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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_714/2009 
 
Urteil vom 26. November 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Moser. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Y.________, 
 
gegen 
 
Billag AG, 
Bundesamt für Kommunikation. 
 
Gegenstand 
Radio- und Fernsehempfangsgebühren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 13. Oktober 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 wies die Billag AG das Gesuch von X.________ um Befreiung von der Gebührenpflicht für den privaten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen ab, da die Betroffene keine Ergänzungsleistungen des Bundes beziehe. Nach erfolgloser Mahnung leitete die Billag AG am 22. Januar 2008 beim Betreibungsamt Arlesheim die Betreibung gegen X.________ bezüglich der nicht bezahlten Empfangsgebühren für die Perioden 1. April 2006 bis 30. September 2007 in der Höhe von Fr. 681.35 zuzüglich Mahn-/Betreibungsgebühren von Fr. 35.-- ein. Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 beseitigte die Billag AG den von X.________ hiegegen erhobenen Rechtsvorschlag und verpflichtete sie zur Zahlung der genannten Gebühren. 
 
1.2 Das von X.________ gegen die Verfügung vom 2. Mai 2008 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eingelegte Rechtsmittel, mit welchem sie eine Verletzung von Menschenrechten geltend machte, blieb ohne Erfolg (Entscheid vom 21. April 2009). Mit Urteil vom 13. Oktober 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, die von ihr (unter anderem) gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
1.3 Mit Eingaben vom 25. und 28. Oktober sowie vom 2. November 2009 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, des Entscheids des BAKOM sowie der Verfügung der Billag AG beantragt. Sie macht geltend, das Vorgehen der Billag AG, von ihr weiterhin Gebühren zu verlangen und ihr zudem die Pfändung anzudrohen, verstosse gegen die Menschenrechte. 
 
2. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren unter Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten mit summarischer Begründung zu erledigen (Art. 109 BGG). 
 
2.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt das massgebliche Recht verletzt, welches Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 ff. BGG) einer Beschwerde beim Bundesgericht bilden kann (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Die Beschwerde richtet sich im Übrigen einzig gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) und den diesem zugrunde liegenden Streitgegenstand. 
 
2.2 Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar auf Bestimmungen der (von der UNO-Generalversammlung am 10. Dezember 1948 verabschiedeten) Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beruft, welche dem Einzelnen keine subjektiv anrufbaren Rechte verschafft (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_169/2008 vom 18. März 2008, E. 4.1), zeigt sie nur teilweise auf, inwieweit die betreffenden Grundrechte verletzt worden sein sollten. Es erscheint daher fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, doch kann dies offen bleiben, da sie ohnehin abgewiesen werden müsste. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf die von der Meinungsfreiheit (Informationsfreiheit) miterfasste Empfangsfreiheit, welche unter anderem in Art. 16 Abs. 3 BV oder - soweit die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf individualrechtsschützende Garantien der UNO Bezug nehmen möchte - in Art. 19 Abs. 2 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) verankert ist; für den Bereich von Radio und Fernsehen wird dieses Grundrecht zudem in Art. 66 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40; vormals Art. 52 RTVG 1991 [AS 1992 601]) erwähnt. Die Empfangsfreiheit gewährleistet zwar den ungehinderten Zugang zum vorhandenen Medienangebot (vgl. Urteil 2C_175/2009 vom 13. Juli 2009, E. 2.4) bzw. den freien Empfang der an die Allgemeinheit gerichteten in- und ausländischen Programme (Art. 66 RTVG), verlangt indessen nicht, dass der Konsum der betreffenden Medien unentgeltlich ermöglicht werden müsste. Die Pflicht zur Bezahlung von Empfangsgebühren gilt als zentraler Bestandteil des schweizerischen Rundfunksystems und ist zudem auch in anderen europäischen Ländern verbreitet (vgl. Botschaft zum heutigen RTVG, in: BBl 2003 1569, S. 1641 f., Ziff. 1.3.10.2). Die Gebührenerhebung beeinträchtigt die Empfangsfreiheit solange nicht, als die Gebühren nicht prohibitiv hoch angesetzt sind (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 522; vgl. auch BGE 121 II 183 E. 2b/aa S. 186). Dies ist aus den im angefochtenen Urteil ersichtlichen Gründen nicht der Fall (siehe dort E. 5.3). 
 
3.2 Selbst wenn die Erhebung der streitigen Empfangsgebühr in die grundrechtlich geschützte Empfangsfreiheit eingreifen würde, ergäbe sich die für eine Rechtfertigung dieses Eingriffs erforderliche gesetzliche Grundlage, wie sie der von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufene Art. 29 Abs. 2 der Menschenrechtserklärung (bzw. in verbindlicher Form Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 19 Abs. 3 UNO-Pakt II) verlangen würde, aus den betreffenden Bestimmungen des Radio- und Fernsehgesetzes und der zugehörigen Verordnung (Art. 68-70 RTVG in Verbindung mit Art. 57 ff. der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [SR 784.401] bzw., vor dem 1. April 2007, aus Art. 55 RTVG 1991 in Verbindung mit Art. 44 ff. der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 [AS 1997 2903]). 
 
3.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich gegen das von der Billag AG gegen sie wegen Nichtbezahlens der - rechtmässig erhobenen und gemahnten - Gebühren eingeleitete Betreibungsverfahren wendet, ist auf die betreffende Stellung der Gebührenerhebungsstelle als Bundesbehörde im verwaltungsverfahrensrechtlichen wie auch im schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Sinne hinzuweisen (Art. 69 Abs. 1 RTVG), zu deren Aufgaben und Kompetenzen u.a. der Erlass von Verfügungen zur Erhebung der Gebühren und betreffend Betreibungen als auch die Betreibung säumiger Gebührenpflichtiger gehört (Art. 65 Abs. 2 lit. b und c RTVV; vgl. zur analogen Situation nach der Rechtslage unter dem RTVG 1991: BGE 130 III 524). 
 
3.4 Inwieweit das angefochtene Urteil bzw. der damit geschützte Gebührenentscheid schliesslich im Widerspruch zu Art. 30 der Menschenrechtserklärung (entsprechend Art. 5 Abs. 1 UNO-Pakt II) stehen soll, ist nicht ersichtlich. 
 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Soweit in der nachträglichen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. November 2009, in welcher sie sich über das Einfordern eines Kostenvorschusses durch das Bundesgericht "überrascht" zeigt, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu erblicken wäre, müsste dieses - unabhängig von einer (nicht belegten) allfälligen Bedürftigkeit - abgewiesen werden, da sich die Begehren als von vornherein aussichtslos erwiesen (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Billag AG, dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. November 2009 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Moser