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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_9/2021  
 
 
Urteil vom 11. September 2023  
 
II. Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Brülhart, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Hehlerei, Diebstahl; willkürliche Beweiswürdigung, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. März 2021 (SB200306-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Strafbefehl vom 13. Februar 2019 büsste die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A.________ wegen Diebstahls, begangen am 11. Februar 2019 in der Stadt Zürich, und auferlegte ihm eine unbedingte Freiheitsstrafe vom 120 Tagen. Auf Einsprache hin nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl weitere Beweise ab; am 31. Mai 2019 erhob sie Anklage gegen A.________ und bezichtigte ihn der Hehlerei, begangen am 11. Februar 2019 in Schlieren. Am 27. September 2019 erhob auch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Anklage gegen A.________ und beschuldigte ihn des Diebstahls, begangen am 23. Februar 2019 in Schlieren. 
Das Bezirksgericht Dietikon erklärte A.________ mit Urteil vom 24. Januar 2020 der Hehlerei (begangen am 11. Februar 2019) und des Diebstahls (begangen am 23. Februar 2019) schuldig; es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unbedingt vollziehbar, wovon 19 Tage durch Haft erstanden seien. 
 
B.  
Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich die Schuldsprüche, reduzierte die Freiheitsstrafe aber auf fünf Monate, unbedingt vollziehbar, wovon 19 Tage durch Haft erstanden seien (Urteil vom 4. März 2021). 
 
C.  
Dagegen führt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils; auf die Anklage betreffend Hehlerei sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Strafverfahren betreffend Hehlerei einzustellen, subeventualiter sei er vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen; ferner sei er vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen. Überdies seien ihm für die unrechtmässig in der Haft verbrachten Zeiten Genugtuungszahlungen in der Höhe von Fr. 400.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. Februar 2019 (Haft vom 11. bis 13. Februar 2019) respektive von Fr. 3'200.- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. September 2019 (Haft vom 26. August bis 10. September 2019) zuzusprechen. Im Falle der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche sei er mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--, eventualiter mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--, jeweils abzüglich 19 Tage erstandener Haft, subeventualiter für den Tatvorwurf des Diebstahls (Vorfall vom 23. Februar 2019) mit einer (un-) bedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Monaten bzw. 105 Tagen, abzüglich 19 Tage erstandener Haft, und für den Tatvorwurf der Hehlerei (Vorfall vom 11. Februar 2019) mit einer (un-) bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen; dementsprechend sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lässt sich in abweisendem Sinne vernehmen. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in Strafsachen ist einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.2). Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Verletzung kantonalen Gesetzesrechts stellt, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 95 BGG), keinen Beschwerdegrund dar und kann grundsätzlich nur über das Willkürverbot erfasst werden (BGE 146 I 11 E. 3.1.3). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweis; Urteil 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 218). Soweit ein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt, prüft das Bundesgericht hingegen mit freier Kognition, ob eine auf kantonales Recht gestützte Anordnung einen Eingriff in die von der Bundesverfassung gewährleisteten Rechte darstellt und ob die in Art. 36 BV statuierten Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff erfüllt sind (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 145 II 70 E. 3.5; 142 I 121 E. 3.3).  
Der Verletzung von Grundrechten sowie der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 145 I 121 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Wird eine solche Verfassungsrüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 II 206 E. 2.5; 141 I 36 E. 1.3; Urteile 6B_698/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.6; 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 1.6). 
 
2.  
 
2.1. In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, es sei unzulässig gewesen, nach erfolgter Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Februar 2019 (betreffend Diebstahl, angeblich begangen am 11. Februar 2019 in Schlieren) in Bezug auf den gleichen Vorgang am 31. Mai 2019 Anklage wegen Hehlerei zu erheben und den Antrag betreffend die Höhe der Strafe zu verschärfen.  
 
2.2. Wird gegen einen Strafbefehl wie hier Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO, ob sie am Strafbefehl festhält (lit. a), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (lit. d).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer wiederholt weitgehend seine bereits im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände. Die Vorinstanz legt mit ausführlicher und zutreffender Begründung dar, dass in Bezug auf die in Art. 355 Abs. 3 lit. c (Erlass eines neuen Strafbefehls) und d (Anklageerhebung beim erstinstanzlichen Gericht) StPO genannten Vorgehensmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft drei Konstellationen zu unterscheiden sind: 1) Es drängen sich für die Staatsanwaltschaft für die vom angefochtenen Strafbefehl erfassten Delikte auf Grund einer geänderten Sach- und/oder Rechtslage ein anderes Strafmass oder andere Sanktionen auf; 2) die Staatsanwaltschaft qualifiziert nachträglich die vom angefochtenen Strafbefehl erfassten Sachverhalte rechtlich anders; 3) es werden neue Straftaten bekannt. Die Staatsanwaltschaft ist in all diesen Fällen nicht an ihren ursprünglichen Strafbefehl gebunden, das Verbot der reformatio in peius gilt nicht. Sie hat je nachdem, ob die neuen Gegebenheiten noch strafbefehlstauglich sind oder nicht, einen neuen Strafbefehl zu erlassen oder aber nach Art. 324 ff. StPO eine selbstständige Anklage beim erstinstanzlichen Gericht zu erheben (vgl. Franz Riklin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: Kommentar StPO], N. 4 zu Art. 355 StPO).  
 
2.3.2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ist nach der gegen den Strafbefehl vom 13. Februar 2019 gerichteten Einsprache und den in der Folge zusätzlich abgenommenen Beweisen zum Schluss gelangt, dass der vom angefochtenen Strafbefehl erfasste Sachverhalt ("gestohlener Rucksack") rechtlich anders zu qualifizieren sei. Am 31. Mai 2019 verfasste sie daher eine hinsichtlich Straftatbestand (Hehlerei statt Diebstahl) und Strafmass (Freiheitsstrafe von sechs statt vier Monaten) abweichende Anklageschrift. Damit hat sie nicht am ursprünglichen Strafbefehl festgehalten. Dieser gilt nach dem klaren Wortlaut von Art. 356 Abs. 1 StPO denn auch nur dann als Anklageschrift, wenn die Staatsanwaltschaft ihn mit den Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überweist. Auch wenn das Verfahren nach Einsprache nicht dazu dient, allenfalls formungültige Strafbefehle nachzubessern, ist es der Staatsanwaltschaft entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers rechtlich nicht verwehrt, einen (allenfalls "ungültigen", vgl. Art. 356 Abs. 2 und 5 StPO) Strafbefehl durch eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Anklageschrift zu ersetzen. Der gegenüber dem Strafbefehl höhere Strafantrag ist rechtskonform.  
Es ist nicht erkennbar, worin die in der Beschwerde monierte Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. a (Grundsatz von Treu und Glauben), b (Verbot des Rechtsmissbrauchs) und c StPO (Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren) respektive von Art. 352 (Voraussetzungen des Strafbefehlsverfahrens) und Art. 355 StPO (Verfahren bei Einsprache) bestehen sollte. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Stadtpolizei Zürich und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl seien für das vorliegende Strafverfahren mit Blick auf die angeblich am 11. Februar 2019 in Schlieren begangene Straftat der Hehlerei örtlich nicht zuständig gewesen. Die Stadtpolizei Zürich stelle lediglich auf dem Gebiet der Stadt Zürich die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher, weshalb die Ermittlungen durch die Kantonspolizei Zürich hätten vorgenommen werden müssen. Da der angebliche Tatort Schlieren im Bezirk Dietikon liege, wäre die Angelegenheit ferner von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zu überweisen gewesen.  
 
3.2. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO).  
 
3.2.1. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Die örtliche Zuständigkeit ist von den Strafbehörden permanent zu überprüfen. Fehlt diese Prozessvoraussetzung, so darf die Strafbehörde nur soweit tätig werden, als es zur Fixierung des Gerichtsstands erforderlich ist und Massnahmen unaufschiebbar sind. Die örtliche Zuständigkeit kann sich vor allem im Vorverfahren - je nach Verfahrensentwicklung - ändern. Die Prüfung obliegt somit hauptsächlich den Staatsanwaltschaften, aber auch der Polizei (Art. 42 Abs. 1 StPO; vgl. Erich Kuhn, in: Kommentar StPO, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 39 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 483). Fehlt die Zuständigkeit, ist die Sache von Amtes wegen der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Die StPO sieht für diese Überweisung keine besondere Form vor. Ist - so Art. 40 Abs. 1 StPO - der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.  
 
3.2.2. Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Behörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten. Im Strafbefehlsverfahren ist dies spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens durch Zustellung des Strafbefehls der Fall. Die letzte Möglichkeit für die Erhebung von Einwänden gegen die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden ist damit grundsätzlich die Einsprache gegen den Strafbefehl (Urteil 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3 mit Hinweis; ferner Kuhn, a.a.O., N. 5 zu Art. 39 StPO und N. 5 zu Art. 41 StPO).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Nach unbestrittener - für das Bundesgericht verbindlicher (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - Darstellung wurde der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 abends durch die Stadtpolizei Zürich in Schlieren einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und anschliessend verhaftet, weil er gleichentags in der Stadt Zürich einen Rucksack gestohlen haben sollte. Die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich war dabei umgehend durch die Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich orientiert worden, die eine Patrouille zur Unterstützung vor Ort schickte. Am 12. Februar 2019 erfolgte die Einvernahme des - nicht geständigen - Beschwerdeführers durch die Stadtpolizei Zürich, welche mit Haupt- und Nachtragsrapport vom 12. Februar 2019 (jeweils einschliesslich Beilagen) zuhanden der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl rapportierte. Ohne staatsanwaltschaftliche Einvernahme erliess Letztere am 13. Februar 2019 gestützt darauf einen Strafbefehl. Auf Einsprache hin erteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 26. Februar 2019 einen Auftrag zur Spurenauswertung in Bezug auf die polizeilich eingelagerten Gegenstände. Nachdem daraus keine verwertbaren Ergebnisse resultiert hatten, führte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ihrerseits am 9. April 2019 eine Einvernahme durch, anlässlich der dem Beschwerdeführer als Schlussvorhalt eine am 11. Februar 2019 in Schlieren begangene Hehlerei vorgeworfen wurde. Am 31. Mai 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beim Bezirksgericht Dietikon Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Hehlerei, angeblich begangen am 11. Februar 2019 in Schlieren.  
 
3.3.2. Einigkeit herrscht unter den Verfahrensbeteiligten, dass der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung vom 8. Oktober 2019 die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit der Strafbehörden erhoben hat. Dies ist mit Blick darauf, dass ihm bereits im Rahmen der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. April 2019 der Schlussvorhalt der Hehlerei (begangen am 11. Februar 2019 in Schlieren) gemacht worden war, - im Ergebnis mit der Vorinstanz - als verspätet einzustufen. In jenem Moment hätte er, bereits verteidigt durch seinen heutigen Rechtsvertreter, die Zuständigkeit der Behörde bestreiten können und müssen. Auch reagierte er diesbezüglich in der Folge weder auf die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 9. April 2019 nach Art. 318 StPO betreffend die in Aussicht gestellte Anklageerhebung wegen Hehlerei noch auf die entsprechende Anklageschrift vom 31. Mai 2019.  
 
4.  
 
4.1. In der Beschwerde wird im Weiteren eine funktionelle Unzuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden geltend gemacht, indem der "fallführende" Assistenzstaatsanwalt seine ihm in §§ 101 f. des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) überschritten habe.  
 
4.2. Gemäss § 101 GOG/ZH kann die Oberstaatsanwaltschaft Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft als Assistenzstaatsanwältinnen oder -anwälte ernennen. Nach § 102 GOG/ZH üben die Staatsanwältinnen und -anwälte die durch die StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus (Abs. 1). Die stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälte können weder (lit. a) Strafuntersuchungen eröffnen noch (lit. b) Zwangsmassnahmen anordnen oder (lit. c) Anklagen erheben und vertreten (Abs. 2). Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefehlen entzogen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist (Abs. 3).  
 
4.3. Wie im angefochtenen Urteil willkürfrei erkannt wurde, sind entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keine Handlungen des fallführenden Assistenzstaatsanwalts auszumachen, die ausserhalb seines Kompetenzbereichs gelegen hätten. So wurden beispielsweise der Erlass des Strafbefehls und die Anklageerhebung durch eine kompetenzberechtigte Person getätigt, indem jeweils der stellvertretende leitende Staatsanwalt die entsprechenden Rechtsakte visiert hat. Der Umstand, dass der Assistenzstaatsanwalt Michael Tanner die betreffenden Unterlagen vermutungsweise zuhanden des stellvertretenden leitenden Staatsanwaltes vorbereitet hat und deshalb ebenfalls namentlich aufgeführt ist, ändert daran nichts. Auch vermag der offensichtlich auf einem Tippfehler beruhende Verschrieb bezüglich des Vornamens des stellvertretenden leitenden Staatsanwalts ("E." statt "R." [Roger] Egli) auf der Anklageschrift keine Umgehung der in § 102 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 GOG/ZH vorgegebenen Kompetenzordnung und damit keine funktionelle Unzuständigkeit der involvierten Strafverfolgungsbehörde aufzuzeigen.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts sowie der Aktenführungspflicht.  
 
5.2. Zum einen seien ihm die relevanten Akten trotz expliziten Ersuchens und Verfahrensabschlusses mittels Strafbefehls zunächst nicht vollständig zugestellt worden. Dem hält die Vorinstanz zu Recht entgegen, dass der Beschwerdeführer - unstreitig - die Gelegenheit hatte, sich letztendlich auf der Basis einer vollständigen Aktenlage vor zwei Instanzen zu äussern, die sowohl in sachverhaltlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über eine freie Überprüfungsbefugnis verfügten. Selbst wenn eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers vorgelegen hätte, wäre diese nicht als schwerwiegend zu qualifizieren und deshalb als geheilt zu betrachten. Was sodann die monierte Übermittlung der Strafakten an das Migrationsamt des Kantons Zürich anbelangt, erging diese gemäss - letztinstanzlich nicht beanstandeter - Darstellung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der auf ein Rücklieferungsgesuch hin ergangenen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft und Zuführung ans Migrationsamt. Sie erfolgte damit nicht ohne Rechtsgrundlage; ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung ist nicht erkennbar.  
Soweit der Beschwerdeführer sich mit Blick auf das Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten B.________ vom 12. Februar 2019 sodann auf eine Verletzung der in Art. 100 StPO verankerten Aktenführungspflicht der Strafverfolgungsbehörden beruft, räumt er selber ein, das betreffende Aktenstück schliesslich vom Assistenzstaatsanwalt erhalten zu haben. Dadurch wurde ihm auch diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt und war es ihm möglich, sich gehörig zu verteidigen. Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO und der fairen Verfahrensführung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich. 
 
6.  
Unbehelflich ist des Weitern der Hinweis in der Beschwerde auf die Desinteresseerklärung des angeblich bzw. mutmasslich Geschädigten. Ungeachtet einer derartigen Erklärung der geschädigten Person haben bei Offizialdelikten die staatlichen Behörden abzuklären, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine strafbare Handlung vorliegt (vgl. Urteile 6B_132/2020 vom 29. Juni 2020 E. 1.3.1; 1B_191/2008 vom 29. Juli 2008 E. 5.3; 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4.3). Gründe, weshalb dieser Rechtsprechung die Anwendung zu versagen sein sollte, nennt der Beschwerdeführer keine. Der blosse Verweis auf allfällige abweichende Lehrmeinungen reicht hierfür nicht. Da es sich beim vorgeworfenen Straftatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und deren Vortat, einem Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, um Offizialdelikte handelt, hat die Desinteresseerklärung keinen Einfluss auf den Verfahrensablauf. 
 
7.  
 
7.1. Als ebenfalls nicht stichhaltig erweist sich ferner der Einwand des Beschwerdeführers, die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 9. April 2019 sei unverwertbar, da ihm in Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO die ihm vorgehaltene Straftat nicht korrekt angezeigt worden sei.  
 
7.2. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde bundesrechtskonform dargelegt, dass dem Beschwerdeführer zu Beginn der fraglichen Einvernahme der Lebenssachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, hinsichtlich Ort und Zeit genau angezeigt worden war. Erst im Verlauf des Vorverfahrens hatte sich herausgestellt, dass nicht länger an der bisherigen rechtlichen Qualifikation des Diebstahls festgehalten werden konnte, weshalb ihm am 9. April 2019 anlässlich des Schlussvorhalts die entsprechende Korrektur (neu Vorwurf der Hehlerei) eröffnet wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer damit absichtlich hätte in die Irre führen respektive täuschen wollen, sind weder ersichtlich noch ergibt sich Derartiges aus seinen Vorbringen. Vielmehr war er auch vor diesem Hintergrund ohne Weiteres in der Lage, sich gegen die konkret erhobenen Tatvorwürfe zur Wehr zu setzen.  
 
8.  
 
8.1. Im Zusammenhang mit der am 27. September 2019 durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erhobene Anklage wegen Diebstahls, begangen am 23. Februar 2019, moniert der Beschwerdeführer sodann eine Verletzung des Anklageprinzips.  
 
8.2. Funktion des Anklagegrundsatzes ist es - nach Massgabe von Art. 9 und 325 Abs. 1 lit. f StPO -, das Thema des Strafprozesses klar zu umschreiben und sicherzustellen, dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann. Wie die Vorinstanz einlässlich erläutert hat, verfügte der Beschwerdeführer bereits in einem frühen Stadium des Strafverfahrens über einen amtlichen Verteidiger, der an sämtlichen Prozesshandlungen teilnahm. Die ihm vorgeworfene Tat war ihm, was Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung anbelangt, im Sinne des Grundthemas des Prozesses (Diebstahl) von Beginn weg bekannt. Inwiefern er vor diesem Hintergrund zur Unzeit mit neuen Tatvorwürfen hätte konfrontiert worden sein sollen, erhellt nicht. Vielmehr wusste der Beschwerdeführer, wessen er angeklagt wurde, ergeben sich die diesbezüglichen Informationen doch ohne Weiteres aus der Anklageschrift vom 27. September 2019. Weder sind die Tatumstände hinsichtlich der geschädigten Personen und des Deliktguts ungenügend konkretisiert noch stehen diese im Widerspruch zur Aktenlage. Eine gehörige Verteidigung war vielmehr jederzeit möglich und gewährleistet.  
 
9.  
Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus dem von ihm angerufenen Grundsatz "ne bis in idem" etwas zu seinen Gunsten herzuleiten. Dessen Anwendung setzt, wie sich aus Art. 11 Abs. 1 StPO ergibt, u.a. eine Täteridentität voraus (BGE 120 IV 10 E. 2b; 118 IV 269 E. 2; Urteil 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Nachdem sich der Strafbefehl vom 8. Juli 2019 gegen C.________ richtet, erweist sich die Berufung auf das Verbot der Doppelbestrafung schon aus diesem Grund als nicht zielführend. Weitergehende Ausführungen dazu erübrigen sich. 
 
10.  
 
10.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 StPO, wonach Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) bzw. Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Zum einen hätten entgegen dem darin verankerten Prinzip der Verfahrenseinheit zwei unterschiedliche Staatsanwaltschaften die ihm vorgeworfenen Straftaten (der Hehlerei, angeblich begangen am 11. Februar 2019 in Schlieren, und des Diebstahls, angeblich begangen am 23. Februar 2019 in Schlieren) separat verfolgt. Zum andern seien die mit Blick auf den Diebstahlsvorwurf gegen ihn und C.________ - als Mitbeschuldigten - angehobenen Verfahren zu Unrecht getrennt geführt worden.  
 
10.2. Die Vorinstanzen stuften die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet ein. Sie führten mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO an, der Strafbefehl gegen C.________ sei am 8. Juli 2019 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer für die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis "nicht auffindbar" gewesen. Die "Unerreichbarkeit" einzelner Beschuldigter stelle einen sachlichen Grund für getrennt zu führende Verfahren dar. Zudem sei C.________ im Gegensatz zum Beschwerdeführer geständig gewesen, weshalb bei ihm die Voraussetzungen für das Strafbefehlsverfahren im Sinne von Art. 352 ff. StPO vorgelegen hätten und es auch aus diesem Grund angezeigt gewesen sei, bei der vorliegenden Konstellation auf eine gemeinsame Verfolgung und Beurteilung zu verzichten. Die Verfahrenstrennung habe zudem der Verfahrensbeschleunigung gedient und geholfen, eine unnötige Verfahrensverzögerung zu vermeiden. Selbst wenn keine sachlichen Gründe für separat geführte Verfahren beständen hätten - so die Vorinstanz abschliessend -, habe der Beschwerdeführer keinen Nachteil erlitten, zumal er kein Teilnahmerecht bei den drei Einvernahmen von C.________ gehabt hätte.  
 
10.3. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beruhen. Als sachliche Gründe werden etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten, die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, die grosse Zahl von Mittätern oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben, genannt (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 29 E. 3.2, 214 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2).  
Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (Urteil 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (Urteile 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). 
Auch wirft die Verfahrenstrennung aus weiteren Gründen Fragen auf. Da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Die Akteneinsicht ist an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann. Angesichts dieser schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteile 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
10.4. Unstreitig sind der C.________ betreffende Strafbefehl vom 8. Juli 2019 und die gegen den Beschwerdeführer am 27. September 2019 erhobene Anklage in Bezug auf den Tatvorwurf des am 23. Februar 2019 in Schlieren begangenen Diebstahls weitgehend identisch. Unsicherheit besteht bezüglich Umfang und Art der Beteiligung bzw. des jeweiligen Tatbeitrags der beiden Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund kommt der Verfahrensvereinigung, wie hiervor dargestellt, eine besonders wichtige Funktion zu respektive ist die betroffene Person für den Fall, dass eine solche nicht erfolgt, mit erheblichen Nachteilen konfrontiert.  
 
10.4.1. Der Umstand allein, dass C.________ geständig war und er den gegen ihn erhobenen Strafbefehl vom 8. Juli 2019 akzeptierte, vermag deshalb - bezogen auf den Beschwerdeführer - noch keine getrennt geführten Verfahren zu rechtfertigen. Dasselbe gilt angesichts des beschriebenen Ausnahmecharakters in Konstellationen wie der vorliegenden auch für die angeführte Verfahrensbeschleunigung respektive Vermeidung einer unnötigen Verfahrensverzögerung. Ebenso wenig verfängt das Argument der Vorinstanzen, der Beschwerdeführer sei am 8. Juli 2019 unauffindbar gewesen. Vielmehr war C.________ nebst der am besagten Datum durchgeführten staatsanwaltlichen (Haft-) Einvernahme bereits am 21. Mai und 7. Juli 2019 polizeilich einvernommen worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch zu diesen (früheren) Zeitpunkten nicht erreichbar gewesen wäre, sind weder den Akten zu entnehmen noch werden solche von der Vorinstanz benannt. Vielmehr war der Beschwerdeführer vom 23. Februar bis 21. Juni 2019 in der Notunterkunft (heute Rückkehrzentrum [RKZ]) U.________ und ab 21. Juni 2019 bis Januar 2021 im Rückkehrzentrum V.________ gemeldet. Vom 27. März bis 12. April 2019 befand er sich zudem im Flughafengefängnis in Ausschaffungshaft und wurde am 9. April 2019 im Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozess denn auch durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl einvernommen. Einen Termin am Bezirksgericht Zürich nahm er sodann am 13. Mai 2019 ausweislich der Akten ebenfalls wahr. Dass der Beschwerdeführer am 8. August 2019 - gleichzeitig mit der Sistierung des von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis geführten Verfahrens - zur Verhaftung im automatisierten Polizeifahndungssystem des Bundes (RIPOL) ausgeschrieben wurde, lässt keine unmittelbaren Rückschlüsse auf den vorangegangenen Zeitraum zu.  
 
10.4.2. Die Vorinstanzen hätten mithin zum Schluss gelangen müssen, dass die gegen den Beschwerdeführer und C.________ betreffend den Tatvorwurf des Diebstahls, angeblich begangen am 23. Februar 2019 in Schlieren, angehobenen Verfahren nicht hätten getrennt (weiter) geführt werden dürfen. Mit der Verfahrensvereinigung wäre der Beschwerdeführer insbesondere in die Lage versetzt worden, die hiervor beschriebenen Teilnahmerechte vollumfänglich wahrnehmen und namentlich sämtlichen Einvernahmen von C.________ beiwohnen zu können. Letzteres gilt, was die polizeilichen Einvernahmen vom 21. Mai und 7. Juli 2019 anbelangt, zwar grundsätzlich nur für den Fall, dass diese nach Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt wurden (vgl. BGE 148 IV 145 E. 1.3; statt vieler Urteil 6B_475/2022 vom 5. April 2023 E. 5.2 mit diversen Hinweisen). Hierfür bestehen allerdings, nachdem bereits der Polizeirapport vom 4. März 2019 mit polizeilicher Verfügung vom 11. März 2019 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zugestellt worden war, gewichtige Anhaltspunkte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der Zeugeneinvernahme von C.________ vom 10. September 2019 anwesend war und die Möglichkeit hatte, Fragen zu stellen, vermag an der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO und den daraus resultieren erheblichen Nachteilen aber jedenfalls nichts zu ändern. Soweit dadurch u.a. die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO ["Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen"]) verletzt wurden, sind darauf basierende Aussagen, die ihn belasten, nicht verwertbar (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1).  
Zu keinem anderen Ergebnis führt in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdegegnerin in ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 4. September 2023, wonach der Beschwerdeführer vor seiner vorläufigen Festnahme am 26. August 2028 (recte: 2019) ohnehin nicht an den Einvernahmen von C.________ (vom 21. Mai sowie 7. und 8. Juli 2019) hätte teilnehmen können bzw. angesichts dessen, dass er selber erstmals am 28. August 2019 durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis einvernommen worden sei, gar kein Recht zur Teilnahme bei den erwähnten Befragungen gehabt hätte. Zum einen ist, wie hiervor dargelegt, nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer an den besagten Einvernahmeterminen von C.________ nicht auffindbar gewesen wäre. Zum andern kann auch aus der - unter Bezugnahme auf BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 herausgestrichenen - Tatsache, dass der Beschwerdeführer erstmals am 28. August 2019 durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zum Tatvorwurf des am 23. Februar 2019 in Schlieren begangenen Diebstahls befragt wurde, nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Vielmehr wäre es eben gerade geboten gewesen, die beiden Verfahren zeitlich parallel an die Hand zu nehmen und zu vereinen mit der Folge, dass sich dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten hätte, an den entsprechenden Einvernahmen von C.________ teilnehmen zu können. 
 
10.5. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, die sämtlichen Einvernahmeprotokollen Beweischarakter zugesprochen hat. Sie wird prüfen, welche zulasten des Beschwerdeführers berücksichtigten Aussagen zufolge Verletzung der Teilnahmerechte allenfalls nicht verwertet werden dürfen und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist bei dieser Sachlage nicht einzugehen.  
 
11.  
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Michael Brülhart, eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2023 
 
Im Namen der II. Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl