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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_266/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. März 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorladung im Strafbefehlsverfahren, Säumnis, 
 
Beschwerde gegen den Beschuss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. Februar 2017. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Strafbefehl vom 21. November 2016 wegen mehrfacher übler Nachrede und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs Einsprache. Die Staatsanwaltschaft lud ihn am 29. November 2016 zu einer Einvernahme auf den 9. Dezember 2016 vor. Die eingeschriebene Postsendung wurde ihm am 30. November 2016 zugestellt. Nachdem der Beschuldigte trotz Kenntnis der Vorladung nicht zur Einvernahme erschienen war, stellte die Staatsanwaltschaft am 9. Dezember 2016 fest, die Einsprache gelte wegen seines unentschuldigten Nichterscheinens als zurückgezogen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 10. Februar 2017 ab. 
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht. 
 
2.   
Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Einvernahme gehen, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Soweit er sich materiell zur Sache äussert, ist er nicht zu hören. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer wurde in der Vorladung vom 29. November 2016 ausdrücklich auf Art. 205 Abs. 2 StPO aufmerksam gemacht, wonach die Verhinderung, einer Vorladung Folge zu leisten, der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen ist. Der Vorladung ist unter Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StPO weiter zu entnehmen, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fernbleibt. 
Die Vorinstanz stellt fest, dass das "Entschuldigungsschreiben" des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2016 erst am 9. Dezember 2016, also am Tag der Einvernahme, eingeschrieben versandt wurde und am 12. Dezember 2016, mithin verspätet, bei der Staatsanwaltschaft eintraf. Eine rechtzeitige Entschuldigung bzw. ein rechtzeitiges Gesuch um Terminverschiebung sei somit nicht erfolgt. Entsprechend habe der Beschwerdeführer über keinen Verschiebungstermin verfügt. Über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens oder einer Verspätung sei der Beschwerdeführer in der Vorladung informiert worden. Die Voraussetzungen für die Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO seien damit erfüllt. 
Was an dieser Auffassung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer bringt wie bereits vor Vorinstanz vor, er habe die schriftliche Entschuldigung vom 8. Dezember 2016 bereits am 7. Dezember 2016 in seinen Briefkasten zur Mitnahme durch die Post gelegt. Der Poststempel und die Einschreibequittung würden auf den 9. Dezember 2016, d.h. auf den Tag der Einvernahme, lauten. Die Entschuldigung sei damit jedenfalls rechtzeitig erfolgt. 
Damit dringt der Beschwerdeführer indessen nicht durch. Es ist offensichtlich, dass eine Verhinderungsanzeige grundsätzlich vor dem Einvernahme- bzw. Verhandlungstermin eingehen muss. Dass diese Selbstverständlichkeit weder im Gesetz noch in der Vorladung ausdrücklich festgehalten wird, ist nicht zu bestanden (Urteil 6B_8/2013 vom 5. April 2013 E. 4). Dem Beschwerdeführer wurde die Vorladung vom 29. November 2016 nachweislich am 30. November 2016 zugestellt. Er wurde darin ausdrücklich auf Art. 205 Abs. 2 und Art. 355 Abs. 2 StPO hingewiesen. Dass er den Inhalt der Vorladung nicht verstanden hat, macht er denn auch nicht geltend. Entgegen der Vorschrift von Art. 205 Abs. 2 StPO hat er es indessen unterlassen, unverzüglich zu reagieren. Sein Schreiben vom 8. Dezember 2016 wurde erst am Tag, an dem die Einvernahme hätte stattfinden sollen, eingeschrieben versandt und traf bei der Staatsanwaltschaft drei Tage nach dem Einvernahmetermin ein. Dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar und möglich gewesen sein soll, vor dem Termin vom 9. Dezember 2016 um eine Verschiebung zu ersuchen bzw. zumindest rechtzeitig sein Nichterscheinen zu begründen, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Eine offensichtliche rechtsmissbräuchliche oder verspätete Angabe von Gründen, d.h. das kurzfristige Vorschieben von Verhinderungsgründen, ist nicht zu akzeptieren (JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 205). Dass und weshalb die Vorinstanz unter diesen Umständen in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 StPO nicht zum Schluss kommen durfte, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 
Die Beschwerde ist mithin im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei deren Bemessung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill