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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2D_56/2018  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch B.________, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 20. November 2018 (100.2018.324). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 28. September 2018 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf eine von A.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der bernischen Polizei- und Militärdirektion (offenbar betreffend Wegweisung) nicht ein. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht, die von diesem an das Bundesgericht überwiesen wurde, sowie vom 17. Dezember 2018 an das Bundesgericht Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, das genannte Urteil aufzuheben. Dabei unterliess sie es, in Befolgung von Art. 43 Abs. 3 BGG das vollständige angefochtene Urteil beizulegen, sondern begnügte sich mit Titelblatt und Dispositiv. 
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Mangel bis zum 16. Januar 2019 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. 
Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diverse Unterlagen bei, das vollständige angefochtene Urteil aber fehlte nach wie vor. Gleichzeitig ersuchte er um Fristverlängerung zur Mängelbehebung und stellte verschiedenste andere Anträge. 
Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Mängelbehebung bis zum 31. Januar 2019 erstreckt unter Hinweis darauf, dass bei Nichtbeachtung auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten wird. Für die übrigen Anträge wurde die Beschwerdeführerin an die hierfür zuständigen Behörden verwiesen. 
Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen nach und stellte zahlreiche Anträge. Das vollständige angefochtene Urteil legte er nach wie vor nicht bei. 
Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Mängelbehebung ausnahmsweise und "letztmals" noch einmal (bis zum 8. Februar 2019) verlängert. 
Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 (beim Bundesgericht eingegangen am 12. Februar 2019) stellt die Beschwerdeführerin zahlreiche gleiche und weitere Anträge in diversen Angelegenheiten, das von ihr angefochtene Urteil bringt sie aber weiterhin nicht bei. 
Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden. 
 
3.  
Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind im bundesgerichtlichen Verfahren beizulegen, soweit sie die Partei in Händen hält; richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen (Art. 43 Abs. 3 BGG; SR 173.110). Fehlen die Unterschriften der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin hat es trotz mehrmaliger Aufforderung unterlassen, dem Bundesgericht das vollständige angefochtene Urteil auszuhändigen. Auch in der ausnahmsweise noch einmal gewährten Fristerstreckung (bis zum 8. Februar 2019) kam sie dieser Verfahrenspflicht nicht nach. 
Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss (mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG) nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein