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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_915/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionales Beratungszentrum Y.________.  
 
Gegenstand 
Umfassende Beistandschaft (Entlassung der bisherigen und Ernennung einer neuen Beiständin), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 21. November 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 21. November 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth (betreffend Entlassung der bisherigen und Ernennung einer neuen Beiständin im Rahmen einer umfassenden Beistandschaft), 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG), 
dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet, 
dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen die Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB an die Verwaltungsrekurskommission St. Gallen erhoben werden kann, 
dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth und dem Regionalen Beratungszentrum Y.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann