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[AZA] 
I 274/99 Hm 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Keel 
 
Urteil vom 1. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdeführe- 
rin, 
gegen 
 
H.________, 1953, Beschwerdegegner, vertreten durch Für- 
sprecher Dr. W.________, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
    A.- Der 1953 geborene H.________ leidet seit einem 
1969 erlittenen Badeunfall an Tetraplegie. Die Invaliden- 
versicherung sprach ihm verschiedene Leistungen zu, unter 
anderem bis Ende Februar 1987 ambulante Physiotherapie nach 
ärztlicher Anordnung. Am 26. Mai 1992 ersuchte H.________ 
die IV-Stelle Bern erneut um Kostengutsprache für Physio- 
therapie mit der Begründung, seine Frau, welche Kranken- 
pflegerin sei und mit ihm in der Zwischenzeit sämtliche 
physiotherapeutischen Massnahmen durchgeführt habe, könne 
diese wegen Rückenbeschwerden nicht fortführen. Mit Verfü- 
gung vom 20. Januar 1993 sprach die IV-Stelle H.________ 
eine wöchentliche ambulante Physiotherapie-Sitzung, vorläu- 
fig bis Ende 1994, zu, welche Massnahme sie mit Verfügung 
vom 12. Dezember 1994 bis 31. Dezember 1997 verlängerte. 
Ein erneutes Gesuch um Kostengutsprache wies die IV-Stelle, 
nach Einholung verschiedener medizinischer Berichte und 
Durchführung des Vorbescheidverfahrens, mit Verfügung vom 
20. August 1998 ab. 
 
    B.- Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde 
hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid 
vom 30. März 1999 gut, hob die angefochtene Verfügung auf 
und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sin- 
ne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. 
 
    C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzu- 
heben. 
    Während H.________ auf Abweisung der Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt für 
Sozialversicherung deren Gutheissung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Im angefochtenen Entscheid werden die nach Gesetz 
(Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 IVV) und 
Rechtsprechung (BGE 120 V 279 Erw. 3a, 108 V 217 Erw. 1a, 
je mit weiteren Hinweisen) massgebenden Voraussetzungen für 
den Anspruch auf medizinische Massnahmen physiotherapeuti- 
scher Art bei Lähmungen und anderen motorischen Funktions- 
ausfällen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen wer- 
den. 
    Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung (AHI 
1999 S. 125) ein stationärer, nicht aber stabiler Zustand 
vorliegt, wenn therapeutische Vorkehren dauernd notwendig 
sind, um Rezidiven vorzubeugen und den Status quo einiger- 
massen zu bewahren. In diesem Falle kann die Physiotherapie 
praxisgemäss nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme 
im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 
IVV qualifiziert werden. 
 
    2.- Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, 
dass die Physiotherapie zwar auch der Behandlung und Vor- 
beugung der auftretenden Spasmen sowie der Verhinderung von 
Fehlstellungen diene, jedoch zu einem nicht unwesentlichen 
Teil zur Erhaltung der Gelenkbeweglichkeit und der Kräfti- 
gung des Oberkörpers angewandt werde, letzteres als aktive 
Massnahme. Die Erhaltung der Gelenkbeweglichkeit und die 
Kräftigung der Muskulatur des Oberkörpers dienten unmittel- 
bar der Beeinflussung der motorischen Funktionen. Damit 
würden im Rahmen eines Behandlungskomplexes physiotherapeu- 
tische Massnahmen durchgeführt, welche nicht nur auf die 
Behandlung des auf die Lähmung zurückgehenden sekundären 
Krankheitsgeschehens gerichtet seien, sondern zusätzlich 
die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Oberkörpermusku- 
latur bezweckten. Da deren Erhaltung Voraussetzung für die 
Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners darstelle, bestehe 
Anspruch auf die Weitergewährung der Physiotherapie durch 
die Invalidenversicherung. 
 
    3.- Wie sich indessen aus den in den Akten liegenden 
medizinischen Stellungnahmen (insbesondere den Berichten 
der Physiotherapeutin S.________ vom 2. November 1992 und 
des behandelnden Arztes Dr. med. C.________, Allgemeine 
Medizin FMH, vom 10. November 1997) ergibt und die Be- 
schwerde führende IV-Stelle sowie das Bundesamt für Sozial- 
versicherung zu Recht geltend machen, sind die therapeuti- 
schen Vorkehren beim Beschwerdegegner voraussichtlich dau- 
ernd notwendig, um der bestehenden grossen Rezidivgefahr 
vorzubeugen und den Status quo einigermassen zu bewahren. 
Dies zeigt sich unter anderem darin, dass sich der Gesund- 
heitszustand bei Aussetzen der Physiotherapie, wie der Ver- 
sicherte selber festgestellt hat, verschlechtert, indem 
verstärkt Spasmen auftreten. Unter diesen Umständen steht 
fest, dass die in Frage stehende Vorkehr nicht auf stabile 
Folgen der Lähmung und damit auch nicht auf einen zumindest 
relativ stabilisierten Zustand gerichtet ist. Vielmehr geht 
es bei der Therapie primär darum, eine Verschlechterung des 
Gesundheitszustandes zu verhindern, indem mit kontinuierli- 
cher Behandlung zur Aufrechterhaltung des stationären Zu- 
standes beigetragen wird. Bei diesen Gegebenheiten kann die 
Physiotherapie rechtsprechungsgemäss (vgl. Erw. 1 hievor) 
nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von 
Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV qualifi- 
ziert werden. Soweit der Beschwerdegegner unter Hinweis auf 
das nicht veröffentlichte Urteil L. vom 21. August 1995, 
I 360/94, etwas anderes geltend macht, stützt er sich auf 
eine überholte Rechtsprechung (vgl. insbesondere AHI 1999 
S. 125). Zu keiner anderen Beurteilung gibt schliesslich 
Anlass, dass die vorgenommenen Behandlungen sich günstig 
auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken bzw. für 
die Erhaltung derselben wesentlich sind. Denn ein - in der 
Regel mit jeder Therapie verbundener - Eingliederungserfolg 
ist nicht entscheidend dafür, ob eine medizinische Vorkehr 
als Eingliederungsmassnahme im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG 
anerkannt werden kann (BGE 120 V 279 Erw. 3a, 115 V 194 
Erw. 3, 112 V 349 Erw. 2). Unter diesen Umständen muss es 
bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Invali- 
denversicherung die anbegehrte, an sich zweckmässige und 
sinnvolle Physiotherapie gleichwohl nicht zu übernehmen 
hat, indem die Massnahme in den Bereich der Krankenversi- 
cherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1; AHI 1999 S. 126 
Erw. 2b). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird  
    der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
    vom 30. März 1999 aufgehoben. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-  
    richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
    Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
    zugestellt. 
 
 
Luzern, 1. Mai 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: