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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.161/2005 /bnm 
 
Urteil vom 6. Februar 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Robert Bernet, 
 
gegen 
 
K.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Simonius, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Feststellung der Erbunwürdigkeit), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
E.________ wurde am 7. Februar 1907 geboren. Sie heiratete I.________, einen Industriellen aus Dresden. Die Ehe blieb kinderlos. Das Unternehmen des Ehemannes wurde nach dem zweiten Weltkrieg durch die Besatzungsmacht konfisziert, von den Ehegatten später in Düsseldorf und Glinde neu aufgebaut und alsdann von der Firma G.________ GmbH übernommen. Wenige Jahre nach dem Tod ihres Ehemannes am 9. Februar 1967 liess sich E.________ in Basel nieder. Sie lebte in einer eigenen Wohnung, selbstständig und ohne pflegerische Unterstützung. Am 8. oder 9. Dezember 1993 stürzte sie in ihrer Wohnung schwer und blieb eine Zeit lang unversorgt liegen. Notfallmässig wurde sie in das Bürgerspital eingeliefert und am 10. Dezember 1993 in das private Alters- und Pflegeheim P.________ in Basel verlegt. Daselbst starb E.________ (im Folgenden: Erblasserin) am 9. Juli 1995. Gesetzliche Erben sind offenbar Nachkommen eines Bruders ihrer Mutter, eine Kusine bzw. deren Kinder. Die Erblasserin hatte in den letzten zwanzig bis dreissig Jahren ihres Lebens eine grosse Zahl von letztwilligen Verfügungen getroffen. Ihr Nachlass umfasst Kunstgegenstände (vorab eine Gemäldesammlung) und weiteres Vermögen im Gesamtwert von mehreren Millionen Franken. 
 
K.________ (fortan: Beschwerdegegner) stammt aus einer Familie, die zum Freundes- oder Bekanntenkreis der Ehegatten E.________ und I.________ gehörte. Gemäss einem Testament vom 31. August 1987, dessen Original nicht vorliegt, setzte die Erblasserin ihn als Alleinerben ein. In einem Nachtrag zu diesem Testament bestätigte die Erblasserin am 10. März 1991 die Erbeinsetzung des Beschwerdegegners. 
 
B.________ (hiernach: Beschwerdeführer) war ab 1991 für die Erblasserin als Rechtsanwalt tätig. Es ging dabei um Rückerstattungsansprüche in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere um eine Liegenschaft in Dresden. Die Erblasserin stellte dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 1992 eine Anwaltsvollmacht aus, die sich über die bloss anwaltliche Tätigkeit hinaus auf die Besorgung ihrer Geschäfte und auf ihre Betreuung insgesamt bezog. Der Beschwerdeführer wurde zu einer engen Bezugs- und Vertrauensperson der Erblasserin. In einem eigenhändigen Testament vom 16. November 1992 oder 1993 setzte die Erblasserin den Beschwerdeführer als ihren Alleinerben und Willensvollstrecker ein mit der Anweisung, dem Beschwerdegegner ein Vermächtnis auszurichten. Sie bestätigte mit Testament vom 2. Dezember 1993 die Einsetzung des Beschwerdeführers als Alleinerben und Willensvollstrecker, hingegen nicht das Vermächtnis zu Gunsten des Beschwerdegegners. Schliesslich widerrief die Erblasserin in einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 25. Februar 1995 alle früheren Vollmachten und Verfügungen mit Ausnahme jener zu Gunsten des Beschwerdeführers. 
B. 
Der Beschwerdegegner focht die Einsetzung des Beschwerdeführers als Alleinerben und Willensvollstrecker der Erblasserin an. Die Prozesse betreffend das Testament vom 16. November 1992/1993 (Klage vom 12. April 2001) und betreffend das Schreiben der Erblasserin vom 25. Februar 1995 (Klage vom 25. Juni 2003) sind hängig, aber sistiert bis zum Urteil über die Klage vom 9. Juli 1996 mit den Begehren, die auf den 2. Dezember 1993 datierte letztwillige Verfügung ungültig zu erklären, eventualiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer erbunwürdig und damit auch unfähig sei, Willensvollstrecker zu sein. Das angefochtene Testament hat folgenden Wortlaut: 
Testament 
 
Hiermit setze ich Herrn Rechtsanwalt Dr. B.________, wohnhaft in W.________, zu meinem Alleinerben für mein ganzes Vermögen ein. 
 
Ebenso bestelle ich ihn zu meinem Testamentsvollstrecker. 
 
E.________ 
 
PS: Ich danke Ihnen für alles, was Sie für mich getan haben! 
Das Zivilgericht Basel-Stadt hiess das Hauptklagebegehren gut und erklärte die letztwillige Verfügung vom 2. Dezember 1993 für ungültig wegen Verfügungsunfähigkeit und Willensmängeln der Erblasserin sowie wegen Sittenwidrigkeit. Einen Formmangel - Rückdatierung - verneinte es. Auf die eventualiter beantragten Feststellungen trat das Zivilgericht nicht ein. Die ferner gestellten Herausgabebegehren verwies es in den Prozess betreffend das Testament vom 16. November 1992/1993 (Urteil vom 24. Oktober 2001). Das von beiden Parteien angerufene Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verneinte die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 2. Dezember 1993. Es hiess das Eventualklagebegehren gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Erblasserin erbunwürdig sowie unfähig sei, das Amt des Willensvollstreckers auszuüben. Bezüglich der weiteren Klagebegehren wurde das zivilgerichtliche Urteil bestätigt (Urteil vom 22. Dezember 2004). 
C. 
Der Beschwerdeführer wie auch der Beschwerdegegner haben gegen das Urteil des Appellationsgerichts je staatsrechtliche Beschwerde erhoben und eidgenössische Berufung eingelegt. Die Bundesrechtsmittel des Beschwerdeführers (Verfahren 5P.161/2005 und 5C.121/2005) richten sich gegen die Feststellung seiner Erbunwürdigkeit und seiner Unfähigkeit, das Amt des Willensvollstreckers auszuüben. Die Bundesrechtsmittel des Beschwerdegegners (Verfahren 5P.160/2005 und 5C.120/2005) betreffen die Abweisung seiner Ungültigkeitsklage. 
D. 
Mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde (5P.161/2005) beantragt der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als darin seine Erbunwürdigkeit sowie seine Unfähigkeit, das Amt des Willensvollstreckers auszuüben, festgestellt werde. Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung. Das Appellationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet unter Hinweis auf sein Urteil. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist unter anderem erbunwürdig, wer den Erblasser durch Arglist daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. Das Appellationsgericht hat diesen Tatbestand als erfüllt betrachtet mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Erblasserin angesichts gezielter Ausnützung des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses, durch Unterlassen jeglicher Aufklärung sowie unter Mitnahme des Testaments daran gehindert, eine neue, anders lautende Verfügung von Todes wegen zu errichten bzw. diejenige vom 2. Dezember 1993 zu widerrufen (E. 6.5 S. 27). Der Beschwerdeführer rügt die tatsächlichen Feststellungen des Appellationsgerichts als willkürlich, die der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegen und die - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - im Berufungsverfahren verbindlich sein werden (Art. 63 f. OG). Der Regel in Art. 57 Abs. 5 OG entsprechend, ist die staatsrechtliche Beschwerde deshalb vor der gleichzeitig eingelegten Berufung zu erledigen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden. Formelle Einzelfragen, namentlich die Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde gegenüber der eidgenössischen Berufung (Art. 84 Abs. 2 OG) werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. In diesem Bereich verfügt das Sachgericht über einen weiten Spielraum des Ermessens (BGE 83 I 7 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen, bedeutet nicht schon Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Beweiswürdigung erscheint vielmehr erst dann als willkürlich, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für sein Urteil wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Folgerungen getroffen hat. Erforderlich ist Willkür im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung (BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178). 
 
Es obliegt gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG dem Beschwerdeführer, Willkür klar und detailliert und, soweit möglich, belegt zu rügen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern die angefochtene Sachverhaltsermittlung an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.) und sich deshalb im Ergebnis nicht mehr halten lässt (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219). Den Anforderungen genügt der Beschwerdeführer teilweise nicht. Er beschränkt seine Willkürrügen schwergewichtig auf den Sachverhalt in E. 6 S. 23 ff. betreffend Erbunwürdigkeit. Dabei handelt es sich indessen um eine Darstellung "nach dem bereits Gesagten" (E. 6.2 S. 23). Das Appellationsgericht hat sich damit auf seine eigenen Ausführungen im Zusammenhang mit den Ungültigkeitsgründen bezogen, wo es auf Feststellungen des Zivilgerichts verwiesen hat (insbesondere in E. 5.2.4 S. 17 f.), die einleitend ganz allgemein für massgeblich erklärt werden (S. 3 des angefochtenen Urteils). Es geht um ein Gesamtbild des Verhaltens des Beschwerdeführers und seines Verhältnisses zur Erblasserin. Willkür in Einzelaspekten bedeutet deshalb nicht zwangsläufig Willkür im Ergebnis, was der Beschwerdeführer zumindest teilweise übersieht. 
 
Den formellen Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat auch die Beschwerdeantwort zu genügen (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30; 128 III 4 E. 4c/aa S. 7). Entgegen der Annahme des Beschwerdegegners (S. 5) gilt das namentlich für das Vorbringen neuer Tatsachen, das im Falle einer Willkürbeschwerde - von hier nicht geltend gemachten Ausnahmen abgesehen (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57) - unzulässig ist (für die Beschwerdeantwort: BGE 118 III 37 E. 2a S. 39). Neu sind dabei vorab auch Tatsachen, die den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht entnommen werden können (BGE 120 Ia 369 E. 3b S. 374). 
3. 
Der Beschwerdeführer ist Anwalt der Erblasserin gewesen. Das Appellationsgericht hat dafürgehalten, ein Anwalt und Berater in erbrechtlichen Angelegenheiten, der selbst zum Alleinerben eingesetzt werde, gerate in einen schweren persönlichen Interessenkonflikt. Der Beschwerdeführer wäre deshalb verpflichtet gewesen, die Erblasserin unaufgefordert von der Unzulässigkeit und Unzweckmässigkeit der getroffenen Nachlassregelung zu überzeugen und ihr andere Lösungen aufzuzeigen. Wenigstens aber hätte er die Erblasserin auf seinen Interessenkonflikt hinweisen und sie zu einem anderen, unabhängigen Berater schicken müssen (E. 6.3 S. 24 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er die Erblasserin in erbrechtlichen Angelegenheiten beraten habe (S. 11 ff. Rz. 31-46) und dass er in einen Interessenkonflikt geraten sei und eine Aufklärungspflicht gehabt habe (S. 21 ff. Rz. 72-85 der Beschwerdeschrift). 
3.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist unzulässig, soweit das Appellationsgericht nach Bundesrecht beurteilt hat, ob das Mandat eine erbrechtliche Beratung umfasst, ob die Einsetzung eines Anwalts als Alleinerben für diesen einen Interessenkonflikt bedeutet und ob sich daraus eine Aufklärungspflicht ergibt (Art. 84 Abs. 2 OG). Entsprechende Einwände erhebt der Beschwerdeführer denn auch in seiner Berufungsschrift (S. 17 f. Rz. 65-70 und S. 25 ff. Rz. 103-118). Soweit das Appellationsgericht die Fragen nach kantonalem Berufsrecht beantwortet hat, wäre die staatsrechtliche Beschwerde zwar zulässig (vgl. Art. 43 OG), doch erhebt der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das Appellationsgericht nicht zu Lasten des Beschwerdeführers angenommen hat, er habe die Erblasserin dahin gehend beraten, ihn als Alleinerben einzusetzen und beizubehalten. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, wie das der Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt (S. 14 Rz. 45) und der Beschwerdegegner auch nicht in Abrede stellt (S. 15 ad Rz. 42-46). Es geht vielmehr um die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die Erblasserin mit erbrechtlichen Angelegenheiten befasst hat, bevor er im April 1994 das Testament erhalten und seine Erbeinsetzung zur Kenntnis genommen hat (vgl. E. 6.2 S. 23 f. des angefochtenen Urteils). 
 
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die Erblasserin ihm gegenüber gelegentlich ihre Nachlassplanung erwähnt hat (S. 11 Rz. 32) und dass sich dem Protokoll der Hauptverhandlung vor Zivilgericht entnehmen lässt, er habe erklärt, die Erblasserin und er hätten auch erbrechtliche Fragen besprochen (S. 12 Rz. 35). Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Appellationsgericht auf das Protokoll der informativen Parteibefragung abgestellt habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich zur entsprechenden Protokollstelle zu äussern (S. 12 Rz. 38). Die Begründungspflicht sei verletzt, weil sich das Appellationsgericht nicht mit seiner Bestreitung der protokollierten Aussage auseinandergesetzt habe (S. 12 Rz. 39). Das Protokollverfahren gemäss ZPO/BS genüge den verfassungsmässigen Anforderungen an ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht (S. 13 Rz. 41). Das Abstellen auf die protokollierte Aussage sei zudem willkürlich (S. 13 f. Rz. 42-46 der Beschwerdeschrift). 
3.2 In der Verhandlung vor Gericht kann eine Befragung der Parteien stattfinden (§ 88). Nach Schluss der Parteivorträge schreitet das Gericht zur Beratung (§ 89) und fällt entweder ein Zwischenurteil über das noch weiter Vorzunehmende (§§ 90 f.) oder in spruchreifen Sachen das Endurteil (§ 92). Wird dagegen appelliert und die Appellation zugelassen, werden die Parteien zum Aktenschluss geladen, an dem sie Einsprachen gegen die Vollständigkeit der Akten oder die Richtigkeit des Protokolls erheben können (§ 227 Abs. 3 ZPO/BS). Der Beschwerdeführer ist in Anwendung dieser Bestimmungen an der Verhandlung vor Zivilgericht als Partei befragt worden und hat nach Aktenschluss gegen das Protokoll über seine Aussage an der Parteibefragung eingesprochen, unter anderem gegen die protokollierte Aussage "Wir besprachen auch erbrechtliche Fragen". Das Zivilgericht hat die Einsprache abgewiesen (act. 65 der kantonalen Akten, separates rosa Dossier). 
 
Die Rügen gegen die Verfassungsmässigkeit des Protokollverfahrens sind unzulässig. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wo er diese Rügen bereits vor dem Appellationsgericht erhoben hätte. In der angegebenen Rz. 356 S. 95 der Appellationsbegründung (act. 71 der kantonalen Akten) geht es um Fragen der angeblich mandatswidrigen Passivität und um die Kenntnis von früheren Verfügungen der Erblasserin, aber nicht um das Protokollverfahren, obschon mit der Appellation auch Verfahrensmängel hätten gerügt werden können (Staehelin/ Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 21 N. 1 S. 251). Mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 86 Abs. 1 OG) kann auf die Rügen deshalb nicht eingetreten werden (BGE 119 Ia 237 E. 2b S. 238; 126 I 257 E. 1a S. 258). Den Einspracheentscheid des Zivilgerichts, der angeblich kantonal letztinstanzlich sein soll, hat der Beschwerdeführer zudem weder als selbstständigen Zwischenentscheid (Art. 87 Abs. 2 OG) noch mit dem vorliegenden Endentscheid (Art. 87 Abs. 3 OG) angefochten. 
 
Dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache die Streichung aus dem Protokoll und nicht bloss die Berichtigung seiner Aussage "Wir besprachen auch erbrechtliche Fragen" verlangt hat, belegt die Rechtserheblichkeit, die der Beschwerdeführer dieser Protokollstelle selber beigemessen hat. In Anbetracht dessen war das Appellationsgericht nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, sich zu dieser Protokollstelle nochmals zu äussern, abgesehen davon, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine allgemeine Pflicht ergibt, die Parteien auf entscheiderhebliche aktenkundige Sachumstände hinzuweisen (BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 295). Dem Appellationsgericht kann in diesem Punkt auch keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht vorgeworfen werden. In der von ihm angegebenen Rz. 356 S. 95 der Appellationsbegründung (act. 71 der kantonalen Akten) hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Protokollstelle nicht eigens bestritten, so dass das Appellationsgericht keinen Anlass gehabt hat, sich damit in der Urteilsbegründung zu befassen (vgl. BGE 112 Ia 1 E. 3c S. 3). Wo er andernorts die Richtigkeit der Protokollstelle form- und fristgerecht bestritten hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3.3 Tatsachen, die eine Partei gegenüber dem Gericht zum eigenen Nachteil zugesteht, bedürfen gemäss § 94 ZPO/BS keines Beweises. Tatsachengeständnisse sind grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium zulässig, auch an einer informativen Parteibefragung (Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4.A. Zürich 1996, § 29 N. 9 S. 314) und selbst noch im Berufungsverfahren vor Bundesgericht (Urteil 4C.43/2005 vom 24. Juni 2005, E. 2.3, in: SZZP 2005 S. 410 f.; vgl. Greminger, Das Zugeständnis im Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1980, S. 34 ff.). Die in der Beschwerdeschrift zitierten Autoren schliessen Zugeständnisse an der informativen Parteibefragung gemäss § 88 ZPO/BS nicht aus, bezeichnen sie aber vom Zweck der Befragung her als problematisch (Staehelin/Sutter, a.a.O., § 14 N. 78 S. 173). Ob daraus und aus dem Verfahrensgrundsatz, dass Erbunwürdigkeit von Amtes wegen zu beachten ist (Schwander, Basler Kommentar, 2003, N. 22 Abs. 4 zu Art. 540 ZGB), gefolgert werden muss, ein Tatsachengeständnis binde das Gericht nicht und unterliege der freien Beweiswürdigung, kann dahingestellt bleiben. Denn die Richtigkeit der protokollierten Aussage "Wir besprachen auch erbrechtliche Fragen" lässt sich willkürfrei durch die unangefochtene Feststellung des Appellationsgerichts belegen, wonach die Erblasserin bei der Frage nach ihren Nachlasswünschen zum Beschwerdeführer gesagt haben soll: "Das sind Sie" (E. 5.2.4 S. 17 des angefochtenen Urteils). Die Beweiswürdigung erscheint deshalb nicht als willkürlich, der Beschwerdeführer und die Erblasserin hätten auch erbrechtliche Fragen besprochen. 
4. 
Im kantonalen Verfahren hat der Beschwerdeführer wiederholt hervorgehoben, zwischen ihm und der Erblasserin habe sich nicht nur ein berufliches, sondern auch ein freundschaftliches Verhältnis bzw. ein starkes Vertrauensverhältnis in persönlicher Hinsicht entwickelt. Seine Honorarrechnung beschreibt seine Bemühungen vom 11. Juni 1991 bis 6. Juli 1995 als solche der "allgemeinen Administration, Vermögensverwaltung, Betreuung, vermögensrechtliche Ansprüche in der ehemaligen DDR" (E. 5c S. 28 des zivilgerichtlichen Urteils). Das Appellationsgericht hat darauf verwiesen und festgehalten, neben seiner beruflichen Rolle als Anwalt sei der Beschwerdeführer für die Erblasserin auch in persönlicher Hinsicht eine wichtige - und je länger je mehr - beinahe die einzige Bezugsperson gewesen (E. 6.2 S. 23). Dieses zwischen ihm und ihr bestehende Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis habe der Beschwerdeführer arglistig ausgenützt (E. 6.4 S. 26 und E. 6.5 S. 27 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer rügt die Annahmen als willkürlich, er habe ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenützt und sei die einzige Bezugsperson der Erblasserin gewesen. Er wirft dem Appellationsgericht vor, es schreibe zwar von einem Abhängigkeitsverhältnis, meine aber ein Hörigkeitsverhältnis (S. 15 f. Rz. 48-52 der Beschwerdeschrift). 
4.1 Was "Arglist" im Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB bedeutet, kann als Rechtsfrage im Verfahren der Berufung beurteilt werden (Art. 84 Abs. 2 OG). Auf Willkür hin zu prüfen ist hingegen, ob sich die Beurteilung, das Vertrauensverhältnis zwischen der Erblasserin und dem Beschwerdeführer sei als "Abhängigkeitsverhältnis" aufzufassen und der Beschwerdeführer sei eine enge Bezugsperson der Erblasserin gewesen, auf die ihr zugrunde liegenden Tatsachen zu stützen vermag. 
4.2 Die Erblasserin lernte den Beschwerdeführer 1991 kennen, als sie im vierundachtzigsten Altersjahr stand. Es ging zunächst um Rückerstattungsansprüche in der ehemaligen DDR. Praktisch von Beginn weg entstand ein über das Berufliche hinausgehendes persönliches Verhältnis. Die Anwaltsvollmacht vom 20. Oktober 1992 umfasste die "Geschäftsbesorgung und Betreuung, wenn ich es nicht mehr kann". Nach Angaben des Beschwerdeführers wollte ihn die Erblasserin auch "die ganze Zeit" mit Bildern beschenken. Der Beschwerdeführer will seinerzeit ein Bild sowie diverse Goldbarren angenommen und dann im Jahre 1994 sämtliche Bilder in der (nicht mehr bewohnten) Eigentumswohnung der Erblasserin geschenkt erhalten haben (E. 5.2.4 S. 17 des angefochtenen Urteils). 
 
Nach den Feststellungen der kantonalen Gerichte folgte die Erblasserin den Ratschlägen des Beschwerdeführers. Unbestritten ist, dass auf sein Anraten hin die Erblasserin eine compte-joint-Vereinbarung, die sie mit dem Beschwerdegegner nach dessen Erbeinsetzung im Jahre 1987 abgeschlossen hatte, im Dezember 1991 aufkündigte, obwohl ein äusserer Anlass zum Widerruf der Vereinbarung nicht bestanden haben soll. Unbestritten ist auch, dass die Erblasserin unter dem Einfluss des Beschwerdeführers ihrem ursprünglich für die Rückerstattung in der DDR beigezogenen Rechtsanwalt im Jahre 1993 das Mandat entzog (E. 5.2.4 S. 17 f. des angefochtenen Urteils). 
 
Aufgefallen ist dem Zivilgericht, auf dessen Erwägungen das Appellationsgericht verwiesen hat, schliesslich das Verhalten der Erblasserin nach ihrem Unfall vom 8. oder 9. Dezember 1993, als sie in ihrer Wohnung stürzte und zunächst unversorgt liegen blieb. Sobald sie dazu in der Lage war, wählte die nunmehr sechsundachtzigjährige Erblasserin nicht eine der Kurznummern des Polizei- oder Sanitätsnotrufs, sondern rief das Büro des Beschwerdeführers in Zürich an (E. 5c S. 29 des zivilgerichtlichen Urteils). 
4.3 Auf Grund der geschilderten Umstände erscheint die Würdigung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Erblasserin als "Abhängigkeitsverhältnis" nicht als willkürlich. Zum einen hat der Beschwerdeführer über die ihm als mandatiertem Anwalt zustehende Vertrauensstellung hinaus in Bereichen Einfluss gehabt, in denen die Erblasserin damals - d.h. Ende 1991 - ihre Geschäfte im Sinne der späteren Vollmacht und auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers noch selber besorgen konnte. Zum anderen hat die Erblasserin die Ratschläge des Beschwerdeführers nicht nur beherzigt. Ihre Grosszügigkeit und Aufmerksamkeit ihm gegenüber - nebst der vereinbarten Bezahlung als Anwalt - gestattet unter Willkürgesichtspunkten den Schluss, die Erblasserin habe sich mit ständigen Geschenken die Freundschaft und Zuneigung des Beschwerdeführers erwerben und erhalten wollen. Welche Bedeutung er für sie in ihrer Wahrnehmung gehabt haben muss, verdeutlicht das Verhalten nach dem Sturz in der Wohnung. Es kann als Beleg für die affektive Bindung der Erblasserin an den Beschwerdeführer angerufen werden, die in dieser Intensität zu keiner anderen Person ihres Bekanntenkreises bestanden hat. 
 
Die gegenteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich auf einzelne Punkte, die am Gesamtbild nichts zu ändern vermögen. Sein Hinweis darauf, dass die Erblasserin auch mit anderen Personen vor und nach dem Unfall Kontakt gehabt haben soll, können nicht in Frage stellen, zu welcher Person unter all ihren Besuchern und Bekannten sie den engsten Bezug gehabt hat. 
 
Die Würdigung des Appellationsgerichts erscheint insgesamt nicht als willkürlich, der Beschwerdeführer habe grossen Einfluss auf die Erblasserin gehabt, die Erblasserin sei nicht bloss in einem Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer gestanden, sondern weitergehend in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis und der Beschwerdeführer sei beinahe die einzige Bezugsperson der Erblasserin gewesen. 
5. 
Die kantonalen Gerichte haben angenommen, der Beschwerdeführer habe sich bereichern wollen (E. 5.2.4 S. 18 des angefochtenen Urteils). Das Appellationsgericht hat ergänzt, die Erblasserin habe keinen triftigen Grund gehabt, den Beschwerdeführer als Erben einzusetzen. Der Beschwerdeführer könne nicht als Freund oder auch nur freundschaftlicher Berater der Erblasserin gelten, habe er sie doch ausgebeutet (E. 6.3 S. 25). Die Erblasserin sei davon ausgegangen, die Zuwendung des Beschwerdeführers ihr gegenüber entspringe echter Freundschaft und Zuneigung. In diesem Zusammenhang stünden zweifellos auch die Erbeinsetzung und die lebzeitigen Schenkungen. Die wahren Absichten des Beschwerdeführers seien der Erblasserin verborgen geblieben (E. 5.2.6 S. 19/20 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer verwahrt sich gegen die Unterstellung einer Bereicherungsabsicht und der Ausbeutung der Erblasserin (S. 17 ff. Rz. 59-70 und S. 23 Rz. 78 f. der Beschwerdeschrift). 
5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei unzulässig, nach triftigen Gründen der Erblasserin für die Erbeinsetzung zu forschen (S. 19 Rz. 64). Ob eine "Motivprüfung" die angerufene Verfügungsfähigkeit (Art. 467 ZGB) und Testierfreiheit (Art. 481 Abs. 1 ZGB) verletzt, betrifft eine berufungsfähige Rechtsfrage, auf die hier nicht einzugehen ist (Art. 84 Abs. 2 OG). 
 
Soweit sich der Beschwerdeführer mit den Motiven der Erblasserin auseinandersetzt (S. 19 f. Rz. 65-67), erhebt er keine Willkürrügen, sondern geht mit dem Appellationsgericht einig. Die lebzeitigen Schenkungen und auch die Erbeinsetzung haben damit im Zusammenhang gestanden, dass die Erblasserin angenommen hat, die Zuwendung des Beschwerdeführers ihr gegenüber entspringe echter Freundschaft und Zuneigung (E. 5.2.6 S. 19). Der Grund für die Errichtung des Testaments vom 2. Dezember 1993 war letztlich Dankbarkeit, was die Erblasserin mit ihrem Postskriptum selber klar zum Ausdruck gebracht hat. 
 
Im Rahmen des angenommenen Erbunwürdigkeitstatbestands (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) hingegen ist entscheidend, ob die unterlassene Aufklärung von Seiten des Beschwerdeführers und die Unkenntnis der Erblasserin über die wahren Absichten des Beschwerdeführers dafür kausal gewesen sind, dass sie das errichtete Testament nicht widerrufen hat und keine neue, andere letztwillige Verfügung getroffen hat. In diesem Zusammenhang stehen die Feststellungen des Appellationsgerichts über die Absichten des Beschwerdeführers und die Unkenntnis der Erblasserin davon. Derartige innere Tatsachen lassen sich unmittelbar nur durch die Parteiaussage beweisen, im Übrigen aber bloss durch Schlussfolgerungen aus dem äusseren Verhalten der betreffenden Person und aus äusseren Gegebenheiten, die auf sie eingewirkt haben (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.A. Bern 1984, S. 121). Da die ZPO/BS die förmliche Parteibefragung als Beweismittel nicht kennt (Staehelin/ Sutter, a.a.O., § 14 N. 77 f. S. 173), hat das Appellationsgericht seine Feststellungen auf die äusseren Sachumstände stützen müssen. 
5.2 Für die Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers haben nach Auffassung der kantonalen Gerichte zwei Gründe gesprochen. Zum einen soll der Beschwerdeführer ausgesagt haben, er habe die - von der Erblasserin geschenkten - Goldbarren als Verrechnung für seine Aufwendungen entgegennehmen wollen, diese dann aber doch nicht zur Verrechnung gebracht. Zum anderen soll der Beschwerdeführer zu Lebzeiten der Erblasserin als seiner Klientin relativ moderate Honorare (Stundenansatz von Fr. 250.--) in Rechnung gestellt, nach deren Tod aber in der Endabrechnung von über Fr. 350'000.-- den Stundenansatz (Fr. 700.--) beinahe verdreifacht haben (E. 5.2.4 S. 18 des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf E. 6c S. 33 f. des zivilgerichtlichen Urteils). Ausbeutung der Erblasserin statt angeblichem Freundschaftsdienst hat das Appellationsgericht darin erblickt, dass der Beschwerdeführer seine inneren Skrupel stets überwunden und die Begünstigungen angenommen habe, obwohl er sich bei den bereits zu Lebzeiten erhaltenen Geschenken ebenso wie bei Kenntnisnahme der Erbeinsetzung unwohl gefühlt haben wolle, und dass er sich darüber hinaus auch noch fürstlich habe honorieren lassen (E. 6.3 S. 25 des angefochtenen Urteils). 
 
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Feststellungen der kantonalen Gerichte nicht als willkürlich erscheinen lassen. Die Art der Rechnungstellung und die Angemessenheit der Honorarforderung sind nicht entscheidend (S. 18 f. Rz. 60-62 der Beschwerdeschrift). Entscheidend ist vielmehr sein Verhalten gewesen, Geschenke als Teil seiner Aufwandentschädigung entgegenzunehmen, dann aber doch nicht an die Entschädigung anzurechnen, und während des laufenden Auftragsverhältnisses tiefe Stundenansätze zu veranschlagen, nach dem Tod der Auftraggeberin aber hohe Stundenansätze in die Endabrechnung einzusetzen. Unter Willkürgesichtspunkten und auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht beanstandet werden, dass die kantonalen Gerichte aus dem Vergleich, wie sich der Beschwerdeführer zu Lebzeiten der Erblasserin und nach deren Tod verhalten hat, auf seine Bereicherungsabsicht geschlossen haben. Sein Verhalten rechtfertigt willkürfrei auch den zusätzlichen Schluss des Appellationsgerichts, der Beschwerdeführer habe sich dadurch die Gunst der ihm freundschaftlich verbundenen Erblasserin zu deren Lebzeiten möglichst erhalten wollen (E. 5.2.4 S. 18 des angefochtenen Urteils). 
 
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Appellationsgericht den Vorwurf der Ausbeutung nicht damit begründet, der Beschwerdeführer habe sich nicht gegen seine Erbeinsetzung gewehrt (S. 20 f. Rz. 69-70 der Beschwerdeschrift). Die vorgeworfene "Ausbeutung" kann im Sachzusammenhang als erfolgreich umgesetzte Bereicherungsabsicht verstanden werden, da der Beschwerdeführer Begünstigungen erhalten hat, ohne sie an seine Entschädigung anrechnen zu müssen, und da er im Nachhinein ein Honorar mit einem höheren als dem ursprünglich verrechneten Stundenansatz erhalten hat. Mag die Wortwahl auch hart sein, der Gedankengang des Appellationsgerichts jedoch erscheint nicht als derart abwegig, dass geradezu auf Willkür erkannt werden müsste. 
5.3 Gegen die Feststellung des Appellationsgerichts, der Erblasserin seien die wahren Absichten des Beschwerdeführers (E. 5.2 soeben) verborgen geblieben, wendet der Beschwerdeführer ein, die Erblasserin habe gewusst, dass er als ihr Anwalt tätig gewesen sei, und sie habe ihn ausdrücklich unter Nennung seines Berufs testamentarisch begünstigt (S. 23 Rz. 79 der Beschwerdeschrift). Mit der Kenntnis der Erblasserin betreffend seinen Beruf kann die Unkenntnis der Erblasserin betreffend die wahren Absichten des Beschwerdeführers offensichtlich nicht überzeugend widerlegt werden. Das eine hat mit dem anderen nicht zwingend etwas zu tun. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers können Anhaltspunkte dafür angeführt werden, dass der Erblasserin die wahren Absichten des Beschwerdeführers auch nach Errichtung des Testaments vom 2. Dezember 1993 verborgen geblieben sind. Dem gewöhnlichen Lauf der Dinge widerspräche es, dass die Erblasserin, die an die echte Freundschaft und Zuneigung des Beschwerdeführers ihr gegenüber im Zeitpunkt der Testamentserrichtung geglaubt hat, noch im Jahre 1994 dem Beschwerdeführer sämtliche Bilder in ihrer Eigentumswohnung geschenkt hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass er sich an ihr bereichern will. Im Ergebnis erscheint die Feststellung des Appellationsgerichts deshalb nicht als willkürlich, der Erblasserin seien die wahren Absichten des Beschwerdeführers verborgen geblieben. 
6. 
Das Appellationsgericht ist entscheidend davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe das zur Erblasserin bestehende Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis arglistig ausgenützt (E. 4) und mit Bereicherungsabsicht gehandelt (E. 5 hiervor). Seine Haupterwägung hat es mit weiteren Feststellungen ergänzt, die der Beschwerdeführer allesamt anficht. Im Einzelnen geht es um Folgendes: 
6.1 Das Appellationsgericht hat festgestellt, dass sich die Arglist des Beschwerdeführers bereits in einem Brief vom 27. November 1991 an die Erblasserin zeige (E. 6.4 S. 26). Wie einleitend zusammengefasst, liegt die Erbunwürdigkeit nach Auffassung des Appellationsgerichts nicht im Erwirken des Testaments vom 2. Dezember 1993, sondern darin, dass der Beschwerdeführer die Erblasserin daran gehindert haben soll, eine neue, anders lautende Verfügung von Todes wegen zu errichten bzw. diejenige vom 2. Dezember 1993 zu widerrufen (E. 1 hiervor). Entscheiderheblich ist das Verhalten des Beschwerdeführers nach Errichtung des Testaments vom 2. Dezember 1993 gewesen (vgl. E. 5.1 hiervor), so dass es auf einen Brief aus dem Jahre 1991 nicht ankommen kann. Die daraus gezogenen Schlüsse sind für die Sachentscheidung vielmehr unerheblich. An einer Beurteilung der entsprechenden Willkürrügen (S. 26 f. Rz. 91-94 der Beschwerdeschrift) besteht deshalb kein aktuelles und praktisches Interesse (BGE 127 III 41 E. 2b S. 42; 131 I 153 E. 1.2 S. 157). 
6.2 Das Appellationsgericht hat festgestellt, dass die hochbetagte Erblasserin auf Grund der Liste der Besucher im Alters- und Pflegeheim einsam gewesen sei (E. 6.4 S. 26 unter Hinweis auf Duplikbeilage Nr. 5). Bei der Duplikbeilage Nr. 5 handelt es sich um eine handschriftliche Aufzeichnung von Besuchsterminen zwischen dem Eintritt der Erblasserin in das Alters- und Pflegeheim am 10. Dezember 1993 und dem Tod der Erblasserin am 9. Juli 1995. In dieser Zeitspanne von rund siebzehn Monaten sind - abgesehen von den Arztbesuchen - sechzehn Tage verzeichnet, an denen die Erblasserin Besuch erhalten hat, und zwar an zwölf Tagen vom Beschwerdeführer und/oder dessen Begleiterin und an vier Tagen vom Beschwerdegegner oder dessen Mutter. Selbst wenn die Liste nicht vollständig sein sollte und die Erblasserin vereinzelt auch Besuch von ihren Freundinnen erhalten hat, erscheint die Würdigung des Appellationsgerichts, auf Grund der Besucherliste sei die Erblasserin einsam gewesen, nicht als willkürlich. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht darzutun, namentlich die von ihm angeführte Feststellung des Appellationsgerichts über die "zahlreichen Personen aus deren Umfeld" (S. 15 Rz. 50) bezieht sich auf die Zeit vor dem Unfall vom 8. oder 9. Dezember 1993 (vgl. E. 5.1.3 S. 14 des angefochtenen Urteils). 
6.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Appellationsgericht nicht festgestellt, der Beschwerdeführer habe die Erblasserin daran gehindert, mit Dritten in Kontakt zu treten. Das Appellationsgericht ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe das Seine dazu beigetragen, die Erblasserin zu isolieren und zu verhindern, dass sie ohne seine Zustimmung rechtsgeschäftlich handle (E. 6.4 S. 26 mit Hinweis auf E. 5.2.4 S. 17 f. und die Aussage der Zeugin Z.________). An der verwiesenen Stelle hat das Appellationsgericht den starken Einfluss des Beschwerdeführers auf die Erblasserin festgestellt (vgl. E. 4 hiervor). In diesem Zusammenhang wird die Aussage der Zeugin Z.________ wiedergegeben, anlässlich eines Besuchs bei der Erblasserin seien die Heimleiterin und anderes Personal immer wieder hereingekommen, obwohl sie alleine und ungestört hätten essen wollen, und die Heimleiterin habe gesagt, die Erblasserin könne auf Geheiss des Beschwerdeführers nichts unterschreiben (E. 5.2.4 S. 18 des angefochtenen Urteils). 
 
Nach § 113 ZPO/BS sind unter Zeugen solche Personen zu verstehen, welche von einer zu beweisenden, für die Entscheidung erheblichen Tatsache durch eigene Sinnenwahrnehmung Kenntnis haben. Wer etwas nur vom Hörensagen weiss, taugt nicht als Zeuge (Staehelin/ Sutter, a.a.O., § 14 N. 23 S. 159), doch kann seine Aussage ein Indiz darstellen (Walder-Richli, a.a.O., § 29 Rz. 26 S. 320) oder als Hilfstatsache dazu dienen, eine andere Aussage zu würdigen (Vogel/ Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8.A. Bern 2006, 10 N. 126 S. 280). Sache gerichtlicher Würdigung ist letztlich auch die Beweiskraft eines Zeugnisses, das sich nicht auf eigene unmittelbare Wahrnehmung stützt (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5.A. Bern 2000, N. 2d zu Art. 243 ZPO). Es erscheint deshalb nicht als willkürlich, dass das Appellationsgericht sowohl die Aussage der Zeugin über im Heim selbst Erlebtes als auch deren Aussage darüber, was die Heimleiterin gesagt haben soll, frei gewürdigt hat. 
 
Inwiefern die Beweiswürdigung des Appellationsgerichts willkürlich sein könnte, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Vorbringen (S. 16 f. Rz. 53-58) gehen an der entscheidenden Frage vorbei. Unter Willkürgesichtspunkten durfte angenommen werden, die Aussage stütze die aus anderen Sachumständen zu ziehenden Schlüsse, dass der Beschwerdeführer einen grossen Einfluss auf die Erblasserin gehabt hat (vgl. E. 4.3) und dass er sich die Gunst der ihm freundschaftlich verbundenen Erblasserin zu deren Lebzeiten möglichst hat erhalten wollen (vgl. E. 5.2 Abs. 2 hiervor). Im Rahmen des Gesamtbildes über das Verhalten des Beschwerdeführers und seines Verhältnisses zur Erblasserin kann die Aussage deshalb willkürfrei als weiteres Indiz - neben seinen regelmässigen Besuchen bei der Erblasserin (E. 6.2 soeben) - dafür gewürdigt werden, dass der Beschwerdeführer seine Einflussmöglichkeiten und die Bindung der Erblasserin, die in dieser Intensität zu keiner anderen Person als ihm bestanden hat, sicherstellen und von Seiten Dritter nicht stören lassen wollte. Seine Willkürrügen erweisen sich insoweit als unbegründet. 
7. 
Über das gezielte Ausnützen des Abhängigkeitsverhältnisses und das Unterlassen jeglicher Aufklärung hinaus hat das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe die Erblasserin auch "unter Mitnahme des Testaments" daran gehindert, eine neue, anders lautende Verfügung von Todes wegen zu errichten bzw. diejenige vom 2. Dezember 1993 zu widerrufen, auch wenn es der Erblasserin theoretisch möglich gewesen wäre, das Testament vom 2. Dezember 1993 nachträglich wieder aufzuheben und anders zu verfügen (E. 6.5 S. 27 des angefochtenen Urteils). 
7.1 Im Einzelnen hat das Appellationsgericht festgestellt, der Beschwerdeführer habe von dem ihn begünstigenden Testament erstmals anlässlich seines Besuchs bei der Erblasserin am 21. April 1994 erfahren (E. 5.2.5 S. 19) bzw. im April 1994 das ihn begünstigende Testament erhalten und zweifellos auch zur Kenntnis genommen (E. 6.2 S. 23). Als besonders auffällig hat das Appellationsgericht gewertet, dass der Beschwerdeführer das ihn begünstigende Testament damals nicht einfach nur zur Kenntnis genommen, sondern mitgenommen habe. Die Erblasserin habe dieses somit nicht mehr zerstören können und es habe ihr überdies die Vorlage für ein neues, abgeändertes Testament gefehlt. Dass ein Erbe das ihn begünstigende Testament mitnehme, sei nicht nur an sich ungewöhnlich; es widerspreche auch den Gepflogenheiten der Erblasserin, die jedes Testament und selbst jeden Entwurf zu einem solchen fein säuberlich aufzubewahren und zu archivieren gepflegt habe (E. 6.4 S. 27 des angefochtenen Urteils). 
7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet heute nicht mehr, dass er von seiner Erbeinsetzung am 21. April 1994 erfahren hat, als ihm die Erblasserin das Testament übergab (S. 7 Rz. 14). Er räumt auch ein, dass er das Testament von der Erblasserin persönlich "erhalten" und nach Erhalt "mitgenommen" hat (S. 25 Rz. 87). Weder erstellt noch belegt ist hingegen die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das Testament auf Ersuchen der Erblasserin mitgenommen (S. 25 Rz. 87). Der Beschwerdeführer weicht damit von der Darstellung des Appellationsgerichts ab, das ihm gerade vorgehalten hat, dass er das Testament nicht bloss zur Kenntnis genommen, sondern mitgenommen habe. Es liegt insoweit eine Sachverhaltsergänzung vor, von der nicht geltend gemacht wird, sie schon vor Appellationsgericht geltend gemacht zu haben, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 2 hiervor). Hat er das ihn begünstigende Testament aber mitgenommen, ohne dass er von der Erblasserin darum ersucht worden ist, erscheint es auch nicht als willkürlich, sein Verhalten als ungewöhnlich zu bezeichnen. 
Die weitere Feststellung des Appellationsgerichts, die Erblasserin habe jedes Testament und selbst jeden Testamentsentwurf fein säuberlich aufzubewahren und zu archivieren gepflegt, betrifft selbstredend nur diejenigen Schriftstücke, die die Erblasserin tatsächlich bei sich behalten und nicht willentlich Drittpersonen zur Verwahrung übergeben hat, wie dies bei einzelnen Testamenten aktenkundig der Fall gewesen ist (vgl. die Hinweise auf S. 25 Rz. 88 der Beschwerdeschrift). Die Feststellung wird zudem insofern belegt, als im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens das - offenbar bei den Akten der Erblasserin liegende - Testament vom 16. November 1992/1993 zum Vorschein gekommen und vom Beschwerdeführer zwecks Eröffnung dem Erbschaftsamt eingereicht worden ist (S. 8 Rz. 18 der Beschwerdeschrift). Soweit der Beschwerdeführer ferner behauptet, aus Platzgründen sei es im Heim gar nicht möglich gewesen, ein fein säuberliches Archiv anzulegen (S. 25 Rz. 88), ergänzt er erneut in unzulässiger Weise den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt (vgl. E. 2 hiervor). 
Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist insgesamt nicht geeignet, die Feststellungen des Appellationsgerichts als klar tatsachenwidrig, ohne Stütze im Beweisverfahren und damit willkürlich erscheinen zu lassen (S. 25 Rz. 89 der Beschwerdeschrift). 
7.3 Der Beschwerdeführer führt aus, die Erblasserin habe während ihres ganzen Lebens unzählige Male neu testiert, in ihrem Brief vom 25. Februar 1995 alle früheren Verfügungen ausser derjenigen zu seinen Gunsten widerrufen und noch am 15. Juni 1995 bei einem Notar eine Generalvollmacht beglaubigen lassen. Es wäre ihr deshalb völlig frei gestanden, auch seine Begünstigung aufzuheben und über ihren Nachlass neu zu verfügen. Die Erblasserin hätte weder der Möglichkeit bedurft, das Testament vom 2. Dezember 1993 zu zerstören, noch eine Vorlage gebraucht, um neu testieren zu können (S. 27 f. Rz. 95-100 der Beschwerdeschrift). Mit seinen Vorbringen belegt der Beschwerdeführer zwar die theoretische Möglichkeit der Erblasserin, neu zu testieren, die auch das Appellationsgericht ausdrücklich bejaht hat (E. 6.5 S. 27). Mit der entscheidenden Würdigung aber, dass es der Erblasserin eben nur mehr theoretisch möglich gewesen sei, neu zu testieren, setzt sich der Beschwerdeführer indessen nicht auseinander (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im Rahmen der Berufung wird zudem als Rechtsfrage zu prüfen sein, worin das Verhindern am Errichten oder Widerrufen einer Verfügung von Todes wegen besteht und ob es nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB genügt, dass die Erblasserin subjektiv eine Verfügungsmöglichkeit nicht kannte, obwohl sie objektiv bestand (Art. 84 Abs. 2 OG). 
8. 
Der Beschwerdeführer erachtet schliesslich die Verneinung von Ungültigkeitsgründen im Sinne von Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 469 ZGB (Willensmangel der Erblasserin) als unvereinbar mit der Annahme einer Erbunwürdigkeit gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (S. 28 Rz. 101-102 der Beschwerdeschrift). Ob der behauptete Widerspruch besteht, betrifft eine Rechtsfrage und ist im Rahmen der gleichzeitig eingelegten Berufung zu entscheiden. Dasselbe gilt für die Rügen der Verletzung der Eigentumsgarantie (S. 29 ff. Rz. 103-111 der Beschwerdeschrift). Sie betreffen den Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung von Bundesrecht (BGE 122 III 469 E. 5a S. 474) und erschöpfen sich damit im Einwand unrichtiger Anwendung von Bundesrecht (Art. 43 OG; BGE 129 III 301 E. 1.1 S. 303). Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2 OG). 
9. 
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 40'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Februar 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: