ferner zu Recht ein, dass es sich nicht nur darum handle, dass der Privatkläger an einer Palette irgendwie hätte "vorbeistürzen können" (Urteil S. 24). Fehlte nämlich eine (beladene) Palette, konnte der Privatkläger auch nicht damit beschäftigt sein, diese zusammenzubinden und dabei dem Beschwerdeführer den Rücken zuzukehren. Diese Palette ist in der Darstellung des Privatklägers entscheidend. Die Vorinstanz weist dieses Argument lediglich mit der Annahme zurück, gedächtnispsychologisch sei schwer nachvollziehbar, dass sich der Zeuge tatsächlich noch daran erinnern könne, ob am besagten Ort ein Jahr zuvor eine Palette stand oder nicht. Der Zeuge sei erst zum Geschehen hinzugekommen, als der verletzte Privatkläger den Raum bereits schon wieder verlassen hatte, so dass sein (angeblich noch ein Jahr später vorhandenes) Wissen um allfällige Standorte von Paletten zusätzlich unplausibel erscheine (Urteil S. 24). Diese indizienfreie Beurteilung lässt sich nicht halten. 
 
2.5. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Würdigung der Aussagen des Privatklägers vor (Ziff. 89 - 138).  
Die Vorinstanz nimmt an, die vom Privatkläger angegebenen Körperpositionen passten zum Verletzungsbild. Dieser erklärte: "Dann hörte ich plötzlich etwas hinter mir, jemand kam zu mir. Ich drehte den Kopf nach links, ich hörte nur noch etwas in meinem Kopf, als explodiere etwas. Ich ging zu Boden und weiss nichts mehr". Er ergänzte: "Ich habe nach hinten links geschaut und sah ganz klar [den Beschwerdeführer]" (Urteil S. 18 f.). 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz nehme an, dass die Aussagen zum Kerngeschehen kaum Inkonsistenzen oder aussagepsychologische Auffälligkeiten aufwiesen. Der ärztliche Befund sei nicht geeignet, eine "Kontamination" der Aussagen insgesamt nahezulegen (Urteil S. 25). Das vom Privatkläger spontan beschriebene Angriffsszenario harmonisiere mit seiner Kopfverletzung, während das vom Beschwerdeführer dargelegte Szenario schwer nachvollziehbar erscheine (Urteil S. 28 f.). 
Der Beschwerdeführer wendet ein, es gebe keine eigentliche Beschreibung der Tathandlung durch den Privatkläger. Die Vorinstanz anerkenne, dass es "auffällig" sei, dass der Privatkläger zunächst von "jemand" spricht, der ihn niedergeschlagen habe, und erst dann konkretisiere, als er darauf hingewiesen wird, dass auch jemand Drittes gemäss seiner Aussage am Tatort war. Sie interpretiere dies jedoch nicht als Widerspruch, sondern als Präzisierung bzw. Wahrnehmungsfehler. Sie übersehe, dass exakt dasselbe Aussageverhalten auch in späteren Einvernahmen auftrete. Diese Lücke im Kerngeschehen sei bedeutsam. Das Vorgeschehen (Diskussion am Arbeitsplatz) und Nachgeschehen (Lift und Spital) seien beim Beschwerdeführer und Privatkläger identisch. Selbst das Treffen am Kopf sei identisch und habe nicht erdacht werden müssen. Im Falle einer Lüge müsse aber der von hinten kommende Beschwerdeführer erdacht werden, und genau dort gebe es eine Lücke in der Schilderung (Ziff. 101). Wiesen Nebensächlichkeiten eine höhere Qualität auf als die Schilderungen zum Kerngeschehen, so könne dies ein Hinweis darauf sein, dass die Aussagen zum Kerngeschehen nicht auf eigenem Erleben beruhten ( LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1428). 
Willkürlich sei die vorinstanzliche Würdigung der Angaben des Privatklägers zum Angriffsszenario und dem dabei verwendeten Tatwerkzeug (Urteil S. 18 f.). Wenn der Privatkläger erst unmittelbar vor dem Aufschlag lediglich einen Schulterblick nach links gemacht hätte, wäre die Schlagbewegung des Beschwerdeführers als Rechtshänder ausserhalb seines Gesichtsfeldes gewesen, und zwar umso mehr als das Gesichtsfeld des Privatklägers als Brillenträger eingeschränkt gewesen sei. Er habe somit die Art des verwendeten Werkzeugs gar nicht klar erkennen können. Hätte er sich tatsächlich umgedreht und den Angreifer klar erkannt, hätte er ihm das Gesicht zugedreht, was einen Treffer an der tatsächlichen Stelle unwahrscheinlich mache. Realistisch hätte ein Schlag von oben herab das Schädeldach getroffen (Ziff. 111). Die Widersprüche lösten sich für die Vorinstanz, denn denkbar sei nach ihr "auch ein Wahrnehmungsfehler in dem Sinne, als der Privatkläger [den Beschwerdeführer] in Tat und Wahrheit unmittelbar vor dem Schlag zwar nicht erblickte, sich dies aber aufgrund der Ereignisse unmittelbar vor und nach der Tat gleichsam einbildete" (Urteil S. 19). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, bei der vordemonstrierten Tatversion habe der Privatkläger den Hammer gar nicht wahrnehmen können. Ein Wahrnehmungsfehler sei gerade nicht denkbar (Ziff. 114). 
Ferner verneint die Vorinstanz Ausschmückungen in den immer präzieser werdenden Angaben des Privatklägers. Auch die letzte Aussage, er denke, der Hammer sei nicht rot, sondern braun gewesen, deute kaum auf eine intentionale Falschaussage hin. Ein Irrtum in einem nebensächlichen Umstand sei nicht geeignet, seine Darstellung in Frage zu stellen (Urteil S. 27). 
Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, nach den Ärzten habe der Privatkläger gemäss seinen Schätzungen eine "mehrere Minuten dauernde Bewusstlosigkeit" erlitten, auf die eine "ca. vier Stunden dauernde amnestische Periode folgte [...] an die er nur lückenhafte Erinnerungen hat". Vor der Polizei und in der Konfrontationseinvernahme habe sich der Privatkläger an das Verlassen des Tatorts, an Blutspuren und an das dortige Gespräch mit seinem Vorgesetzten gut erinnern können (Ziff. 136). Die Vorinstanz kommt entgegen dem Privatkläger zum Ergebnis, dass keine Bewusstlosigkeit eintrat, sondern lediglich eine Art "K.o.-Schlag"-Symptomatik (Urteil S. 20), was aber dessen Aussagen insgesamt nicht zu "kontaminieren" vermöge. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, offensichtlich lege der Privatkläger seine Aussagen situationsangepasst zurecht. 
 
2.6. Wie die Vorinstanz feststellt, wurde der Beschwerdeführer nach seiner Tatversion und der entsprechenden Tatrekonstruktion vom Privatkläger mehr oder weniger frontal angegriffen und schritt dieser seinerseits mehr oder weniger frontal zum Angriff. Vor diesem Hintergrund erscheine es zwar nicht ausgeschlossen, aber doch eher unplausibel, dass er den Privatkläger nicht frontal am Kopf, sondern am (linken) Hinterkopf verletzte (Urteil S. 18).  
Der Beschwerdeführer hält dazu fest, die Wunde habe sich tatsächlich in einem Winkel von 45° oberhalb des linken Ohres an der Hinterkopfseite und nicht oberhalb des Nackens befunden (Ziff. 117). Aus der Tatrekonstruktion ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in einer leicht gebückten Haltung zunächst den Hammer vom vor ihm stehenden Tisch nahm und in einer kreisförmigen Aufwärtsbewegung seitlich gegen den Kopf des Privatklägers schlug (Ziff. 118). Die Annahme der Vorinstanz, es sei "eher unplausibel", dass der Schlag so ausgeführt wurde, wie an der Tatrekonstruktion demonstriert, sei willkürlich. 
 
2.7. Der Beschwerdeführer fasst seine umfangreichen Ausführungen wie folgt zusammen:  
 
- die Aussagen des Privatklägers seien detailarm und lückenhaft im Kerngeschehen, 
- sie enthielten mehrfach Verbesserungen, um sie nachträglich plausibel zu machen und um Lücken zu füllen, 
- sie enthielten offensichtliche Unwahrheiten zu den Verletzungsfolgen (Schwindel, Tinnitus, Stärke der Beeinträchtigungen), 
- sie differierten zwischen dem, was er gegenüber den Strafverfolgungsbehörden aussagte und dem, was er gegenüber den behandelnden Ärzten angab (Ohnmacht, Amnesie), 
- sie passten nicht zu den Begleitverletzungen (Kratzwunde am Unterarm, Hämatom an der Brustkorbseite, Fehlen von Verletzungen im Gesicht), 
- sie widersprächen den Aussagen des Zeugen C.________ in zentralen Punkten (Palette, Bluttropfen, Inbusschlüssel), 
- sie widersprächen den Aussagen des Zeugen B.________ in zentralen Punkten (Gehen zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit einem Inbusschlüssel in der Hand). 
Damit sprächen gegen die Version des Privatklägers eine Vielzahl von Indizien, Zeugenaussagen und Sachbeweisen, deren Zusammentreffen nicht dem Zufall geschuldet sein könne. Diese Beweismittel zu entkräften, gelinge der Vorinstanz nur dadurch, indem sie Tatsachen ausser Acht lasse, welche im Widerspruch zu eigenen Annahmen stünden, Tatsachen unterstelle, welche nicht nachgewiesen seien, und indem sie selbst widersprüchlich argumentiere (Beschwerde S. 42). 
 
2.8. Die Rüge einer nicht haltbaren Sachverhaltsfeststellung erweist sich als begründet.  
 
2.8.1. Die Vorinstanz stützt sich auf die Tatversion des Privatklägers und minimiert durchgehend die Problematik von dessen Aussagen, während sie die Aussagen des Beschwerdeführers in nicht haltbarer Art und Weise relativiert und als unglaubhaft einstuft.  
 
2.8.2. Dabei übergeht die Vorinstanz die beiden wesentlichen Zeugenaussagen, welche die Darstellung des Beschwerdeführers stützen.  
Nach der ersten Aussage begab sich der Privatkläger mit einem Inbusschlüssel in der Hand zum nicht einsehbaren Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (oben E. 2.3). Den Angriff schätzt die Vorinstanz als nicht sonderlich gefährlich (Urteil S. 14) bzw. als einen relativ harmlosen angeblichen Angriff mit einem versuchten Stich in die Rippen mit einem stumpfen Inbusschlüssel ein (was schlecht zu den zuvor ausgesprochenen Morddrohungen passe; Urteil S. 13). Weder lässt sich ein Inbusschlüssel als "stumpf" noch ein Angriff damit in der Faust eines wütenden Kontrahenten als "relativ harmlos" qualifizieren. Der Anlass ist trotz der umständlichen Erörterung klar: Der Beschwerdeführer wurde überrascht, dass der Privatkläger auf seine Sticheleien "dieses Mal so reagiert hat" (oben E. 2.2.2). Dieser Zusammenhang ergibt sich bereits aus der polizeilichen Erstbefragung. Die Vorinstanz nimmt dagegen an, die Sticheleien am Tattag (Urteil S. 20) vermöchten einen Angriff des Privatklägers nicht plausibel zu erklären, auch wenn sie ihn nicht gänzlich ausschlössen (Urteil S. 14, 28). Das ist im Gegenteil höchst plausibel: Der Beschwerdeführer hatte den nach eigenen Angaben im Betrieb für seine aggressive Art und Weise bekannten Privatkläger (oben E. 2.2.2) seit Jahren mit seinen "Sticheleien" geneckt ("schon hundert Mal gesagt"; was in diesem Milieu spasseshalber durchaus üblich ist), obwohl dieser bereits ernsthafte Drohungen ausgestossen hatte. Der Beschwerdeführer war dem reizbaren Privatkläger offenkundig physisch überlegen, sonst hätte er damit aufgehört. Wegen seiner Unterlegenheit ergriff der Privatkläger einen Inbusschlüssel. Hingegen wird nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer den Privatkläger (veranlassungslos) von hinten hätte "k.o" schlagen sollen (vgl. oben E. 2.5 am Ende). 
Nach der zweiten Zeugenaussage lag zum einen am Tatort ein Inbusschlüssel, was die Aussage des ersten Zeugen bekräftigt, und es stand dort zum andern keine (beladene und zusammenzubindende) Palette, womit der Tatversion des Privatklägers die Grundlage entzogen ist. Dass diese Aussage gedächtnispsychologisch schwer nachvollziehbar sein soll (oben E. 2.4), überzeugt nicht. 
Dabei ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der erwähnten polizeiliche Befragung sagte: "Paletten waren auch noch am Boden, so zirka zwei bis drei" sowie dass er einen Stuhl auf die Palette stellen wollte (oben E. 2.2.1). Gleichzeitig erklärte er, dass der Privatkläger "mit der rechten Seite auf einen Barstuhl gefallen" sei (darauf wird in der Beschwerde das Hämatom auf der Brust des Privatklägers zurückgeführt; vgl. Urteil S. 19). Mit dieser Aussage bestätigte er auch nicht indirekt das vom Privatkläger behauptete Zusammenbinden einer Palette am Tatort. Der Zeuge seinerseits verneinte, dass "am besagten Ort", nämlich an der vom Privatkläger anlässlich der Tatrekonstruktion vom 20. September 2013 gezeigten Stelle der Tatausführung, eine (beladene) Palette stand (die hätte zusammengebunden werden können; vgl. Urteil S. 24 sowie Foto in act. 19/3 S. 16). 
 
2.8.3. Die Version des Beschwerdeführers erweist sich auch im Gesamtzusammenhang entgegen der Vorinstanz keineswegs als "eher unplausibel". Nach seiner Darstellung ergriff der Beschwerdeführer nach der Blockierung des Angreifers den Hammer in einer leicht gebückten Haltung und schlug ihn in einer kreisförmigen Aufwärtsbewegung seitlich an den Kopf des Privatklägers (oben E. 2.6). Damit erklärt sich die Verursachung der Kopfverletzung in einem natürlich-kausalen Handlungsablauf, ohne ein wenig überzeugendes, minutiöses Werweissen, wie diese Verletzung angesichts der Angaben des Privatklägers überhaupt hätte zustande kommen können.  
Die in einer leicht gebückten Position des Beschwerdeführers ausgeführte, kreisförmige Aufwärtsbewegung mit dem Hammer (einem unmittelbar greifbaren Gegenstand, mit "irgendetwas"; oben E. 2.2.1), und zwar, wie der Beschwerdeführer behauptet, ohne zu wissen, wo er traf, ist um so naheliegender und erklärbar, als der Beschwerdeführer im Militär in Selbstverteidigung ausgebildet worden war und in seiner Jugend Karate trainiert hatte (Urteil S. 14). Es leuchtet deshalb entgegen der Vorinstanz durchaus ein, weshalb der Beschwerdeführer nicht realisierte, wo er den Privatkläger getroffen hatte (Urteil S. 15). Er reagierte "reflexartig", indem er die Faust mit dem Inbusschlüssel linkshändig abblockte und mit "irgendetwas", das ihm gerade in die Finger kam, aus der unmittelbar eingenommenen Position heraus zuschlug. Diese im natürlichen Bewegungsablauf kreisförmig auf- und einwärts geführte rechtshändige Retorsion führte in der Konstellation der beiden sich mehr oder weniger frontal gegenüberstehenden Kontrahenten (oben E. 2.6) zur linksseitigen Kopfverletzung des frontal angreifenden Privatklägers. 
Das von der Vorinstanz angeführte sonderbare "Nichtwissen" ist somit nicht ein Lügenindiz, sondern die realitätsbegründete Beschreibung einer "reflexartigen" Reaktion auf den unerwarteten Angriff. Es leuchtet ein, dass der Beschwerdeführer mangels planmässigen oder vorbedachten Handelns zum Hammerschlag nur anzugeben wusste: "Vermutlich habe ich rein reflexartig reagiert" (oben E. 2.2.2). 
 
2.8.4. Damit lässt sich die Nullhypothese (oben E. 2.2.3) bezüglich der Version des Beschwerdeführers nicht aufrecht halten. Ist von dessen Version auszugehen, steht der Privatkläger in der Rolle des Angreifers da. Das lässt keine Zweifel aufkommen. Angesichts des Handlungszusammenhangs erschiene es vielmehr nicht erklärlich, weshalb sich der Beschwerdeführer, der sich dem Privatkläger offenkundig überlegen fühlte und ihn immer wieder mutwillig provozierte, hätte veranlasst sehen können, den Privatkläger hinterrücks mit einem Hammer anzugreifen. Dafür liegen weder Motive noch Anhaltspunkte vor. Dass hingegen der Privatkläger auf die Provokationen "dieses Mal so reagiert hat", kam zwar für den Beschwerdeführer unerwartet, war aber nach aller Lebenserfahrung eines Tages zu erwarten.  
 
2.9. Es ist von der Tatversion des Beschwerdeführers auszugehen. Wie hingegen der Hammerschlag unter Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgesichtspunkten zu beurteilen sein wird (vgl. oben Bst. C bzw. E. 2.1), ist damit nicht entschieden.  
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten sind dem mit seinem Antrag unterliegenden Beschwerdegegner (oben Bst. C) aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich und der Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdegegner und der Kanton Zürich haben dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Oktober 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw